Was bedeutet Insolvenz in Eigenverwaltung?

Was ist eine Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung bedeutet, dass der Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Unternehmen behält und insoweit Herr des Geschehens bleibt. Anders als im herkömmlichen Insolvenzverfahren, in dem die Unternehmensführung die Kontrolle an den Insolvenzverwalter abgibt, bleibt bei der Insolvenz in Eigenverwaltung die Verfügungsgewalt und Finanzhoheit bei der Geschäftsführung. Sie erhält einen Sachwalter an die Seite gestellt, dessen Handlungsspielraum sich ganz überwiegend auf Überwachungsaufgaben beschränkt.

Professionelle Vorbereitung von vorläufiger Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren

Regelmäßig gehen Unternehmen deutlich gestärkt aus dem Eigenverwaltungsverfahren hervor, denn die Passivseite der Bilanz wird durch die Verzichte der Gläubiger erheblich optimiert und das Unternehmen erhält ausreichend Spielräume, um auch operativ unter Insolvenzschutz saniert zu werden.

Der Insolvenzplan sieht eine quotale Befriedigung der ungesicherten Gläubiger (meist zwischen 5 und 20 Prozent ihrer ungesicherten Ausgangsforderung) vor, auf den Rest der Forderung müssen diese verzichten. Das führt meist zu einem erheblichen Sanierungsgewinn, der aber bei entsprechender Gestaltung im Insolvenzplan steuerfrei ist und das Unternehmen nicht belastet. Die Gläubigerverzichte verbessern fast immer auch die Eigenkapitalquote, in der Regel in einer Größenordnung zwischen 40 und 70 Prozent. Regelmäßig ist es auch entbehrlich neue, bisher benötigte Liquidität von außen zuzuführen, weil über das Insolvenzgeld und die Entlastung von Altverbindlichkeiten ausreichend Liquidität generiert werden kann.

Bitte beachten Sie: Ohne professionelle Beratung und Begleitung ist der Verfahrenserfolg gefährdet. Bevor Sie sich für einen Berater entscheiden, informieren Sie sich über etwaige Referenzen. Nur wenn nachgewiesene Erfahrung auf Seiten des Beraters besteht, ist der Erfolg des Verfahrens praktisch garantiert. Auch die Erfahrung als Insolvenzverwalter allein ist hierzu in aller Regel nicht ausreichend. Das Verfahren kann bei professioneller Begleitung jedoch rechtssicher gestaltet werden.

Insolvenz in Eigenverwaltung

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    Ablauf der Eigenverwaltung

    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (nach ca. zwei bis drei Monaten) enden die vorläufige Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren.

    Anstelle eines (vorläufigen) Sachwalters  wird bei der Insolvenz in Eigenverwaltung nunmehr ein Sachwalter bestellt (zumeist personenidentisch mit dem vorläufigen Sachwalter), der weiterhin lediglich eine Kontroll- und Überwachungsfunktion ausübt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt zu jeder Zeit bei dem eigenverwaltenden Schuldner.

    Es werden sodann die im Sanierungsplan angestrebten Maßnahmen weiter ausgearbeitet und umgesetzt. Dabei ist eine gute Zusammenarbeit mit den Gläubigern von großer Bedeutung, da diese letztlich über den Insolvenzplan entscheiden.

    In der Regel rund zweieinhalb Monate nach Eröffnung des Verfahrens findet eine Gläubigerversammlung statt, in der der Schuldner den Gläubigern den Insolvenzplan vorstellt und über diesen abgestimmt wird (sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Gläubiger eine gewisse „Hoheitsmacht“ besitzen und durchaus in der Lage sind, den Insolvenzplan zu torpedieren, wird auch an dieser Stelle noch einmal deutlich, wie wichtig, wenn nicht gar „überlebensentscheidend“, eine professionelle Handhabe des Verfahrens ist. Der versierte Berater wird schon weit im Vorfeld des Erörterungs- und Abstimmungstermins den Insolvenzplan mit den wichtigsten Gläubigern abstimmen und sich von den Gläubigern, die nicht erscheinen wollen, durch die Einholung von Vollmachten die frühzeitige Zustimmung zum Plan sichern. Bei guter Vorbereitung sollte der Erörterungs- und Abstimmungstermin nur noch ein formaler Akt sein. Im Normalfall wird das gesamte Verfahren bis zur Aufhebung  zwischen sechs und sieben Monaten dauern.

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