Start­sei­teRechts­be­ra­tungSach­wal­ter im Insolvenzverfahren

Sach­wal­ter im Insolvenzverfahren

Bei der klas­si­schen Regel­in­sol­venz gibt der Schuld­ner mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Geschäf­te an den Insol­venz­ver­wal­ter ab. Anders bei der Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung: Hier bleibt die bis­he­ri­ge Geschäfts­füh­rung wei­test­ge­hend ver­fü­gungs­be­fugt und führt die Geschäf­te des Unter­neh­mens auch in der Insol­venz weiter.

Aller­dings stellt das Gericht dem Schuld­ner einen Sach­wal­ter zur Sei­te, der das Ver­fah­ren beglei­tet und über­wacht und dem Gericht regel­mä­ßig über den Fort­gang berich­tet. Sei­ne Auf­ga­be ist es auch, für ein kon­struk­ti­ves und geord­ne­tes Mit­ein­an­der aller Betei­lig­ten zu sor­gen. Er über­wacht die Geschäfts­füh­rung und stellt sicher, dass die Rege­lun­gen der Insol­venz­ord­nung ein­ge­hal­ten werden.

Der Sach­wal­ter han­delt dabei als unab­hän­gi­ge Per­son. Mit der Bestel­lung des Sach­wal­ters will das Gericht ver­hin­dern, dass die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung zu Nach­tei­len für die Gläu­bi­ger führt.

  1. Was ver­steht man unter einem Sach­wal­ter im Insolvenzverfahren?

Mit Sach­wal­ter ist im deut­schen Insol­venz­recht eine Per­son gemeint, die grund­sätz­lich nicht Ver­fah­ren­s­par­tei ist oder wird, son­dern als Drit­ter an einem Insol­venz­ver­fah­ren betei­ligt ist und dabei vor allem die Auf­ga­be hat, den Schuld­ner zu über­wa­chen und die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger zu wah­ren. Im ers­ten Ver­fah­rens­ab­schnitt, dem vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung, wird der Sach­wal­ter als vor­läu­fi­ger Sach­wal­ter bezeich­net. Mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung wird er zum (end­gül­ti­gen) Sachwalter.

2. Wel­che Auf­ga­ben hat ein Sachwalter?

In einem Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren behält der Schuld­ner, z. B. die bis­he­ri­ge Geschäfts­füh­rung einer GmbH, die Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis über das Ver­mö­gen der GmbH. Die­ser Vor­teil, dass die Befug­nis­se bei der bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rung belas­sen wer­den, kann mit Nach­tei­len für die Gläu­bi­ger ver­bun­den sein. Daher ist eine Über­wa­chung des wei­ter­hin han­deln­den Schuld­ners erfor­der­lich. Die­se Kon­trol­le wird durch den Sach­wal­ter ausgeübt.

Zu sei­nen Auf­ga­ben gehö­ren u. A.:

Im Ein­zel­nen:

  • Über­wa­chung des Schuld­ners durch den Sachwalter

In ers­ter Linie hat der Sach­wal­ter den Schuld­ner zu über­wa­chen (§ 274 Abs. 2 InsO). Ins­be­son­de­re muss er die vom Schuld­ner zu erstel­len­den Ver­mö­gens- und Gläu­bi­ger­ver­zeich­nis­se prü­fen (§ 281 InsO).

Zur Erfül­lung sei­ner Über­wa­chungs­auf­ga­ben hat der Sach­wal­ter die glei­chen Rech­te wie ein vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter (§ 274 Abs. 2 InsO): Er darf die Geschäfts­räu­me des Schuld­ners betre­ten, dort Prü­fun­gen vor­neh­men sowie Bücher und Geschäfts­pa­pie­re ein­se­hen. Der Schuld­ner ist ver­pflich­tet, dem Sach­wal­ter alle erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu erteilen.

