Start­sei­teRechts­be­ra­tungGüte­stel­le Rechts­an­walt Sascha Borowski

Güte­stel­le Rechts­an­walt Sascha Borowski

Will man das Ziel eines Güte­ver­fah­rens in weni­gen Wor­ten zusam­men­fas­sen, lau­tet die­se ver­brei­tet auch „Bes­ser schlich­ten statt rich­ten“. Denn mit­hil­fe eines Güte­ver­fah­rens soll Kon­flikt­par­tei­en die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, eine für bei­de Sei­ten sinn­vol­le Lösung einer Strei­tig­keit außer­halb des Gerichts zu finden.

Auf­ga­be einer staat­lich aner­kann­ten Güte­stel­le ist somit die Durch­füh­rung eines sol­chen Güte­ver­fah­ren. Im Ver­gleich zu einem gericht­li­chen Kla­ge­ver­fah­ren bie­tet die Ein­schal­tung einer Güte­stel­le den Par­tei­en ins­be­son­de­re die Vor­tei­le, schnell, effek­tiv, kos­ten­güns­tig und ver­trau­lich zu sein. Das Güte­ver­fah­ren ist damit eine viel­ver­spre­chen­de Alter­na­ti­ve zu einem Rechts­streit vor Gericht.

  1. Wozu gibt es staat­li­che Gütestellen?

Der Sinn und Zweck einer Güte­stel­le besteht dar­in, juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zun­gen außer­ge­richt­lich zu lösen. Die Par­tei­en sol­len zu einer für alle Betei­lig­ten zufrie­den­stel­len­den Lösung gelan­gen, indem sie ihren Streit außer­ge­richt­lich bei­le­gen. Anders als bei einem Urteil, gibt es also weder „Gewin­ner“ noch „Ver­lie­rer“. Das Ver­fah­ren endet nicht mit einem Rich­ter­spruch. Das Ziel ist eine güt­li­che Einigung.

Damit bie­tet das Güte­ver­fah­ren die ziel­füh­ren­de Alter­na­ti­ve zu einem lang­jäh­ri­gen, kos­ten­in­ten­si­ven Rechts­streit vor Gericht. Im Vor­der­grund steht die ein­ver­nehm­li­che Lösung der Streitigkeit.

2. Was sind die Vor­tei­le eines Güteverfahrens?

Ein Güte­ver­fah­ren bie­tet gegen­über einem Gerichts­ver­fah­ren meh­re­re Vor­tei­le, die vie­len Pri­vat­leu­ten und Unter­neh­men nicht bekannt sind.

3. Wer kann sich an die Güte­stel­le wenden?

Die Güte­stell­te för­dert die außer­ge­richt­li­che Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten zwischen

  • Unter­neh­men und Unternehmen
  • Unter­neh­men und Privatleuten
  • Pri­vat­leu­ten und Unternehmen
  • Pri­vat­leu­ten und Privatleuten

4. Bei wel­chen Strei­tig­kei­ten kann man sich an eine Güte­stel­le wenden?

Die Güte­stel­le Rechts­an­walt Sascha Borow­ski ist bun­des­weit in allen Berei­chen des Zivil- und des Wirt­schafts­rechts tätig. Zu den beson­de­ren Schwer­punk­ten zäh­len insbesondere

  • das Bank- und Kapitalmarktrecht
  • wirt­schafts­recht­li­che Sachverhalte
  • Strei­tig­kei­ten zwi­schen Gesellschaftern
  • Ansprü­che aus zivil­recht­li­chen Verträgen

Auch eine Viel­zahl gleich­ge­la­ger­ter Strei­tig­kei­ten, wie bspw. Mas­sen­ver­fah­ren, kön­nen mit­hil­fe der Güte­stel­le bei­gelegt werden.

5. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen bestehen, um ein Güte­ver­fah­ren einzuleiten?

Beson­de­re for­ma­le Anfor­de­run­gen müs­sen Sie nicht berück­sich­ti­gen, wenn Sie sich an eine Güte­stel­le wenden.

6. Wie ist der Ablauf eines Güteverfahrens?

Verfahrensablauf im Überblick - Gütestelle Borowski

Das Güte­ver­fah­ren wird von dem Antrag­stel­ler durch einen bei der Güte­stel­le ein­zu­rei­chen­den Antrag ein­ge­lei­tet. Wel­che Anfor­de­run­gen an den Antrag zu stel­len sind, bestimmt u. A. die Ver­fah­rens­ord­nung (§ 2).

Nach Ein­gang des ver­fah­rensein­lei­ten­den Antra­ges ver­gibt die Güte­stel­le ein Akten­zei­chen und prüft, ob Hin­de­rungs­grün­de, bspw. Inter­es­sen­kon­flik­te, vor­lie­gen. Etwa­ige Hin­de­rungs­grün­de wer­den unver­züg­lich dem Antrag­stel­ler mit­ge­teilt. Bestehen kei­ne Hin­de­rungs­grün­de, ver­an­lasst die Güte­stel­le die Bekannt­ma­chung des Antra­ges an den bzw. die Antragsgegner.

