Zwangsweise Vorführung

Das Insolvenzgericht kann zur Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eines Schuldners im Insolvenz(eröffnungs)verfahren diesen zwangsweise Vorführen lassen. Es erlässt hierfür einen Vorführbeschluss, der durch den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher vollstreckt wird. Dieser bringt den Schuldner, falls erforderlich auch unter Zwang, zum Gericht oder zum Sachverständigen, damit er dort die geforderten Auskünfte erteilt.

Die Regelung gilt sowohl im Eröffnungs- als auch im Hauptverfahren, hat im Eröffnungsverfahren allerdings die höhere Praxisrelevanz.

Rechtliche Grundlage: