Risikominderung

Folgende Maßnahmen mindern das Risiko einer Insolvenzanfechtung

  • Vermeiden Sie Mahnungen, Drohungen mit Klage, Vollstreckung oder Insolvenz, Anwaltsschreiben und jedwede Äußerung zum Zahlungsverhalten sowie zur Zahlungsfähigkeit Ihres Schuldners, die dokumentiert werden könnte.
  • Weisen Sie auf Ihren Rechnungen großzügigere Zahlungsziele aus: 30 Tage statt 7 Tage. Es fällt Ihrem Schuldner so leichter, Rechnungen bei Fälligkeit zu bezahlen. Die rechtzeitige Zahlung bei Fälligkeit ist ein wichtiges Indiz.
  • Stellen Sie sicher, dass künftige Zahlungen zuerst auf künftige Leistungen angerechnet werden. Ihr Schuldner soll immer auf die neueste Rechnung zahlen.
  • Von Rechnungen abweichende Zahlungen sind stets ein erster Ermittlungsansatz für den Insolvenzverwalter. Auch wenn wir es in der Sache für falsch halten, hat die Zahlungseinstellung in der Rechtsprechung immer noch ganz erhebliches Gewicht.
  • Die Schwierigkeit für den Gläubiger besteht darin, dass er sein Verhalten vollständig umstellen muss, wenn der Kunde unpünktlich oder unvollständig zahlt. Dann muss der Gläubiger genau entgegengesetzt zum Normalfall handeln.
  • Kommt es zu verzögerten Zahlungen, sollte der Gläubiger keinen Druck gegenüber dem Vertragspartner ausüben, sondern rechtzeitig mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen, um die Bezahlung der Rückstände im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung und die Bezahlung künftiger Leistungen zu besprechen.
  • Hält der Schuldner die Vereinbarung ein, kann das großzügige Zahlungsziel beibehalten und die Geschäftsbeziehung fortgesetzt werden. Sicherer ist es aber, auf Vorkasse umzustellen, um zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage vergehen zu lassen. Jede Kreditierung (auch Lieferantenkredit) ist zu unterlassen.
  • Der Gläubiger sollte prüfen, ob die Gesamtverbindlichkeiten durch die Zahlungen tatsächlich zurückgeführt werden.
  • Der Gläubiger sollte dem Schuldner weder durch ausufernde Mahnungen noch mit Vollstreckungshandlungen, Inkassobüros oder Rechtsanwälten drohen: Wer mit der Vollstreckung droht, muss auch vollstrecken. Freiwillige Zahlungen des Schuldners sind ab diesem Zeitpunkt in aller Regel anfechtbar.
  • Der Gläubiger sollte die Geschehnisse für seine Zwecke hinreichend dokumentieren, um den Sachverhalt auch Jahre später noch rekonstruieren zu können, da vor Gericht derjenige gewinnt, der etwas darlegen und beweisen kann.

Ihre Ansprechpartner

Jochen Rechtmann

Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T +49 69 2475215-20
E ed.wa1713954360l-rbb1713954360@nnam1713954360thcer1713954360
Zum Profil

Till Sallwey

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T +49 69 2475215-0
E ed.wa1713954360l-rbb1713954360@yewl1713954360las1713954360
Zum Profil

Mike Zerbst

Rechtsanwalt
T +49 30 81452196–4
E ed.wa1713954360l-rbb1713954360@tsbr1713954360ez1713954360
Zum Profil