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Insol­venz­an­fech­tung ver­mei­den — was kann ich tun?

In der wirt­schaft­li­chen Kri­se eines Unter­neh­mens ver­su­chen Geschäfts­füh­rer häu­fig, For­de­run­gen wich­ti­ger Gläu­bi­ger wei­ter­hin zu befrie­di­gen, um den Geschäfts­be­trieb am Lau­fen zu hal­ten. Dies zeigt sich bei­spiels­wei­se in der Zah­lung der Mie­te für Gewer­be­räu­me, um die Kün­di­gung und damit den Ver­lust der Geschäfts­räu­me zu ver­hin­dern. Neue Liqui­di­tät wird auf die­se Wei­se nach der Prio­ri­sie­rung durch den Schuld­ner auf einen Teil der Gläu­bi­ger ver­teilt. Dies kann ande­re Gläu­bi­ger benachteiligen.

In der Insol­venz des Unter­neh­mens droht die Insol­venz­an­fech­tung durch den Insol­venz­ver­wal­ter für die­se Zah­lun­gen. Der nach­fol­gen­de Arti­kel befasst sich mit der Fra­ge, wel­che Maß­nah­men Sie in der Zusam­men­ar­beit mit einem „kri­ti­schen Geschäfts­part­ner“ beach­ten sollten.

1. Insol­venz­an­fech­tung — Was bedeu­tet das eigentlich?

Ziel der Insol­venz­an­fech­tung ist es, Zah­lun­gen im Vor­feld der Insol­venz­er­öff­nung zurück­zu­ho­len und die­se gleich­mä­ßig auf alle Insol­venz­gläu­bi­ger zu verteilen.

2. Betrof­fe­ne Grup­pen – Tra­ge ich ein Anfechtungsrisiko?

Für wirt­schaft­lich gesun­de Unter­neh­mer scheint das The­ma „Insol­venz“ sehr weit weg zu sein. Weil jedoch die Gewäh­rung von Lie­fe­ran­ten­kre­di­ten oder die Hin­nah­me ver­spä­te­ter Zah­lun­gen sehr weit ver­brei­tet sind, kann eine Insol­venz­an­fech­tung jeden jeder­zeit tref­fen. Ein Anfech­tungs­ri­si­ko tra­gen im Prin­zip also alle Bran­chen, Insti­tu­tio­nen und Per­so­nen, die Zah­lun­gen von Unter­neh­men erhal­ten – von Lie­fe­ran­ten, Dienst­leis­tern und Ver­mie­tern über Ban­ken und Bera­ter bis hin zu Finanz­äm­tern, Kom­mu­nen und Sozialversicherungsträgern.

Auch wenn Anfang des Jah­res 2017 ein brei­ter Pro­test gegen die Pra­xis der Insol­venz­an­fech­tung zu einer Geset­zes­än­de­rung geführt hat, wur­de das Pro­blem nicht gelöst. Im Gegen­teil: Die Rege­lun­gen wur­den noch kom­pli­zier­ter und undurch­schau­ba­rer, wodurch sich die Rechts­un­si­cher­heit für alle Betei­lig­ten wei­ter erhöht hat.

Sicher ist nur eins: Um sich wirk­sam vor einer Insol­venz­an­fech­tung zu schüt­zen und Ihre wirt­schaft­li­che Exis­tenz nicht zu gefähr­den, soll­ten Sie gut vor­be­rei­tet sein und sich im Fall des Fal­les qua­li­fi­ziert bera­ten las­sen, um zumin­dest beson­ders schwer­wie­gen­de Fol­gen abwen­den zu können.

3. Kann ich das Anfech­tungs­ri­si­ko vermeiden?

Das Anfech­tungs­ri­si­ko kann deut­lich redu­ziert wer­den, wenn Sie eini­ge wich­ti­ge Punk­te beach­ten. Es ist sinn­voll, Ihr Per­so­nal ent­spre­chend zu schulen.

Fol­gen­de Punk­te soll­ten Sie beach­ten, ohne dass die­se Auf­zäh­lung abschlie­ßend ist:

• Ver­än­de­run­gen im Zah­lungs­ver­hal­ten des Geschäftspartners

Sei­en Sie auf­merk­sam, wenn Ihnen auf­fällt, dass sich das Zah­lungs­ver­hal­ten Ihres Geschäfts­part­ners ver­schlech­tert. Blei­ben bei­spiels­wei­se Rech­nun­gen immer län­ger unbe­zahlt, erhöht sich der For­de­rungs­rück­stand kon­ti­nu­ier­lich oder gibt es Rück­last­schrif­ten, kön­nen dies Anzei­chen für eine wirt­schaft­li­che Kri­se des Geschäfts­part­ners sein.

• Soll­te ich den Zah­lungs­druck auf den Geschäfts­part­ner erhöhen?

Nein, Sie soll­ten kei­nen zusätz­li­chen Druck auf Ihren Geschäfts­part­ner aus­üben. Über­schüt­ten Sie Ihren Ver­trags­part­ner nicht mit Mah­nun­gen, dro­hen Sie kei­nen Lie­fer­stopp, Kün­di­gung oder die Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts an.

