Hinweispflicht

Gemäß § 102 StaRUG besteht eine Hinweispflicht bei der Erstellung von Jahresabschlüssen. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte müssen ihren Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen. Die Pflicht besteht aber nur insoweit, dass die Anhaltspunkte offenkundig sind und der Mandant die möglichen Insolvenzreife nicht selbst erkennt.