Anwalt für Betriebsräte: Umfassende Beratung im Arbeitsrecht

Betriebsvereinbarungen

Das wichtigste Instrument für die Ausübung der Mitbestimmung, gleich ob es sich um zwingende oder freiwillige Mitbestimmung handelt, ist die Betriebsvereinbarung. Wir verhandeln für Sie Betriebsvereinbarungen und setzen Arbeitnehmerinteressen durch. Vor Ihrer Unterschrift wird jede Betriebsvereinbarung von uns für den Betriebsrat auf „Herz und Nieren“ überprüft.

Arbeitszeitmodelle

Intelligente Arbeitszeitmodelle, gleich ob über Zeiterfassung oder Vertrauensarbeitszeit, sind für Arbeitnehmer ein wesentliches Element für das Arbeitsleben. Wir beraten Sie bei allen hiermit zusammenhängenden Fragen, wie z. B. Arbeitszeitkonten, Ausgleich für Mehr- und Überarbeit, Arbeitszeitkorridore, Zuschläge u. A.

Kurzarbeit

Zur Vermeidung von Entlassungen haben die Betriebsparteien zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit vorliegen. Wesentliches Element hierfür ist eine Betriebsvereinbarung. Wir unterstützen Sie bei der Verhandlung und zeigen Ihnen im Rahmen einer Rechtsberatung auf, welche Punkte unbedingt zum Schutz der Arbeitnehmer in die Betriebsvereinbarung gehören. Ebenso beraten wir zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen zum Kurzarbeitergeld und übernehmen die Kommunikation zur zuständigen Arbeitsagentur.

Kollektive Vergütungsmodelle

Ob variable Erfolgsvergütung, betriebliche Altersversorgung oder deferred compensation, die Belegschaft wird die Arbeitnehmervertreter an den Ergebnissen der Verhandlungen über derartige Vergütungsmodelle messen. Wir kennen die „Kniffe“, die Betriebsräte bei diesen Themen beachten müssen. Dabei haben wir aus unserer langjährigen Erfahrung zu diesen Themen viele Ideen, wie Vergütung leistungsgerecht gestaltet werden kann.

Interessenausgleich | Sozialplan

Betriebsänderungen, die interessenausgleichs- und sozialplanpflichtig sind, stellen Betriebsräte im Arbeitsrecht vor hohe Herausforderungen – dies ist für Arbeitnehmer kein „Alltagsgeschäft“. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatzüberhang detailliert herleitet und ausreichende Informationen hierüber beibringt. Die Vereinbarung eines angemessenen Ausgleichs für den Nachteil der Arbeitnehmer, z. B. in Abfindungen, Transfergesellschaften, Outplacement, Fortbildungen oder Umzugsbeihilfen bilden den Kern des Sozialplans.

Beratung / Unterstützung / Vertretung bei Interessenausgleichsverhandlungen

Was versteht man unter einem Interessenausgleich?

Ein Interessenausgleich ist der „Fahrplan“, was in Zukunft wie mit dem Betrieb und den Arbeitnehmern geschehen soll. Die Ausarbeitung und kritische Hinterfragung der unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers und deren Kausalität auf einzelne Beschäftigungsgruppen sind Kernelemente der Betriebsratsarbeit und erfordern profunde Beratung und Erfahrung durch einen versierten Anwalt.

Beratung / Unterstützung / Vertretung bei Sozialplanverhandlungen

  • Abfindung
  • Transfergesellschaft
  • Sonstiger Ausgleich, z.B. Umzugskosten, Fortbildung, Differenzvergütung

Die Varianten der Kompensation der wirtschaftlichen Nachteile für Arbeitnehmer, die diese aufgrund einer Betriebsänderung erleiden, sind mannigfaltig. Von klassischen Abfindungsmodellen über Vorruhestandmodelle, Garden leaves, Transfergesellschaften oder Umzugsbeihilfen. Betriebsräte müssen kreativ mitdenken, um die Arbeitnehmer bestmöglich zu entschädigen.

Vertretung im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzarbeitsrecht ist als Teilbereich des Arbeitsrechts eine echte Spezialmaterie, mit der sich unsere Kanzlei seit Jahren erfolgreich beschäftigt und für Arbeitnehmer gut nutzbar macht. Insolvenzspezifische Möglichkeiten, wie z. B. die Unterstützung für eines funktionierenden Erwerberkonzept, oder die Absicherung von Sozialplanansprüchen sind unser Kernmetier.

