Ein­griff in die Rech­te der Anteilsinhaber

Nach dem Vor­bild des US-ame­ri­ka­ni­schen Chap­ter-11-Ver­fah­rens ist es mög­lich, die Rech­te der Anteils­in­ha­ber durch Rege­lun­gen im Insol­venz­plan zu ändern. Die Umwand­lung von For­de­run­gen von Gläu­bi­gern in Anteils- oder Mit­glied­schafts­rech­te, der soge­nann­te Debt-Equi­ty-Swap (§ 225a InsO), eröff­net in der Pra­xis neue, hoch­in­ter­es­san­te Gestaltungsmöglichkeiten.

Ein­schrän­kung der Mög­lich­kei­ten zur Ver­hin­de­rung des Plans 

  • Zuvor war es mög­lich, dass ein­zel­ne Gläu­bi­ger unter Beru­fung auf die Rege­lun­gen des § 251 InsO das Zustan­de­kom­men des Insol­venz­plans ver­hin­dern oder zumin­dest deut­lich durch das Ein­le­gen von Rechts­mit­teln hin­aus­zö­gern konn­ten, wenn sie glaub­haft mach­ten, dass sie durch den Plan schlech­ter gestellt wer­den (§ 251 Abs. 2 InsO a.F.). In der Pra­xis, ins­be­son­de­re bei Groß­ver­fah­ren, führ­te dies dazu, dass der Schuld­ner gezwun­gen war, die­sen Gläu­bi­gern geset­zes­wid­rig Son­der­vor­tei­le zu ver­schaf­fen, um den Plan zum Abschluss zu brin­gen. Fort­an hat der Schuld­ner die Mög­lich­keit, im Plan vor­zu­se­hen, für die­se Gläu­bi­ger Mit­tel für den Fall bereit­zu­stel­len, dass sie ihre Schlech­ter­stel­lung nach­wei­sen. Ob die Betei­lig­ten einen Aus­gleich aus die­sen Mit­teln erhal­ten, ist außer­halb des Insol­venz­ver­fah­rens zu klä­ren (§ 251 Abs. 3 InsO). Damit ver­hin­dern selbst jah­re­lan­ge Pro­zes­se das zügi­ge Zustan­de­kom­men des Plans nicht.
  • In der Ver­gan­gen­heit konn­ten Rechts­mit­tel gegen den Beschluss, durch den der Insol­venz­plan bestä­tigt wur­de, ohne Begrün­dung ein­ge­legt wer­den. Das war selbst dann mög­lich, wenn dem Plan durch den­je­ni­gen, der die Rechts­mit­tel ein­ge­legt hat, zuge­stimmt wor­den war. Neu­er­dings sind Rechts­mit­tel nach § 253 InsO nur noch zuläs­sig, wenn dem Plan spä­tes­tens im Abstim­mungs­ter­min schrift­lich wider­spro­chen, gegen den Plan gestimmt und glaub­haft gemacht wur­de, dass der wider­spre­chen­de Gläu­bi­ger durch den Plan wesent­lich schlech­ter gestellt wird, und dass die­ser Nach­teil nicht durch Zah­lung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genann­ten Mit­teln aus­ge­gli­chen wer­den kann.
Sascha Borowski

Sascha Borow­ski

Part­ner, Pro­ku­rist, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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