Start­sei­teRechts­be­ra­tungInsol­venz­be­ra­tungVor­tei­le der Eigen­ver­wal­tung und des Schutzschirmverfahrens

Vor­tei­le der Eigen­ver­wal­tung und des Schutzschirmverfahrens

Die Sanie­rung eines Unter­neh­mens im Rah­men einer (vor­läu­fi­gen) Eigen­ver­wal­tung oder eines Schutz­schirm­ver­fah­rens bie­tet gegen­über dem Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren für den Schuld­ner vie­le Vorteile:

Stig­ma der Insol­venz kaum spürbar

Ein nicht zu unter­schät­zen­der Plus­punkt stellt die Bezeich­nung der Ver­fah­ren als „Eigen­ver­wal­tung“ bzw. „Schutz­schirm­ver­fah­ren“ dar. Im Gegen­satz zum Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren sind die­se Begrif­fe bei Geschäfts­part­nern und Außen­ste­hen­den nicht nega­tiv behaf­tet. Wäh­rend mit einer Insol­venz „im klas­si­schen Sin­ne“ vor allem das Schei­tern des Unter­neh­mers und als des­sen Resul­tat die Zer­schla­gung des Betrie­bes ver­bun­den wird, wer­den die (vor­läu­fi­ge) Eigen­ver­wal­tung und v.a. das Schutz­schirm­ver­fah­ren hin­ge­gen als Mög­lich­keit einer nach­hal­ti­gen Sanie­rung und Chan­ce für einen Neu­start verstanden.

Dar­über hin­aus wis­sen vie­le Drit­te man­gels öffent­li­cher Bekannt­ma­chung des Schutz­schirm­ver­fah­rens oder der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung nicht unbe­dingt, dass sich das Unter­neh­men in einer Insol­venz befin­det. Das gilt jeden­falls bis zur Eröff­nung des Ver­fah­rens. Das Ver­fah­ren kann bis dahin, soweit nicht durch Pres­se oder Mit­ar­bei­ter kom­mu­ni­ziert, nach außen hin prak­tisch „geheim gehal­ten“ wer­den. Mit der Eröff­nung des Ver­fah­rens wird die Insol­venz dann aller­dings bekannt gemacht.

Die Geschäfts­füh­rung bleibt im Amt

Bei­den Ver­fah­rens­ar­ten imma­nent ist es, dass die Geschäfts­füh­rung dem Unter­neh­men erhal­ten bleibt. Gemein­sam mit dem Sanie­rungs­be­ra­ter wird das geball­te Know-how genutzt, um das Unter­neh­men wie­der kon­kur­renz­fä­hig am Markt zu plat­zie­ren. Es gibt kei­nen (vor­läu­fi­gen) Insol­venz­ver­wal­ter, der die Geschäfts­füh­rung „ent­mün­digt“. Der vom Gericht ein­ge­setz­te (vor­läu­fi­ge) Sach­wal­ter übt ledig­lich eine Über­wa­chungs- und Kon­troll­funk­ti­on aus und steht der Geschäfts­lei­tung dar­über hin­aus eben­falls bera­tend zur Sei­te. Ziel der Sanie­rung ist der Erhalt des Unternehmens!

Schaf­fung von Liqui­di­tät und Freiräumen

In dem rund drei­mo­na­ti­gen Zeit­raum zwi­schen der Insol­venz­an­trag­stel­lung und der Eröff­nung des Ver­fah­rens kann sich das Unter­neh­men neue Liqui­di­tät ver­schaf­fen, z.B. durch Insol­venz­geld der Arbeits­agen­tur und Nicht­ab­füh­rung von Sozi­al­ab­ga­ben, kei­ne Zah­lung von Zin­sen und Til­gun­gen oder die pha­sen­wei­se Nicht­be­die­nung von Dauerschuldverhältnissen.

Zeit ist Geld!

Ein wei­te­rer Vor­teil stellt die Kür­ze der Ver­fah­ren dar, die im Nor­mal­fall auf sechs bis sie­ben Mona­te begrenzt wer­den kann. Die­ser Umstand wirkt sich zudem posi­tiv auf die meis­ten Geschäfts­be­zie­hun­gen aus, blei­ben die­se dem Unter­neh­men doch eher erhal­ten als in einer Jah­re andau­ern­den Regelinsolvenz.

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