Hat der Sach­wal­ter den Ein­druck, dass durch die Eigen­ver­wal­tung Nach­tei­le für die Gläu­bi­ger dro­hen, so hat er dies unver­züg­lich dem Gericht und dem Gläu­bi­ger­aus­schuss mit­zu­tei­len (§ 274 Abs. 3 InsO). Unter­lässt er dies, kann er per­sön­lich für den ent­stan­de­nen Scha­den haften.

  •  Füh­rung der Insol­venz­ta­bel­le durch den Sachwalter

Der Sach­wal­ter führt auch die Insol­venz­ta­bel­le. In der Eigen­ver­wal­tung müs­sen die Gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen daher beim Sach­wal­ter anmel­den. Im Prü­fungs­ter­min vor dem Insol­venz­ge­richt, in dem die ange­mel­de­ten For­de­run­gen geprüft wer­den, hat der Sach­wal­ter ein eige­nes Wider­spruchs­recht. Er kann also ange­mel­de­te For­de­run­gen bestrei­ten, auch wenn der Schuld­ner nicht wider­spricht (§ 283 InsO).

Die (quo­ten­mä­ßi­ge) Befrie­di­gung der ange­mel­de­ten For­de­run­gen obliegt zwar dem Schuld­ner. Der Sach­wal­ter hat aber die Ver­tei­lungs­ver­zeich­nis­se (also die Lis­ten, aus denen sich ergibt, wel­cher Betrag an wel­chen Insol­venz­gläu­bi­ger aus­ge­zahlt wird) zu prü­fen und zu erklä­ren, ob sie aus sei­ner Sicht rich­tig sind (§ 283 InsO).

  •  Über­nah­me der Kas­sen­füh­rung durch den Sachwalter

Auf Ver­lan­gen des Sach­wal­ters ist der Schuld­ner ver­pflich­tet, die­sem die Kas­sen­füh­rung zu über­tra­gen (§ 275 Abs. 2 InsO). Das bedeu­tet, dass nur der Sach­wal­ter ein­ge­hen­de Zah­lun­gen ent­ge­gen­neh­men und aus­ge­hen­de Zah­lun­gen frei­ge­ben darf. Damit soll zum Schutz der Gläu­bi­ger ver­hin­dert wer­den, dass der Schuld­ner unwirt­schaft­li­che Geschäf­te eingeht.

Der Sach­wal­ter ent­schei­det nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen, ob er die Über­tra­gung der Kas­sen­füh­rung bean­tragt. Dabei hat er zu berück­sich­ti­gen, dass es sich um einen schwer­wie­gen­den Ein­griff in die Rech­te des Schuld­ners han­delt. Denn in der Eigen­ver­wal­tung soll der Schuld­ner gera­de die vol­le Ver­fü­gungs­be­fug­nis behalten.

Der Sach­wal­ter wird sei­nen Antrag auf die Fäl­le beschrän­ken, in denen auf­grund kon­kre­ter Anhalts­punk­te die Gefahr besteht, dass der Schuld­ner sei­ne Ver­fü­gungs­be­fug­nis zum Nach­teil der Gläu­bi­ger miss­braucht. Besteht aber eine sol­che Gefahr, ist ein Wech­sel in das Regel­ver­fah­ren grund­sätz­lich bereits zwingend.

Für die Über­nah­me der Kas­sen­füh­rungs­be­fug­nis durch den Sach­wal­ter ver­bleibt daher nur ein enger Anwen­dungs­be­reich, z. B. wenn Gläu­bi­ger dies als Bedin­gung für ihre Zustim­mung zur Eigen­ver­wal­tung verlangen.

  •  Gel­tend­ma­chung von Haf­tungs- und Anfech­tungs­an­sprü­chen durch den Sachwalter

Die beson­de­re Bedeu­tung des Sach­wal­ters zeigt sich auch dar­in, dass nur er befugt ist, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che (z. B. wegen Insol­venz­ver­schlep­pung) gegen die Orga­ne des Schuld­ners und Insol­venz­an­fech­tungs­an­sprü­che gegen die­je­ni­gen, die in der Kri­se Gel­der erhal­ten haben, gel­tend zu machen (§ 280 InsO). Der Sach­wal­ter ist dabei Par­tei kraft Amtes und führt Pro­zes­se im eige­nen Namen und in sei­ner Eigen­schaft als Sach­wal­ter, also nicht im Namen des Schuldners.