Beratung und Unterstützung bei Sanierungs- und Restrukturierungsprozessen

Beratung und Unterstützung bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB

Beratung / Unterstützung / Vertretung bei Interessenausgleichsverhandlungen

Beratung / Unterstützung / Vertretung bei Sozialplanverhandlungen

  • Abfindung
  • Transfergesellschaft

Beratung / Unterstützung bei Gestaltung von Betriebsvereinbarungen

  • Kündigung durch den Insolvenzverwalter, § 120 InsO, Arbeitszeitkonten

Einigungsstelle

Verhandlungen mit dem Arbeitgeber können naturgemäß scheitern. Das Betriebsverfassungsrecht bietet hierfür die Möglichkeit, in diversen Fallkonstellationen eine betriebliche Einigungsstelle zu errichten. Wir steuern die Arbeitnehmer erfolgreich durch ein solches Verfahren und erzielen bestmögliche Ergebnisse.

Beratung / Vertretung in Einigungsstellenverfahren

Wir setzen Arbeitnehmerinteressen in Einigungsstellenverfahren durch, ohne dabei die Praktikabilität für die spätere Durchführung aus den Augen zu verlieren. Wir stehen dafür ein, dass die Formulierungen entsprechend den Verhandlungsergebnissen korrekt in Betriebsvereinbarungen eingearbeitet werden.

Personelle Mitbestimmung

Die Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten gehört zum Kerngebiet der „täglichen Arbeit“ eines jeden Betriebsrats. Gleich ob es sich um Personalplanung, Bildungsmaßnahmen, Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen handelt – auf diesem Gebiet müssen alle Mitglieder des Betriebsrats Kenntnisse haben, um ihr Mandat gesetzeskonform wahrnehmen zu können. Die fundierte Beratung durch einen erfahrenen Anwalt ist hier häufig unabdingbar.

Beratung / Vertretung bei Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte

Dies bezieht sich insbesondere auf den Fall von Einstellung, Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung.

Wir beraten und unterstützen den Betriebsrat bei der Durchsetzung seiner Rechte auf Auskunft bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG), der betriebsinternen Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG) sowie bei der Abfassung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 94 BetrVG). Ferner stehen wir mit Rat und Tat bei der Mitbestimmung bei Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierung zur Verfügung. Macht der Betriebsrat bei der Zustimmungsverweigerung gem. § 99 Abs. 2 BetrVG Fehler, verwirkt er sein Mitbestimmungsrecht (Zustimmungsfiktion).

Vertretung in Zustimmungsersetzungsverfahren

Sofern der Arbeitgeber gegen die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht gem. § 99 Abs. 4 BetrVG einleitet, vertreten wir den Betriebsrat gerichtlich. In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen verletzt (er stellt z. B. Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats ein), vertreten wir den Betriebsrat in Zwangsgeldverfahren gegen den Arbeitgeber (§ 101 BetrVG), um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und kollektive Rechte des Betriebsrats durchzusetzen.

Schulung von Betriebsräten zum Bereich Arbeitsrecht & mehr

Ohne eine profunde Schulung der Mitglieder des Betriebsrats zu betriebsverfassungs-, tarif- und arbeitsrechtlichen Themen bleibt der Betriebsrat dem Arbeitgeber weit unterlegen. Betriebsratsmitglieder haben gem. § 37 Abs. (6) und (7) BetrVG auf Kosten des Arbeitgebers ein Recht auf eine umfassende Schulung zu den o. g. Themen. Wir führen Schulungen für Betriebsräte durch, entweder vor Ort als Inhouse-Schulung oder in unseren Kanzleiräumen, je nach Wunsch der Teilnehmer.

Welche Bereiche beinhalten die Schulungen für Betriebsräte?

Unsere Schulungen für Betriebsratsmitglieder umfassen schwerpunktmäßig aus dem kollektiven Arbeitsrecht das Recht der Betriebsverfassung (z. B. zu Fragen der personellen, sozialen und wirtschaftlichen Mitbestimmung, Fragen der wirksamen Einberufung, Abhaltung und Protokollierung von Betriebsratssitzungen). Ferner widmen wir uns dem Tarifrecht (z. B. zu Fragen des Tarifvorbehalts und des Tarifvorrangs zur Betriebsverfassung, Inhalt von Tarifverträgen; Nachbindung und Nachwirkung).  Darüber hinaus lernen Betriebsratsmitglieder in unseren Schulungen wichtige Themen zum Individualarbeitsrecht (u. A. Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Klauseln, betriebliche Übung, Gesamtzusagen, Teilzeit- und Befristungsrecht).

Ihre Ansprechpartner

Jürgen Bödiger

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Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Michael Kothes

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