Der Antrags­geg­ner wird mit der Bekannt­ma­chung des Antra­ges unter Frist­set­zung auf­ge­for­dert, der Durch­füh­rung des Ver­fah­rens auf Grund­la­ge der Ver­fah­rens­ord­nung zuzu­stim­men. Die feh­len­de oder nicht frist­ge­rech­te Zustim­mung führt zum Schei­tern und damit zur Been­di­gung des Ver­fah­rens, wor­über auch der Antrag­stel­ler infor­miert wird.

Erklärt sich der Antrags­geg­ner mit der Durch­füh­rung des Ver­fah­rens ein­ver­stan­den, wird bei­den Par­tei­en recht­li­ches Gehör gewährt. Zunächst wird dem Antrags­geg­ner die Mög­lich­keit zur Erwi­de­rung auf den ver­fah­rensein­lei­ten­den Antrag gege­ben. Die­se Stel­lung­nah­me wird die Güte­stel­le dem Antrag­stel­ler eben­falls zukom­men lassen.

In dem von der Güte­stel­le zu bestim­men­den Ver­hand­lungs­ter­min kön­nen die Par­tei­en die wech­sel­sei­ti­gen Argu­men­te aus­tau­schen und mit­hil­fe der Güte­stel­le eine ein­ver­nehm­li­che Lösung des Kon­flikts fin­den. Eine Ver­hand­lung im Wege der Bild- und Ton­über­tra­gung ist eben­falls möglich.

Aus einer von der Güte­stel­le pro­to­kol­lier­ten Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en kann die Zwangs­voll­stre­ckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrie­ben wer­den. Die Voll­stre­ckungs­klau­sel wird nach § 797a ZPO erteilt.

7. Über­nimmt eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Kos­ten für das Güteverfahren?

Vie­le Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen über­neh­men inzwi­schen die Kos­ten für ein Güte­ver­fah­ren, da das Ver­fah­ren kos­ten­güns­ti­ger als ein Kla­ge­ver­fah­ren ist.

8. Was kön­nen Sie von mir im Rah­men des Güte­ver­fah­rens erwarten?

Mein Bestre­ben ist, den Kon­flikt unter maxi­ma­ler Berück­sich­ti­gung der jewei­li­gen Inter­es­sen zu lösen — gemein­sam mit Ihnen.

9. Wel­che beson­de­ren Vor­tei­le bie­te ich Ihnen?

Ich ver­fü­ge über eine brei­te Ver­hand­lungs­er­fah­rung aus einer Viel­zahl von Ver­fah­ren mit unter­schied­lichs­ten Betei­lig­ten und brin­ge die­se mit ein:

  • Ich bear­bei­te die Ver­fah­ren ver­trau­lich, kom­pe­tent und zügig.
  • Ich behan­de­le jedes Ver­fah­ren individuell.
  • Ich über­neh­me die Orga­ni­sa­ti­on des Ver­fah­rens anhand der Verfahrensordnung.
  • Ich bin auch zum Jah­res­en­de gut erreich­bar. Dies ist vor allem wich­tig, wenn die Ver­jäh­rung gehemmt wer­den soll.
  • Ich ver­fü­ge über ein brei­tes Spek­trum an tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen, wie u. A. das „beA“ (Beson­de­res elek­tro­ni­sches Anwalts­post­fach), damit der Antrag sowie die wei­te­ren Schrift­sät­ze schnell und sicher ein­ge­hen und wei­ter­ge­lei­tet wer­den können.
  • Ich bie­te Ihnen Ver­hand­lungs­ter­mi­ne sowohl in Prä­senz als auch im Wege der Bild- und Ton­über­tra­gung (z. B. per Video-Call) an.

10. Güte­stel­le Rechts­an­walt Sascha Borow­ski – Ihr Ansprech­part­ner in Güteverfahren

Ich bin Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht, geprüf­ter ESUG-Bera­ter sowie Part­ner der renom­mier­ten und mehr­fach, u. A. vom Han­dels­blatt, aus­ge­zeich­ne­ten Wirt­schafts­kanz­lei BBR Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te und habe bereits Hun­der­te von Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren selbst geführt.

Mei­ne beson­de­re Exper­ti­se im Rah­men der alter­na­ti­ven Streit­bei­le­gung habe ich zudem durch zahl­rei­che Ver­öf­fent­li­chun­gen belegt. Auch als Mit­her­aus­ge­ber und Autor des bereits in 2. Auf­la­ge erschie­ne­nen Stan­dard­kom­men­tars zum Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG) befas­se ich mich inten­siv mit dem Ver­fah­rens­ab­lauf von alter­na­ti­ven Streitbeilegungen.

Ihr Ansprech­part­ner

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