  •  Anzei­ge der Mas­se­un­zu­läng­lich­keit durch den Sachwalter

Ver­bind­lich­kei­ten, die nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens begrün­det wer­den, sind bevor­rech­tig­te Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten. Stellt sich nach Ver­fah­rens­er­öff­nung her­aus, dass die Insol­venz­mas­se nicht ein­mal zur Deckung der Ver­fah­rens­kos­ten aus­reicht, ist das Ver­fah­ren ein­zu­stel­len. Reicht die Mas­se hin­ge­gen zur Deckung der Ver­fah­rens­kos­ten aus, nicht aber zur Deckung der oben beschrie­be­nen Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten, die bei­spiels­wei­se aus der Zeit nach Ver­fah­rens­er­öff­nung neu begrün­det wur­den, liegt Mas­se­un­zu­läng­lich­keit vor.

Die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens man­gels Mas­se oder der Ein­tritt der Mas­se­un­zu­läng­lich­keit stel­len erheb­li­che Ein­grif­fe in die Rech­te der Gläu­bi­ger dar, die ihre For­de­run­gen wirt­schaft­lich ver­lie­ren oder nicht mehr durch­set­zen können.

Die Anzei­ge der Mas­se­un­zu­läng­lich­keit beim Insol­venz­ge­richt darf daher auch in der Eigen­ver­wal­tung nicht dem Schuld­ner oblie­gen. Er könn­te sonst die Anzei­ge der Mas­se­un­zu­läng­lich­keit miss­brau­chen, um sich der Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten zu entledigen.

Des­halb sieht das Gesetz vor, dass nur der Sach­wal­ter die Mas­se­un­zu­läng­lich­keit dem Insol­venz­ge­richt anzeigt (§ 285 InsO). Dies wie­der­um setzt vor­aus, dass der Sach­wal­ter eigen­ver­ant­wort­lich und lau­fend prüft, ob die Insol­venz­mas­se noch aus­reicht, um die lau­fen­den Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten zu decken.

3. Wel­che Rech­te und Pflich­ten hat der Sach­wal­ter im Insolvenzverfahren?

Der Sach­wal­ter hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Rech­te und Pflichten:

  • Ent­ge­gen­nah­me der For­de­rungs­an­mel­dun­gen der Insol­venz­gläu­bi­ger und Füh­rung der Tabelle
  • Prü­fung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Schuld­ners und Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rung sowie der Ausgaben
  • Unter­rich­tung der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung und des Insol­venz­ge­richts bzw. Unter­rich­tung der Insol­venz­gläu­bi­ger und abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger, wenn die Fort­set­zung der Eigen­ver­wal­tung zu Nach­tei­len für die Gläu­bi­ger führt
  • Zustim­mung zur Auf­nah­me von Ver­bind­lich­kei­ten durch den Insolvenzschuldner/Eigenverwalter, die nicht zum gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb gehören
  • Wider­spruchs­recht bei Ein­ge­hung von Ver­bind­lich­kei­ten durch den Insolvenzschuldner/Eigenverwalter, die zum gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb gehören
  • Zustim­mung zu bestimm­ten Rechts­ge­schäf­ten, die das Insol­venz­ge­richt auf Antrag der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung mit einem Zustim­mungs­vor­be­halt des Sach­wal­ters ver­se­hen hat
  • Scha­dens­er­satz­pflicht bei Zustim­mung zur Begrün­dung einer Mas­se­ver­bind­lich­keit, die aus der Insol­venz­mas­se nicht erfüllt wer­den kann
  • Gel­tend­ma­chung der Haf­tung nach §§ 92, 93 InsO und Anfech­tung von Rechts­hand­lun­gen nach §§ 129 bis 147 InsO
  • Prü­fung des Ver­zeich­nis­ses der Mas­se­ge­gen­stän­de, des Gläu­bi­ger­ver­zeich­nis­ses und der Ver­mö­gens­über­sicht und schrift­li­che Erklä­rung über das Ergeb­nis der Prüfung
  • Stel­lung­nah­me zum Bericht des Insol­venz­schuld­ners im Berichtstermin
  • Aus­übung des Rechts zur Ver­wer­tung von Sicher­hei­ten gemein­sam mit dem Insolvenzschuldner
  • Wider­spruchs­recht bei der Prü­fung der ange­mel­de­ten Forderungen
  • Anzei­ge der Mas­se­un­zu­läng­lich­keit gegen­über dem Insolvenzgericht

