Arbeitsrechtliche Fragen von Arbeitnehmern u. a. im Zusammenhang mit der Coronakrise

Die Coronapandemie beschäftigte die Menschen in Deutschland. Inzwischen hat sich die Lage entschärft. Fast jeder spürte jedoch die Auswirkungen nicht nur im privaten, sondern auch im beruflichen Bereich. Vielseits bestand Unsicherheit, wie man sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zu verhalten hat und wie sich die Situation auf das Gehalt auswirkt.

Wir wollen im Nachgang versuchen, die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen beispielhaft anhand der Corona-Pandemie kurz und verständlich zu beantworten. Die Situation entwickelt sich weiter und wir wollen Ihnen hiermit helfen, den Überblick zu bewahren.

Bekomme ich weiter mein Gehalt, wenn das Unternehmen, für das ich arbeite, vorübergehend schliessen muss?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Ihnen auch weiterhin Gehalt zahlen, wenn Sie in der Lage sind, Ihre Arbeit am Arbeitsplatz sofort aufzunehmen und der Grund für den Arbeitsausfall dem Einflussbereich ihres Arbeitgebers zuzurechnen ist.

Muss der Betrieb eines Unternehmens aufgrund einer vom Arbeitgeber nicht zu verschuldenden Situation – wie zum Beispiel der Corona-Krise – ganz oder teilweise eingestellt werden, kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall und beträgt für betroffene Beschäftigte grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts (Arbeitsentgelt, das an einem Tag durchschnittlich erzielt wird). Sofern mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt, erhöht es sich auf 67 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Das Kurzarbeitergeld kann für maximal 12 Monate in Anspruch genommen werden.

Muss ich auf Anordnung meines Arbeitgebers ins Büro kommen und von dort arbeiten?

Es gilt grundsätzlich das Weisungsrecht Ihres Arbeitgebers. Dies wird auch nicht durch eine Pandemie außer Kraft gesetzt. Der Arbeitgeber kann bestimmen, dass Sie Ihre Arbeit auch in einer solchen Situation weiter im Büro verrichten, sofern hiermit keine Gefahren für Ihre Gesundheit verbunden sind. Leiden Sie zum Beispiel unter einer relevanten Vorerkrankung, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber möglichst über eine Homeoffice-Lösung sprechen. Eine lediglich potenzielle Ansteckungsgefahr reicht jedenfalls grundsätzlich nicht aus, der Arbeit fernzubleiben. Es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch von zu Hause zu arbeiten.

Bekomme ich weiter mein Gehalt, wenn ich an Covid-19 erkrankt bin?

Laut Gesetz behalten Sie Ihren Anspruch auf Gehalt auch dann, wenn Sie für eine überschaubare Zeit durch einen in Ihrer Person liegenden Grund ohne Ihr Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind. Sollten die Symptome Ihrer Covid-19-Erkrankung so stark sein, dass Sie arbeitsunfähig sind, gilt daher dasselbe wie zum Beispiel bei einer Erkältung. Sie brauchen in diesem Fall nicht bei der Arbeit erscheinen, behalten aber weiterhin Ihren Entgeltanspruch. Bitte teilen Sie die Erkrankung sowie die voraussichtliche Dauer Ihres Ausfalls unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mit.

Müssen Sie aufgrund eines während der Arbeitszeit auftretenden Verdachts auf Infektion mit dem Corona-Virus oder gar aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 einen Arzt aufsuchen und kann dies zwingend nur während der Arbeitszeit geschehen, bekommen Sie ebenfalls weiterhin Ihr Entgelt ausgezahlt. Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber jedoch unverzüglich über Ihr Fernbleiben. Ein ärztliches Attest muss grundsätzlich erst vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert. Es sei denn, der Arbeitgeber hat etwas anderes angeordnet. Orientieren Sie sich insoweit also bitte an den in Ihrem Unternehmen für diesen Fall geltenden Regelungen.

