Stär­kung der Gläubigerrechte

Um die Gläu­bi­ger­rech­te zu stär­ken, wird die Mög­lich­keit geschaf­fen, bereits unmit­tel­bar nach dem Ein­gang eines Eröff­nungs­an­trags einen vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss ein­zu­rich­ten, sofern im vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr min­des­tens zwei der drei fol­gen­den Schwel­len­wer­te erreicht wer­den (§ 22a Abs. 1 InsO):

  • 6 Mio. Euro Bilanz­sum­me nach Abzug eines auf der Aktiv­sei­te aus­ge­wie­se­nen Fehl­be­tra­ges i.S.v. § 268 Abs. 3 HGB,
  • 12 Mio. Euro Umsatz­er­lö­se sowie
  • im Jah­res­durch­schnitt 50 Arbeitnehmer.

Auch unter­halb der Schwel­len­wer­te erfolgt die Ein­rich­tung eines vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses auf Antrag des Schuld­ners, des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters oder eines Gläu­bi­gers, wenn Per­so­nen benannt wer­den, die als Mit­glie­der in Betracht kom­men und dem Antrag die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­run­gen der benann­ten Per­so­nen bei­gefügt wer­den (§ 22a Abs. 2 InsO).

Die Befug­nis­se des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses sind weitreichend:

  • Vor Bestel­lung des Ver­wal­ters ist dem vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss Gele­gen­heit zu geben, sich zu den Anfor­de­run­gen  zu äußern, die an den Ver­wal­ter zu stel­len sind (§ 56a Abs. 1 InsO).
  • Sofern sich der vor­läu­fi­ge Gläu­bi­ger­aus­schuss ein­stim­mig für eine bestimm­te Per­son als Ver­walter aus­spricht, ist die­se Ent­schei­dung für das Gericht bin­dend, es sei denn, die vor­ge­schla­ge­ne Per­son ist für die Über­nah­me des Amtes nicht geeig­net (§ 56a Abs. 2 Satz 1 InsO).
  • Hat das Gericht ohne Anhö­rung des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses einen Ver­wal­ter bestellt, so kann der vor­läu­fi­ge Gläu­bi­ger­aus­schuss in sei­ner ers­ten Sit­zung mit einem ein­stim­mi­gen Beschluss einen ande­ren Ver­wal­ter wäh­len (§ 56a Abs. 3 InsO).
  • Vor der Ent­schei­dung über einen Antrag auf Eigen­ver­wal­tung ist dem vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss Gele­gen­heit zur Äuße­rung zu geben (§ 270b Abs. 3 Satz 1 InsO).
  • Ein Antrag des Schuld­ners auf Eigen­ver­wal­tung kann vom Gericht nur unter ganz bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen abge­lehnt wer­den (§ 270b Abs.2). Wird aber der Antrag von einem ein­stim­mi­gen Beschluss des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses unter­stützt, ist das Gericht hier­an gebun­den (§ 270b Abs. 3 Satz 3 InsO).
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