4. Wor­in besteht der Unter­schied zwi­schen einem Sach­wal­ter und einem Insolvenzverwalter?

Der Sach­wal­ter ist kein “Pen­dant” zum Insol­venz­ver­wal­ter und auch kein “Insol­venz­ver­wal­ter light”, da sei­ne Befug­nis­se erheb­lich ein­ge­schränkt sind. Den­noch gel­ten vie­le Vor­schrif­ten, die für den Insol­venz­ver­wal­ter gel­ten, auch für den Sachwalter:

  • Er wird vom Insol­venz­ge­richt bestellt.
  • Er unter­liegt der Auf­sicht des Insolvenzgerichts.
  • Das Gericht kann vom Sach­wal­ter jeder­zeit Aus­künf­te und Berich­te über den Sach­stand und die Geschäfts­füh­rung verlangen.
  • Ver­letzt der Sach­wal­ter sei­ne Pflich­ten, kann ihn das Gericht entlassen.

Im klas­si­schen Insol­venz­ver­fah­ren, dem soge­nann­ten Regel­ver­fah­ren, ver­liert der Schuld­ner mit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens einen Groß­teil sei­ner Befug­nis­se an den Insol­venz­ver­wal­ter. Ins­be­son­de­re geht das Ver­fü­gungs­recht über sein Ver­mö­gen auf den Insol­venz­ver­wal­ter über. Außer­dem tritt der Insol­venz­ver­wal­ter in die Arbeit­ge­ber­stel­lung des Schuld­ners ein.

Anders ver­hält es sich beim Sach­wal­ter. Er tritt nicht an die Stel­le des Schuld­ners, son­dern über­wacht diesen.

5. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen muss ein Sach­wal­ter im Insol­venz­ver­fah­ren mitbringen?

Zum Sach­wal­ter darf nur eine natür­li­che Per­son bestellt wer­den, die geeig­net sowie von den Gläu­bi­gern und dem Schuld­ner unab­hän­gig ist.

  • Geeig­net ist, wer über theo­re­ti­sche Kennt­nis­se und prak­ti­sche Erfah­run­gen auf dem Gebiet der Insol­venz­ver­wal­tung verfügt.
  • Die per­sön­li­che Unab­hän­gig­keit setzt vor­aus, dass der Sach­wal­ter kein ehe­ma­li­ger Bera­ter oder Geschäfts­part­ner des Schuld­ners ist.

6. Wer bestellt den Sachwalter?

Der Sach­wal­ter wird durch das Insol­venz­ge­richt bestellt. Die Bestel­lung des Sach­wal­ters erfolgt durch das Gericht in dem Beschluss, mit dem das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird (§ 27 InsO).

Die Bestel­lung des Sach­wal­ters durch das Gericht ist zunächst nur vor­läu­fig. Nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens fin­det die ers­te Gläu­bi­ger­ver­samm­lung statt. In die­ser kann, sofern bestimm­te Mehr­hei­ten erreicht wer­den, ein neu­er Sach­wal­ter gewählt wer­den. Dies gilt auch dann, wenn der zunächst bestell­te Sach­wal­ter vom vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss vor­ge­schla­gen wur­de. Das Votum der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung ist für das Insol­venz­ge­richt bin­dend, es sei denn, es hält die gewähl­te Per­son für ungeeignet.

