Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach StaRUG

Kernelement des neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (kurz: StaRUG) ist der sog. Restrukturierungsplan. Mit seiner Hilfe soll einem Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ermöglicht werden, bestehende Verbindlichkeiten zu gestalten und dadurch einen Weg aus der Krise zu finden.

Im Zweifel werden nicht alle betroffenen Gläubiger hiermit einverstanden sein und versuchen, dem Restrukturierungsvorhaben Steine in den Weg zu legen – schließlich geht es in einer solchen Situation meist um viel Geld. Der Gesetzgeber hat dieses Problem jedoch erkannt und dem Schuldner für diese Fälle bestimmte Verfahrenshilfen an die Hand gegeben.

Diese können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Restrukturierungsvorhaben zunächst bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt wurde. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen und was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Artikel.

  1. Beispielhafter Anwendungsfall für die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens

Die Ausgangssituation könnte z.B. wie folgt aussehen:

Ein Unternehmen erkennt, dass es in absehbarer Zeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wird. Für die Zwecke dieses Artikels soll der Grund hierfür sein, dass man bereits seit längerem von einem großen Kunden keine größeren Aufträge mehr erhalten hat. Die Unternehmensplanung zeigt auf, dass sich die Lage des Unternehmens bei unveränderter Auftragslage, aber gleichbleibenden Kosten mittelfristig deutlich verschlechtern würde. Laut Planung wäre man in 14 Monaten zahlungsunfähig.

Dem umsichtigen Unternehmer stehen nun zwei Möglichkeiten offen: Er kann sich aufgrund des Bestehens drohender Zahlungsunfähigkeit entweder für die Sanierung über den neu geschaffenen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG-Verfahren) entscheiden oder er wählt eine Sanierung unter Insolvenzschutz im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (kurz: ESUG-Verfahren).

Die Vorteile beider Verfahrensarten stellen sich überblicksartig wie folgt dar:

Das neue Sanierunsgrecht

Da insbesondere die hohen Finanzierungskosten und Lieferantenverbindlichkeiten drücken, wählt der Unternehmer in unserem Beispielsfall die Sanierung über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen.

Er wendet sich mit diesem Anliegen an einen fachkundigen Sanierungsberater, der in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen einen sogenannten Restrukturierungsplan entwirft. Der Plan sieht vor, dass das Unternehmen nachhaltig entschuldet wird. Allerdings bahnt sich seitens einiger Gläubiger Widerstand an.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Verfahrenshilfen geschaffen, damit nicht Einzelne eine an sich sinnvolle Sanierung eines drohend zahlungsunfähigen Schuldners verhindern können. Es handelt sich hierbei um die sog. Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens.

Damit diese aber genutzt werden können, ist zunächst die Anzeige des beabsichtigten Restrukturierungsvorhabens des Schuldners bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht erforderlich, § 31 Abs. 1 StaRUG.

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  1. Voraussetzungen für die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens

Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens wurden geschaffen, um dem darüber die Restrukturierung betreibenden Schuldner Verfahrenshilfen zur nachhaltigen Bewältigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit an die Hand zu geben. Dem Schuldner soll die Sanierung dadurch erleichtert werden.

Wichtig ist also zunächst einmal, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist. Eine Definition der drohenden Zahlungsunfähigkeit findet sich in § 18 Abs. 2 InsO. Demnach droht der Schuldner drohend zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Nur solche Unternehmen, die in der Lage sind in den nächsten 12 Monaten weiterhin mehr als 90 % ihrer Verbindlichkeiten zu zahlen, können ein solches Verfahren nutzen. Weiterhin muss dann zwischen dem 12. Monat und dem 24. Monat Zahlungsunfähigkeit eintreten. Ansonsten ist die Eintrittsvoraussetzung des neuen Sanierungsverfahrens mangels drohender Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllt.

Bei Unternehmen, deren Zahlungsschwierigkeiten maßgeblich durch die Coronapandemie verursacht sind, gibt es Erleichterungen. Bei diesen Unternehmen darf in den nächsten vier Monaten keine Zahlungsunfähigkeit eintreten, damit das neue Sanierungsverfahren genutzt werden kann.

  1. Welche Instrumente gibt es und worin besteht deren Mehrwert bzw. der Mehrwert eines Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG?

Die Instrumente des Restrukturierungsrahmens bestehen gem. § 29 Abs. 1 StaRUG aus:

  • der Durchführung eines gerichtlichen Abstimmungsverfahrens über den Restrukturierungsplan,
  • einer gerichtlichen Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des beabsichtigten Restrukturierungsplans erheblich sind,
  • der gerichtlichen Anordnung von Stabilisierungsmaßnahmen, die insbesondere Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhindern sollen und
  • einer gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans.

Die Instrumente können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 3 StaRUG), sodass der Schuldner je nach individueller Situation ein oder mehrere angemessene Mittel wählen kann.

Alle Instrumente haben gemeinsam, dass sie die Erfolgsaussichten der angestrebten Sanierung des Schuldners erhöhen sollen.

