Vorteile

Die Sanierung eines Bauunternehmens im Rahmen einer (vorläufigen) Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens bietet gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren für das Bauunternehmen viele Vorteile:

Stigma der Insolvenz für den Bauunternehmer kaum spürbar

Ein nicht zu unterschätzender Pluspunkt stellt die Bezeichnung der Verfahren als „Eigenverwaltung“ bzw. „Schutzschirmverfahren“ dar. Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren sind diese Begriffe bei Geschäftspartnern des Bauunternehmers und Außenstehenden nicht negativ behaftet. Während mit einer Insolvenz „im klassischen Sinne“ vor allem das Scheitern des Bauunternehmers und als dessen Resultat die Zerschlagung des Betriebes verbunden wird, werden die (vorläufige) Eigenverwaltung und v.a. das Schutzschirmverfahren hingegen als Möglichkeit einer nachhaltigen Sanierung und Chance für einen Neustart verstanden.

Darüber hinaus wissen viele Dritte mangels öffentlicher Bekanntmachung des Schutzschirmverfahrens oder der vorläufigen Eigenverwaltung nicht unbedingt, dass sich das Bauunternehmen in einer Insolvenz befindet. Das gilt jedenfalls bis zur Eröffnung des Verfahrens. Das Verfahren kann bis dahin, soweit nicht durch Presse oder Mitarbeiter kommuniziert, nach außen hin praktisch „geheim gehalten“ werden. Mit der Eröffnung des Verfahrens wird die Insolvenz des Bauunternehmens dann allerdings bekannt gemacht.

Die Geschäftsführung des Bauunternehmens bleibt im Amt

In beiden Verfahrensarten immanent bleibt die Geschäftsführung dem Bauunternehmen erhalten. Gemeinsam mit dem Sanierungsberater wird das geballte Know-how genutzt, um das Bauunternehmen wieder konkurrenzfähig am Markt zu platzieren. Es gibt keinen (vorläufigen) Insolvenzverwalter, der die Geschäftsführung „entmündigt“. Der vom Gericht eingesetzte (vorläufige) Sachwalter übt lediglich eine Überwachungs- und Kontrollfunktion aus und steht der Geschäftsleitung darüber hinaus ebenfalls beratend zur Seite. Ziel der Sanierung ist der Erhalt und Verbleib des Bauunternehmens

Schaffung von Liquidität und Freiräumen für den Bauunternehmer

In dem rund dreimonatigen Zeitraum zwischen der Insolvenzantragstellung und der Eröffnung des Verfahrens kann sich das Bauunternehmen neue Liquidität verschaffen, z.B. durch Insolvenzgeld der Arbeitsagentur und Nichtabführung von Sozialabgaben und Steuern, keine Zahlung von Zinsen und Tilgungen oder die phasenweise Nichtbedienung von Dauerschuldverhältnissen. Die Nichtabführung von Steuerverbindlichkeiten ist eine Besonderheit, die es nur in der Eigenverwaltung und nicht in der Regelinsolvenz gibt.

Höhere Verteilungsquoten für die Gläubiger des Bauunternehmens durch kostengünstigeres Verfahren

In der Regelinsolvenz kostet vor allem der Insolvenzverwalter Geld. Seine Abwicklung des Verfahrens verschlingt oftmals einen großen Teil der Masse. Für die Gläubiger bleibt dann am Ende meist nur eine kleine Quote. Im Eigenverwaltungsverfahren, in welches sowohl die vorläufige Eigenverwaltung als auch das Schutzschirmverfahren münden, sind die Verfahrenskosten meist deutlich geringer. So steht den Gläubigern des Bauunternehmens eine größere verteilungsfähige Masse zur Verfügung, vor allem aber verbleibt deutlich mehr Liquidität beim Bauunternehmen, was sich wiederum positiv auf die Chancen einer erfolgreichen Sanierung auswirkt.

Zeit ist Geld!

Ein weiterer Vorteil stellt die Kürze der Verfahren dar, die im Normalfall auf sechs bis sieben Monate begrenzt werden kann. Dieser Umstand wirkt sich zudem positiv auf die meisten Geschäftsbeziehungen aus, bleiben diese dem Bauunternehmen doch eher erhalten als in einer Jahre andauernden Regelinsolvenz.

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