7. Kann der Sach­wal­ter auf Vor­schlag des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses bestellt werden?

In grö­ße­ren Ver­fah­ren ist ein vor­läu­fi­ger Gläu­bi­ger­aus­schuss zu bil­den, der die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger früh­zei­tig im Ver­fah­ren ver­tritt. Spricht sich die­ser Aus­schuss ein­stim­mig für eine bestimm­te Per­son als Sach­wal­ter aus, ist das Insol­venz­ge­richt an die­sen Vor­schlag des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses gebun­den.

Eine Abwei­chung von die­sem Vor­schlag ist nur aus­nahms­wei­se zuläs­sig, wenn die vor­ge­schla­ge­ne Per­son unge­eig­net ist. Ist der Vor­schlag des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses nicht ein­stim­mig, son­dern mehr­heit­lich erfolgt, ist er für das Gericht zwar nicht bin­dend, kann aber als Emp­feh­lung berück­sich­tigt werden.

Dar­über hin­aus hat der vor­läu­fi­ge Gläu­bi­ger­aus­schuss auch die Mög­lich­keit, kei­ne bestimm­te Per­son vor­zu­schla­gen, son­dern ein Anfor­de­rungs­pro­fil auf­zu­stel­len. So kann der Aus­schuss bei­spiels­wei­se beson­de­re Bran­chen­kennt­nis­se oder Erfah­run­gen vor­aus­set­zen. Das Gericht hat sich dar­an zu ori­en­tie­ren, kann aber ohne Anga­be von Grün­den von dem Anfor­de­rungs­pro­fil abweichen.

8. Wer über­wacht den Sachwalter?

Der Sach­wal­ter unter­liegt der Auf­sicht des Insol­venz­ge­richts.

 

9. Wie hoch ist die Ver­gü­tung des Sach­wal­ters im Insolvenzverfahren?

Wie der Insol­venz­ver­wal­ter kann auch der Sach­wal­ter eine Ver­gü­tung für sei­ne Tätig­keit und eine Erstat­tung sei­ner ange­mes­se­nen Aus­la­gen ver­lan­gen. Auch sei­ne Ver­gü­tung rich­tet sich nach dem Wert der Insol­venz­mas­se im Zeit­punkt der Verfahrensbeendigung.

Die Ver­gü­tung des Sach­wal­ters ist jedoch gerin­ger als die des Insol­venz­ver­wal­ters, da der Sach­wal­ter im Ver­gleich zum Insol­venz­ver­wal­ter weni­ger Auf­ga­ben hat. In der Regel erhält der Sach­wal­ter 60 Pro­zent der Ver­gü­tung eines Insolvenzverwalters.

10. Haf­tet der Sachwalter?

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann eine Haf­tung des Sach­wal­ters in Betracht kom­men. Zu unter­schei­den ist zwi­schen der Haf­tung des Sach­wal­ters wegen der Ver­let­zung insol­venz­spe­zi­fi­scher Pflich­ten und sei­ner Haf­tung für die Erfül­lung von Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten. Wäh­rend der Insol­venz­ver­wal­ter in bei­den Fäl­len haf­tet, haf­tet der Sach­wal­ter nur, wenn er insol­venz­spe­zi­fi­sche Pflich­ten ver­letzt; z. B. sei­ne Pflicht, den Schuld­ner zu überwachen.

Für die Erfül­lung von Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten haf­tet der Sach­wal­ter nicht. Denn er kann auf die Begrün­dung von Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten kei­nen Ein­fluss neh­men, da der Schuld­ner die Geschäf­te im Rah­men sei­ner Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis fortführt.

