„Mir kann nichts passieren!“ –
Die zehn häufigsten Irrtümer zur Insolvenzanfechtung …

Die gesetzlichen Regelungen zur Insolvenzanfechtung sind komplizierter, als viele glauben. Dies sind die zehn häufigsten Irrtümer:

  1. Ich habe eine Leistung erbracht und Anspruch auf das Geld; eine Insolvenzanfechtung ist ausgeschlossen.
  2. Ich habe das Geld als Barzahlung enthalten; diese ist nicht anfechtbar; so steht es in § 142 InsO (Bargeschäft).
  3. Der Insolvenzverwalter hat meine Forderung zur Insolvenztabelle doch anerkannt. Dann ist mein Anspruch auf das Geld amtlich festgestellt und eine Anfechtung ausgeschlossen.
  4. Ich erhebe die Einrede der Verjährung. Das Geld habe ich vor vier Jahren bekommen.
  5. Ich verrechne den Anfechtungsanspruch mit der Insolvenzquote, die ich erhalten werde. Daher muss ich nicht zahlen.
  6. Wir haben Ratenzahlungen vereinbart und mein Schuldner hat immer pünktlich gezahlt. Eine Anfechtung ist mangels Kenntnis nicht möglich.
  7. Mir ist keine Anfechtungserklärung zugegangen; ich muss nicht zahlen.
  8. Ich habe an die Sanierungsfähigkeit geglaubt, wir waren auf einem guten Weg. Da ich nicht weiß, ob die Sanierung scheitert, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.
  9. Meine Lieferung erfolgte unter Eigentumsvorbehalt. Da Ware gegen Geld getauscht wurde, fehlt es an der Gläubigerbenachteiligung; eine Anfechtung ist ausgeschlossen.
  10. Nach der Reform der Insolvenzanfechtung ist eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn ich für das Geld Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht habe.

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