Was bedeu­tet Insol­venz in Eigenverwaltung?

Was ist eine Eigenverwaltung?

Die Eigen­ver­wal­tung bedeu­tet, dass der Schuld­ner die Ver­fü­gungs­ge­walt über sein Unter­neh­men behält und inso­weit Herr des Gesche­hens bleibt. Anders als im her­kömm­li­chen Insol­venz­ver­fah­ren, in dem die Unter­neh­mens­füh­rung die Kon­trol­le an den Insol­venz­ver­wal­ter abgibt, bleibt die Ver­fü­gungs­ge­walt und Finanz­ho­heit bei der Geschäfts­füh­rung. Sie erhält einen Sach­wal­ter an die Sei­te gestellt, des­sen Hand­lungs­spiel­raum sich ganz über­wie­gend auf Über­wa­chungs­auf­ga­ben beschränkt.

Pro­fes­sio­nel­le Vor­be­rei­tung von vor­läu­fi­ger Eigen­ver­wal­tung oder Schutzschirmverfahren

Regel­mä­ßig gehen Unter­neh­men deut­lich gestärkt aus dem Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren her­vor, denn die Pas­siv­sei­te der Bilanz wird durch die Ver­zich­te der Gläu­bi­ger erheb­lich opti­miert und das Unter­neh­men erhält aus­rei­chend Spiel­räu­me, um auch ope­ra­tiv unter Insol­venz­schutz saniert zu werden.

Der Insol­venz­plan sieht eine quo­ta­le Befrie­di­gung der unge­si­cher­ten Gläu­bi­ger (meist zwi­schen 5 und 20 Pro­zent ihrer unge­si­cher­ten Aus­gangs­for­de­rung) vor, auf den Rest der For­de­rung müs­sen die­se ver­zich­ten. Das führt meist zu einem erheb­li­chen Sanie­rungs­ge­winn, der aber bei ent­spre­chen­der Gestal­tung im Insol­venz­plan steu­er­frei ist und das Unter­neh­men nicht belas­tet. Die Gläu­bi­ger­ver­zich­te ver­bes­sern fast immer auch die Eigen­ka­pi­tal­quo­te, in der Regel in einer Grö­ßen­ord­nung zwi­schen 40 und 70 Pro­zent. Regel­mä­ßig ist es auch ent­behr­lich neue, bis­her benö­tig­te Liqui­di­tät von außen zuzu­füh­ren, weil über das Insol­venz­geld und die Ent­las­tung von Alt­ver­bind­lich­kei­ten aus­rei­chend Liqui­di­tät gene­riert wer­den kann.

Bit­te beach­ten Sie: Ohne pro­fes­sio­nel­le Bera­tung und Beglei­tung ist der Ver­fah­rens­er­folg gefähr­det. Bevor Sie sich für einen Bera­ter ent­schei­den, infor­mie­ren Sie sich über etwa­ige Refe­ren­zen. Nur wenn nach­ge­wie­se­ne Erfah­rung auf Sei­ten des Bera­ters besteht, ist der Erfolg des Ver­fah­rens prak­tisch garan­tiert. Auch die Erfah­rung als Insol­venz­ver­wal­ter allein ist hier­zu in aller Regel nicht aus­rei­chend. Das Ver­fah­ren kann bei pro­fes­sio­nel­ler Beglei­tung jedoch rechts­si­cher gestal­tet werden.

Insolvenz in Eigenverwaltung

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    Ablauf der Eigenverwaltung

    Mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung (nach ca. zwei bis drei Mona­ten) enden das die vor­läu­fi­ge Eigen­ver­wal­tung oder das Schutz­schirm­ver­fah­ren.

    Anstel­le eines (vor­läu­fi­gen) Sach­wal­ters  wird nun­mehr ein Sach­wal­ter bestellt (zumeist per­so­nen­iden­tisch mit dem vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter), der wei­ter­hin ledig­lich eine Kon­troll- und Über­wa­chungs­funk­ti­on aus­übt. Die Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis ver­bleibt zu jeder Zeit bei dem eigen­ver­wal­ten­den Schuldner.

    Es wer­den sodann die im Sanie­rungs­plan ange­streb­ten Maß­nah­men wei­ter aus­ge­ar­bei­tet und umge­setzt. Dabei ist eine gute Zusam­men­ar­beit mit den Gläu­bi­gern von gro­ßer Bedeu­tung, da die­se letzt­lich über den Insol­venz­plan entscheiden.

    In der Regel rund zwei­ein­halb Mona­te nach Eröff­nung des Ver­fah­rens fin­det eine Gläu­bi­ger­ver­samm­lung statt, in der der Schuld­ner den Gläu­bi­gern den Insol­venz­plan vor­stellt und über die­sen abge­stimmt wird (sog. Erör­te­rungs- und Abstim­mungs­ter­min). Gera­de vor dem Hin­ter­grund, dass die Gläu­bi­ger eine gewis­se „Hoheits­macht“ besit­zen und durch­aus in der Lage sind, den Insol­venz­plan zu tor­pe­die­ren, wird auch an die­ser Stel­le noch ein­mal deut­lich, wie wich­tig, wenn nicht gar „über­le­bens­ent­schei­dend“, eine pro­fes­sio­nel­le Hand­ha­be des Ver­fah­rens ist. Der ver­sier­te Bera­ter wird schon weit im Vor­feld des Erör­te­rungs- und Abstim­mungs­ter­mins den Insol­venz­plan mit den wich­tigs­ten Gläu­bi­gern abstim­men und sich von den Gläu­bi­gern, die nicht erschei­nen wol­len, durch die Ein­ho­lung von Voll­mach­ten die früh­zei­ti­ge Zustim­mung zum Plan sichern. Bei guter Vor­be­rei­tung soll­te der Erör­te­rungs- und Abstim­mungs­ter­min nur noch ein for­ma­ler Akt sein. Im Nor­mal­fall wird das gesam­te Ver­fah­ren bis zur Auf­he­bung  zwi­schen sechs und sie­ben Mona­ten dauern.

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