Der entscheidende Vorteil dieses Sanierungsverfahrens nach StaRUG ist in der nicht öffentlichen Durchführung zu sehen. Das heißt, dass nur die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Vertragspartner überhaupt von dem Sanierungsverfahren Kenntnis erlangen. Die anderen Geschäftspartner und Kunden haben hiervon keine Kenntnis. Das Verfahren wird somit praktisch unter dem Rader der sonstigen Geschäftspartner durchgeführt.

In dem Verfahren kann man sich einzelne Vertragspartner herausnehmen, mit denen man eine Vergleichslösung erreichen will. Man muss nicht zwangsläufig alle Gläubiger und Vertragspartner miteinbeziehen.

Damit können auch lediglich minimal-invasive Eingriffe durchgeführt werden!

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    1. Welches Gericht ist für die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens zuständig?

    Damit das angestrebte Restrukturierungsvorhaben erfolgreich verläuft, müssen vorab einige wichtige Dinge beachtet werden.

    Die Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Restrukturierungsgerichts ist eine davon. Diese scheinbare Nebensächlichkeit ist wichtig, da die mit der Anzeige zunächst rechtshängig gewordene Restrukturierungssache ansonsten bei Unzuständigkeit von dem Gericht wieder aufgehoben wird. Das kann für den Restrukturierungserfolg ungewünschte Folgen haben.

    Bei der Zuständigkeit von Gerichten ist zwischen einer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden.

    Für gerichtliche Entscheidungen in einer Restrukturierungssache, zu der auch die Anzeige einer Restrukturierungssache samt Antrag auf Anordnung eines oder mehrerer Sanierungsinstrumente gehört, ist regelmäßig das Amtsgericht ausschließlich sachlich zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, § 34 Abs. 1 StaRUG.

    Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 35 StaRUG. Danach ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der die Sanierung betreibende Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand oder alternativ den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

    In der Übersicht ergibt sich daraus grundsätzlich folgende Übersicht:

    Für Schuldner, die einer Unternehmensgruppe angehören ist darüber hinaus ein Gruppen-Gerichtsstand vorgesehen, § 37 Abs. 1 StaRUG. Demnach kann sich das angerufene Restrukturierungsgericht auf Antrag eines gruppenangehörigen Schuldners auch für Restrukturierungssachen anderer gruppenangehöriger Schuldner für zuständig erklären.

    Für die Annahme einer Unternehmensgruppe ist dabei erforderlich, dass sie aus rechtlich selbständigen Unternehmen besteht, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben. Des Weiteren müssen Sie unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sein durch

    • die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder
    • eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.

    1. Welche Unterlagen sind der Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens beizufügen?

    Die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens des Schuldners erfordert gem. § 31 Abs. 2 StaRUG im Wesentlichen die Beifügung folgender Anlagen:

    • Entwurf eines Restrukturierungsplans, alternativ ein Restrukturierungskonzept,
    • eine Darstellung des Verhandlungsstands mit den Gläubigern und
    • eine Darstellung der getroffenen Vorkehrungen, die eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung im Verlauf des StaRUG-Verfahrens sicherstellen sollen.

    Neben den zuvor genannten unverzichtbaren Anlagen hinaus ist im Rahmen der Anzeige gem. § 31 Abs. 2 StaRUG eine Aussage darüber zu treffen, ob insbesondere durch den beabsichtigten Restrukturierungsplan bzw. eine voraussichtlich in Anspruch zu nehmende Stabilisierungsanordnung Forderungen betroffen sind von:

    • Verbrauchern
    • Mittleren oder kleinen Unternehmen oder
    • Kleinstunternehmen.

    Des Weiteren hat der Schuldner sich dazu zu erklären, ob die erfolgreiche Sanierung nur gegen Widerstand einer im Restrukturierungsplan gebildeten Gruppe erreicht werden kann. Es ist also Aufgabe des Schuldners insgesamt abzuwägen, inwieweit die vom Plan betroffenen Gläubiger eine Neuaufstellung des Unternehmens unterstützen würden.

    Für gewöhnlich sollte eine Einschätzung der Reaktion der Planbetroffenen jedoch getroffen werden können, da zu diesem Zeitpunkt idealerweise bereits Verhandlungen mit den entscheidenden Gläubigern geführt wurden. Ohne Einbindung der zumindest wichtigsten Gläubiger wird der angestrebte Restrukturierungsplan ohnehin keine großen Aussichten auf Erfolg haben.

    Schließlich müssen noch frühere Restrukturierungssachen unter Angabe des seinerzeit damit beschäftigten Gerichts und Aktenzeichens angegeben werden.

    1. Welche Folgen hat die erfolgreiche Einleitung eines Restrukturierungsvorhabens?

    Aus der erfolgreichen Einleitung folgt zunächst einmal die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass während dieser Zeit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und § 42 BGB ruht.

    Des Weiteren ist der Schuldner nun in der Lage, für den Erfolg der Restrukturierung die eingangs erwähnten Sanierungsinstrumente zu nutzen. Dies ist u.a. für den Fall wichtig, dass nicht alle in Gruppen eingeteilte Planbetroffenen dem Restrukturierungsplan zustimmen.

