Pfändbarkeit von Fahrzeugen

Auch das Fahrzeug eines Schuldners ist, sofern es in dessen Eigentum steht, grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Fahrzeug gemäß § 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht pfändbar ist.

Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist eine Sache unpfändbar, wenn der Schuldner sie für die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Bei einem Pkw ist dies bspw. der Fall, wenn der Schuldner seinen Arbeitsplatz zu den vereinbarten Arbeitszeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann oder wenn für die Nutzung des Pkw während der Arbeitszeit  erforderlich ist (z. B. für Kundendienste, Lieferungen usw.)

Sollte das Fahrzeug die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit erfüllen, kommt aber eine Austauschpfändung gemäß § 811 a ZPO in Betracht, falls das Fahrzeug hochwertig ist. In diesem Falle kann dem Schuldner ein weniger werthaltiges Ersatzfahrzeug gestellt und das hochwertige Fahrzeug verwertet werden.