Ratenzahlungen / Teilzahlung / Stundungen

Zu diesem Themenkomplex gibt es fraglos die meisten und widersprüchlichsten Entscheidungen. Nichts verwirrt die Gerichte und die Prozessbeteiligten mehr, als eine Ratenzahlungsvereinbarung. Vereinbarung ist nicht gleich Vereinbarung. Auf die Gesamtumstände kommt es an. Weil der Gesetzgeber das Beweisanzeichen für völlig ungeeignet hält, hat er es nach neuem Recht gleich komplett gestrichen. In einem ab dem 05.04.2017 eröffneten Insolvenzverfahren kann Ihnen der Insolvenzverwalter eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Bitte nicht mehr als Beweisanzeichen entgegenhalten. Problem: Alle Begleitumstände dürfen weiter berücksichtigt werden.

  • BGH, Urt. v. 18.01.2018 – IX ZR 144/16 (Bitte um Ratenzahlung als Indiz, wenn der Schuldner erklärt, er sei sonst pleite)
  • BGH, Urt. v. 14.07.2016 – IX ZR 188/15 (Bitte um Ratenzahlung kein Indiz, da dies viele Gründe haben kann; z.B. Zins- und Kostenvorteile; „Lieferantenkredit statt teurer Bankkredit“; Aber selbst wenn Beweisanzeichen; Stets Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen erforderlich; wichtigste Grundsatzentscheidung der letzten Jahre).

Ihre Ansprechpartner

Till Sallwey

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T +49 69 2475215-0
E ed.wa1765967242l-rbb1765967242@yewl1765967242las1765967242
Zum Profil

Mike Zerbst

Partner, Rechtsanwalt
T +49 30 81452196–4
E ed.wa1765967242l-rbb1765967242@tsbr1765967242ez1765967242
Zum Profil