Restrukturierungsanzeige
Ein Restrukturierungsvorhaben nach dem neuen Sanierungsrecht muss vorab dem zuständigen Gericht angezeigt werden. Gemäß § 31 Absatz 2 StaRUG muss die Restrukturierungsanzeige u.a. folgende Informationen und Dokumente enthalten:
- Der Entwurf eines Restrukturierungsplans/Restrukturierungskonzept,
- die Verhandlung mit dem Gläubiger muss dargestellt werden
- die getroffenen Vorkehrungen, die eine ordnungsgemäßer Pflichterfüllung sicherstellen sollen, müssen aufgeführt werden.