    Nach dem neuen Gesetz können die im Plan getroffenen Regelungen nur Wirkung gegenüber widersprechenden Planbetroffenen entfalten, wenn er gerichtlich bestätigt wurde. Die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans ist ein Instrument im StaRUG-Verfahren.

    1. Welche Pflichten des Schuldners bestehen während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache?

    Während der Rechtshängigkeit gibt es einige Dinge zu beachten.

    Sorgfalt eines ordentlichen Sanierungsgeschäftsführers

    Das StaRUG erlegt dem sich restrukturierenden Unternehmen die Pflicht auf, die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers zu betreiben und dabei die Interessen aller Gläubiger zu wahren, § 32 Abs. 1 StaRUG.

    Das schuldnerische Unternehmen hat vor diesem Hintergrund v.a. solche Maßnahmen zu unterlassen, die mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbar sind oder den Sanierungserfolg gefährden könnten.

    Dabei gilt es mit dem Restrukturierungsziel z.B. als nicht vereinbar, wenn im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens Forderungen beglichen oder besichert werden, die im Rahmen des Restrukturierungsplans gestaltet werden sollen. Im Ergebnis soll also eine Gleichbehandlung der Planbetroffenen geschaffen und verhindert werden, dass einzelne Planbetroffenen bevorzugt behandelt werden.

    Anzeige von wesentlichen Änderungen

    Das schuldnerische Unternehmen hat dem Gericht jede wesentliche Änderung mitzuteilen, die den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung des Verhandlungsstands betrifft, § 32 Abs. 2 StaRUG.

    Dies gilt auch für den Fall, dass das Vorhaben keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist v.a. dann anzunehmen, wenn sich die erforderlichen Mehrheiten für den beabsichtigten Restrukturierungsplan absehbar nicht erreichen lassen, § 32 Abs. 4 StaRUG.

    Anzeige einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

    Sollte während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten, haben die Antragspflichtigen (in aller Regel die Geschäftsführung) dies dem Restrukturierungsgericht ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen, § 32 Abs. 3 StaRUG.

    Dabei handelt es sich zwar grundsätzlich um eine bewegliche Grenze, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Zur Vermeidung einer Strafbarkeit orientiert man sich jedoch insoweit idealerweise an § 15a InsO. Der Zeitraum von drei Wochen sollte demnach mit Blick auf die Anzeige einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht überschritten werden.

    Alternativ wird die Anzeigepflicht auch mit der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags erfüllt.

    Eine Verletzung der zuvor genannten Pflichten kann zur Aufhebung der Restrukturierungssache führen und damit den Sanierungserfolg erheblich gefährden.

    1. Wie lange ist die Anzeige gültig?

    Die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens verliert ihre Wirkung, wenn:

    • der Schuldner die Anzeige zurücknimmt,
    • die Entscheidung des Gerichts über die Planbestätigung rechtskräftig wird,
    • das Gericht die Restrukturierungssache unter bestimmten Voraussetzungen aufhebt (hierzu gehört insbesondere die Anzeige der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) oder
    • seit der Anzeige sechs Monate oder, sofern die Anzeige vor Ablauf erneuert wurde, zwölf Monate vergangen sind.

    Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass mit Verlust der Wirkung die während der Rechtshängigkeit ruhende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wieder auflebt.

    1. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts

    Die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts kann mittels sofortiger Beschwerde einer Prüfung unterzogen werden. Allerdings nur in den Fällen, in denen das StaRUG dies auch ausdrücklich vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem für das Restrukturierungsvorhaben bereits zuständigen Gericht einzulegen.

    Im Rahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend. Die sofortige Beschwerde ist daher grundsätzlich binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Restrukturierungsgericht einzulegen.

    Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung bzw. Zustellung der Entscheidung.

    1. Fazit

    Die Fortentwicklung des Sanierungsrechts war bereits seit Längerem mit Spannung erwartet worden. Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen haben die Arbeit am nun in Kraft getretenen SanInsFoG scheinbar beschleunigt.

    Durch das SanInsFoG hat der Gesetzgeber die Restrukturierung von Unternehmen außerhalb und innerhalb der Insolvenz insgesamt gestärkt. Die Möglichkeiten im Rahmen des durch das Gesetz neu eingeführten Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmens sind vielfältig und runden die im Rahmen der InsO-Reform von 2012 eingeführten Verfahrenserleichterungen zum Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ab.

    Auch im Rahmen einer außergerichtlichen Restrukturierung lässt sich im Bedarf gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, mittels derer die Erfolgsaussichten des Unterfangens bei Widerstand einzelner Gläubiger erheblich gesteigert werden können. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens ist anwaltliche Beratung jedoch dringend angezeigt.

    Neben den Sanierungschancen für das Unternehmen sind aber die Haftungsrisiken für die verantwortlichen Geschäftsführer nicht zu unterschätzen. Dieses Risiko kann nur durch gute und enge Beratung von Sanierungsexperten beseitigt werden.

    BBR ist ausgezeichnet!

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