Restrukturierungsanzeige

Ein Restrukturierungsvorhaben nach dem neuen Sanierungsrecht muss vorab dem zuständigen Gericht angezeigt werden. Gemäß § 31 Absatz 2 StaRUG muss die Restrukturierungsanzeige u.a. folgende Informationen und Dokumente enthalten:

  • Der Entwurf eines Restrukturierungsplans/Restrukturierungskonzept,
  • die Verhandlung mit dem Gläubiger muss dargestellt werden
  • die getroffenen Vorkehrungen, die eine ordnungsgemäßer Pflichterfüllung sicherstellen sollen, müssen aufgeführt werden.