Absonderungsanwartschaft

Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG ist kein Insolvenzverfahren. Rechte, die in einem (gedachten) späteren Insolvenzverfahren Absonderungsrechte darstellen würden, werden in der Restrukturierung als Absonderungsanwartschaften bezeichnet. Rechtliche Grundlage dafür ist 2 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG.