Organhaftung

Im Rahmen der Organhaftung haften die Organe der Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft oder Dritten. Wenn in Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens der Organe ein Schaden verursacht wurde, haften diese dafür in der Regel unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Organe eines Unternehmens sind beispielsweise Vorstände, Geschäftsführer oder Aufsichtsräte.