Bin ich verpflichtet, meinem Arbeitgeber meine Covid-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf zu melden?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber nähere Angaben über Erkrankungen zu machen. Im Falle der Corona-Pandemie handelt es sich jedoch um eine z. T. noch unerforschte Krankheit, die hochansteckend ist, teilweise schwere Verläufe nimmt und sogar zum Tode führen kann. Das Bundesarbeitsministerium teilt daher mit: „Wurde bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, kann der Arbeitgeber Auskunft hierüber verlangen, damit er seine Fürsorge- und Schutzpflichten nachkommen und die gesundheitlichen Belange anderer Arbeitnehmer schützen kann.

Bekomme ich auch Gehalt, wenn ich aufgrund behördlicher Massnahmen gegen mich an der Arbeit verhindert bin

Sollte bei Ihnen ein begründeter Verdacht auf Infektion mit dem Corona-Virus bestehen und werden Sie deshalb aufgrund behördlicher Anordnung an der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung gehindert, können Sie in diesem Fall unter Umständen gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Der Hintergrund hierfür ist, dass eine Erkrankung grundsätzlich zunächst zwar als ein in Ihrer Person liegender, aber unverschuldeter Hinderungsgrund gilt. Das Gesetz sieht für diesen Grund die Entgeltfortzahlung vor.

Sollte dies aus bestimmten Gründen im Einzelfall nicht greifen, besteht eventuell noch die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs gem. § 56 Infektionsschutzgesetz.

Ich kann meinen Arbeitsplatz nicht erreichen, da ich kein Auto habe und die öffentlichen Nahverkehrsmittel nicht fahren

Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko. Er muss also dafür Sorge tragen, dass er den Arbeitsplatz tatsächlich erreichen kann. Ist dies nicht der Fall und ist der Betrieb des Arbeitgebers auch nicht zum Beispiel durch behördliche Maßnahmen vorübergehend eingestellt worden, besteht kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Muss ich den Ausfall von Kollegen durch Überstunden ausgleichen?

Von Überstunden spricht man immer dann, wenn die vertragliche Arbeitszeit überschritten wird. Grundsätzlich müssen Überstunden nur geleistet werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder wenn sich dies aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergibt. Sollte aufgrund der Corona-Pandemie eine erhöhte Zahl des Personals ausfallen und sich daraus womöglich ein Schaden für den Arbeitgeber ergeben, kann dieser einen gesunden Arbeitnehmer im Einzelfall aufgrund vertraglicher Nebenpflicht zur Erbringung von Überstunden verpflichten.

Ist der Arbeitgeber aufgrund eines hohen Krankenstands berechtigt, eine Urlaubssperre zu verhängen?

Das Bundesurlaubsgesetzt bestimmt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Ist aufgrund der Corona-Pandemie eine erhöhte Zahl der Arbeitnehmer erkrankt und sind hierdurch dringende betriebliche Abläufe im Zweifel gefährdet, kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen.

Kann der Arbeitgeber die Stornierung bereits gewährten Urlaubs verweigern?

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Stornierung bereits genommenen Urlaubs durch den Arbeitgeber. Auch dann nicht, wenn man zum Beispiel vorhatte den Urlaub im Ausland zu verbringen und die Reise aufgrund von Einreisebeschränkungen des Gastlandes ausgefallen ist.

Darf mein Arbeitgeber mich z. B. im Rahmen der Corona-Pandemie auf Dienstreise schicken?

Hinsichtlich der Frage zu was ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, bietet sich immer ein Blick in den Arbeitsvertrag an. Schuldet der Arbeitnehmer danach u. a. die Absolvierung von Dienstreisen, ist er grundsätzlich auch im Rahmen z. B. der Corona-Pandemie weiterhin dazu verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann allerdings von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn ihm die Dienstreise zum aktuellen Zeitpunkt, insbesondere wegen einer objektiv bestehenden Gefahr für Leib und Leben, unzumutbar ist. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Jürgen Bödiger

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