Eine wich­ti­ge Aus­nah­me gilt aller­dings dann, wenn die Kas­sen­füh­rung auf den Sach­wal­ter über­tra­gen wur­de: In die­sem Fall hat der Sach­wal­ter die insol­venz­spe­zi­fi­sche Pflicht zu prü­fen, ob neue Ver­bind­lich­kei­ten aus dem Kas­sen­be­stand bedient wer­den kön­nen. Stellt er fest, dass der Kas­sen­be­stand hier­für nicht aus­reicht, und weist er den Gläu­bi­ger der Mas­se­ver­bind­lich­keit hier­auf nicht hin, haf­tet er im Ergeb­nis auch für die Nicht­er­fül­lung sol­cher Masseverbindlichkeiten.

11. Fazit

Im her­kömm­li­chen Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren wer­den das Unter­neh­men und sei­ne Geschäf­te vom Insol­venz­ver­wal­ter über­nom­men. Bei einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung hin­ge­gen bleibt die bis­he­ri­ge Geschäfts­füh­rung im Amt und behält die vol­le Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis über das Ver­mö­gen. Es wird ledig­lich ein (vor­läu­fi­ger) Sach­wal­ter bestellt, des­sen Funk­ti­on jedoch im Ver­gleich zu einem Insol­venz­ver­wal­ter deut­lich ein­ge­schränkt ist. Sei­ne Auf­ga­be besteht vor allem dar­in, den Schuld­ner zu über­wa­chen, gegen­über dem Insol­venz­ge­richt die Ein­hal­tung der im Rah­men der Eigen­ver­wal­tung gel­ten­den Geset­ze sicher­zu­stel­len und die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft zu wahren.

Zum Sach­wal­ter darf nur eine natür­li­che Per­son bestellt wer­den, die geeig­net ist, ins­be­son­de­re über theo­re­ti­sche Kennt­nis­se und prak­ti­sche Erfah­run­gen auf dem Gebiet der Insol­venz­ver­wal­tung verfügt.

12. Wie kön­nen wir Ihnen helfen?

Unse­re Part­ner, Rechts­an­wäl­te und Fach­an­wäl­te für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Jas­per Stahl­schmidt, Phil­ipp Wol­ters LL. M. und Dr. Alex­an­der Ver­hoe­ven sind als Insol­venz­ver­wal­ter tätig und kön­nen als sol­che auch als Sach­wal­ter fun­gie­ren. Wenn Sie einen Sach­wal­ter suchen, der das The­ma Betriebs­fort­füh­rung beherrscht und über umfas­sen­de Kom­pe­tenz und Erfah­rung in Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren ver­fügt, ste­hen wir hier ger­ne zur Verfügung.

  • Rechts­an­wäl­te und Fach­an­wäl­te für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Jas­per Stahl­schmidt, Phil­ipp Wol­ters LL. M. und Dr. Alex­an­der Ver­hoe­ven sind bei ver­schie­de­nen Insol­venz­ge­rich­ten in Nord­rhein-West­fa­len und Hes­sen als Insol­venz­ver­wal­ter bestellt, sodass dort auch eine Bestel­lung als Sach­wal­ter im Rah­men einer Eigen­ver­wal­tung mög­lich ist.
  • Im Schutz­schirm­ver­fah­ren kann das betrof­fe­ne Unter­neh­men den Sach­wal­ter selbst aus­wäh­len, sodass wir hier bun­des­weit für Sie tätig wer­den können.

Wei­te­re Leis­tun­gen – ggf. in Koope­ra­ti­on mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via – für Sie auf einen Blick:

  • Bewer­tung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on des Schuldnerunternehmens
  • Bera­tung der Geschäftsführung
  • Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rung, Liqui­di­täts­ma­nage­ment im Inter­es­se der Gläubiger
  • Erstel­lung eines Sanie­rungs­kon­zep­tes mit kurz- und mit­tel­fris­ti­ger Liquiditäts‑, Ertrags- und Personalplanung

Bei Bedarf kön­nen Sie sich jeder­zeit an uns wen­den. Die Erst­be­ra­tung ist kos­ten­los und erfolgt selbst­ver­ständ­lich durch Ihren per­sön­li­chen Ansprechpartner.

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