• Soll­te ich mit mei­nem Geschäfts­part­ner das Gespräch suchen?

Ja, Sie soll­ten unbe­dingt mit Ihrem Geschäfts­part­ner spre­chen. Ins­be­son­de­re über die Mög­lich­keit einer Raten­zah­lung. Nach neu­em Recht ist der Abschluss einer Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung im Zusam­men­hang mit einer Insol­venz­an­fech­tung nicht mehr schäd­lich. Die ein­zel­nen Raten soll­ten in der Höhe und im Tur­nus so ver­ein­bart wer­den, dass Ihr Geschäfts­part­ner die­se gut ein­hal­ten kann. Die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung soll­ten Sie schrift­lich ver­ein­ba­ren, um die­se im Fal­le einer Insol­venz­an­fech­tung nach­wei­sen zu können.

Prü­fen Sie regel­mä­ßig, ob die Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten durch die ver­ein­bar­ten Raten tat­säch­lich zurück­ge­führt werden.

• Wor­auf soll­te ich noch achten?

Sie soll­ten mit Ihrem Geschäfts­part­ner vor­ab klä­ren, dass Sie nur Zah­lun­gen von ihm direkt und kei­ne Zah­lun­gen von Drit­ten erhal­ten wol­len. Zah­lun­gen von Schuld­nern des Geschäfts­part­ners oder von Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten u. a. sind leich­ter anfecht­bar. Neh­men Sie nur das als Gegen­leis­tung an, was kon­kret ver­ein­bart war.
D. h. bei­spiels­wei­se kei­ne Über­eig­nung von Maschi­nen anstel­le von Zah­lun­gen. Auch dies wäre leich­ter anfechtbar

• Soll­te ich die wei­te­re Zusam­men­ar­beit mit dem Geschäfts­part­ner beenden?

Das ist nicht zwin­gend not­wen­dig. Emp­feh­lens­wert ist in die­ser Situa­ti­on die Umstel­lung der Zah­lun­gen für künf­ti­ge Leis­tun­gen auf Vor­kas­se. Hier­bei müs­sen Sie beach­ten, dass zwi­schen der Zah­lung und Ihrer Leis­tungs­er­brin­gung maxi­mal 30 Tage lie­gen dür­fen. In die­sem Fall greift zu Ihren Guns­ten das Bar­ge­schäft gemäß § 142 InsO, so dass eine Insol­venz­an­fech­tung kaum mög­lich ist.

Soweit für Sie eine Umstel­lung auf Vor­kas­se nicht in Betracht kommt, ist zwin­gend jede Kre­di­tie­rung (auch Lie­fe­ran­ten­kre­dit) zu unter­las­sen. D. h. die Zah­lung des Schuld­ners muss auch in die­sem Fall inner­halb von 30 Tagen nach Ihrer Leis­tungs­er­brin­gung an Sie erfol­gen. Nur dann kön­nen die Zah­lun­gen prak­tisch nicht mehr ange­foch­ten wer­den. Aller­dings sind die meis­ten Schuld­ner auf Lie­fe­ran­ten­kre­di­te ange­wie­sen, so dass dies in der Pra­xis nur schwer umsetz­bar ist.

4. Soll­te ich den Vor­gang für mich dokumentieren?

Sie soll­ten Vor­gän­ge mit „kri­ti­schen Kun­den“ auf jeden Fall für sich doku­men­tie­ren. Eine Insol­venz­an­fech­tung kann noch Jah­re nach der erfolg­ten Zah­lung erfol­gen. Bis dahin kön­nen Sie sich ggf. nicht mehr an Details erin­nern oder der zustän­di­ge Sach­be­ar­bei­ter ist nicht mehr in Ihrem Unter­neh­men beschäf­tigt. Dies wür­de Ihre Ver­tei­di­gung aber unnö­tig erschweren.

5. Was soll ich tun, wenn ich ein Anfech­tungs­schrei­ben vom Insol­venz­ver­wal­ter erhalte?

Bewah­ren Sie zunächst Ruhe, aber legen Sie das Anfech­tungs­schrei­ben nicht unbe­ach­tet zur Seite.

Geben Sie nicht vor­schnell Infor­ma­tio­nen an den Insol­venz­ver­wal­ter her­aus, auch wenn Ihnen die­se zunächst harm­los erscheinen.

Wir emp­feh­len Ihnen, sich mit einem Rechts­an­walt in Kon­takt zu set­zen, der auf die Insol­venz­an­fech­tung spe­zia­li­siert ist. Häu­fig ist eine Ver­tei­di­gung gegen eine Insol­venz­an­fech­tung schon im Vor­feld zu einem Rechts­streit erfolgs­ver­spre­chend. Lie­gen die Umstän­de weni­ger vor­teil­haft für Sie, kann ein erfah­re­ner Anfech­tungs­exper­te im Rah­men einer Ver­gleichs­ver­hand­lung für Sie den­noch ein wirt­schaft­lich gutes Ergeb­nis erzie­len. Hier­für ist nicht nur recht­li­che Exper­ti­se, son­dern auch Bran­chen­er­fah­rung ein wesent­li­cher Erfolgsfaktor.

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