Klassische Anfechtungsfallen – das sollten Sie auf keinen Fall machen

Sehr häufig setzen sich Gläubiger selbst und völlig unnötig einem Anfechtungsrisiko aus. Nicht selten müssen Gläubiger sogar Geld zurückzahlen, weil ihr Hausanwalt oder Unternehmensjurist leicht vermeidbare Fehler begangen hat. In drei Anfechtungsfallen tappen Gläubiger besonders häufig.

1. Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Ihren Kunden sind Sie als Vertragspartner auf Forderungen sitzengeblieben. Nach einiger Zeit erhalten Sie einen Brief des Insolvenzverwalters, der Sie auffordert, Ihre Forderungen mit den mitgesendeten Formularen anzumelden und zu begründen.

Genau dies tun Sie. Sie listen alle Rechnungen der vergangenen zwei Jahre auf, inklusive der Teilzahlungen, die Sie erhalten haben. Zudem machen Sie Mahn- und Inkassokosten sowie Zinsen geltend. Um diese Kosten zu belegen, listen Sie mit Hilfe Ihres Anwalts auf, wann Mahnungen ausgesprochen und ein Inkassodienstleister beauftragt wurde.

Was Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ahnen: Mit dieser Forderungsanmeldung liefern Sie dem Insolvenzverwalter Anhaltspunkte und Beweismittel dafür, dass Ihnen die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem sehr frühen Zeitpunkt bekannt war.

Die Konsequenz

Durch Ihre Angaben in der Forderungsaufstellung erfährt der Insolvenzverwalter von Zahlungen an Sie, von denen er möglicherweise noch gar nichts wusste. Darüber hinaus informieren Sie ihn über Ihre Mahnungen und Vollstreckungshandlungen und dokumentieren das schleppende Zahlungsverhalten des Schuldners in bester Art und Güte.
Für den Insolvenzverwalter ist dies eine hervorragende Grundlage, um im Wege der Anfechtung die bereits erhaltenen Zahlungen zurückzufordern.

Tipp:
Führen Sie keine Forderungsanmeldung ohne Spezialist für Insolvenzanfechtung durch.

2. Auskünfte gegenüber einem Rechtsanwalt

Sie bekommen Post von einem Rechtsanwalt, der einen anderen Gläubiger in einem Anfechtungsrechtsstreit gegen einen Insolvenzverwalter verteidigt. Er möchte von Ihnen wissen, wie das Zahlungsverhalten des Schuldners Ihnen gegenüber war, zum Beispiel ob es Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundung oder Teilzahlungen gegeben hat. Sie wollen sich solidarisch verhalten und geben bereitwillig Auskunft.

Die Konsequenz

Vier Monate später erhalten Sie selbst die Anfechtung des Insolvenzverwalters. Dieser erhält diese Informationen im Zuge des Prozesses und nutzt sie nun gegen Sie.

Tipp:
Die Solidarität zwischen Gläubigern ist gut. Es kann aber für den Auskunftsgebenden zum Bumerang und damit sehr teuer werden. Deshalb geben Sie keine Auskünfte zum Zahlungsverhalten des Schuldners!

3. Auskünfte gegenüber einem Insolvenzverwalter

Sie erteilen einem Insolvenzverwalter bereitwillig Auskünfte im Zusammenhang mit Fragen, die mit einer Insolvenzanfechtung vermeintlich nichts zu tun haben.
Diese Informationen werden jedoch später gegen den Gläubiger verwendet. Besonders Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind hiervon betroffen.

Die Konsequenz

Sie wurden zwar mit der Aussicht gelockt, Ihre Leistungen würden vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse vergütet, doch später stellt sich heraus, dass der Verwalter alle erhaltenen Auskünfte nutzt, um einen Anfechtungsanspruch gegen Sie zu begründen.

Tipp:
Auskünfte gegenüber Insolvenzverwaltern sollten nur mit Hilfe eines Spezialisten für Insolvenzanfechtung erfolgen!

Ihre Ansprechpartner

Jochen Rechtmann

Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T +49 69 2475215-20
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Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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