Eigenverwaltung und Insolvenzplan

Sowohl mit der (vorläufigen) Eigenverwaltung als auch mit dem Schutzschirmverfahren eröffnet die Insolvenzordnung dem Bauunternehmen in der Krise die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren ohne einen vom Gericht bestellten (vorläufigen) Insolvenzverwalter durchzuführen und so das in die Krise geratene Bauunternehmen in Eigenregie wirtschaftlich wieder auf die Beine zu stellen. Beide Verfahrensarten sind gleichermaßen geeignet den angestrebten Erfolg zu erreichen, unterscheiden sich aber vor allem hinsichtlich der Antragsvoraussetzungen und dem Umfang der eingeräumten Rechte.

Die Geschäftsleitung des Bauunternehmens kann die Geschicke des Unternehmens weiter leiten, sie behält vollumfänglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, die in einem Regelinsolvenzverfahren spätestens mit Eröffnung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter übergehen und den Unternehmer dadurch praktisch „entmündigen“ würden. Die Geschäftsführung ist in der Eigenverwaltung damit quasi ihr eigener Verwalter und erhält eine zweite Chance.

Die vorläufige Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren für Bauunternehmen sind ausschließlich in der Zeit zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens denkbar – mit der Eröffnung enden beide Verfahren zwangsläufig und gehen in ein Eigenverwaltungsverfahren nach § 270 InsO über.

Ziel der Verfahren ist es, das Bauunternehmen dem Unternehmer zu erhalten und es nicht – wie in einer Regelinsolvenz üblich – zu zerschlagen bzw. ganz oder in Teilen zu verkaufen (sog. Übertragende Sanierung / „Asset deal“). Während ein „normales Insolvenzverfahren“ auf Abwicklung programmiert ist, wird das Unternehmen bei der Eigenverwaltung im Rahmen eines Insolvenzplans entschuldet. Der Bauunternehmer sollte daher immer dann ein vorläufiges Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren beantragen, wenn er sein Bauunternehmen sanieren und fortführen will.

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