Fristlose Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens – Wo sind die Grenzen?

Entscheidung:

Die Klage war erfolgreich!

Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Einzelheiten das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.

Die Klägerin mag durch ihr Verhalten den Betriebsfrieden empfindlich gestört haben. Der Arbeitgeber hatte aber vor Gericht nicht vorgetragen, dass unter den Mitarbeitern durch dieses Verhalten der Klägerin eine solche Unruhe entstand, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände stellte nach Auffassung des Gerichts der Ausspruch einer fristlosen Kündigung im vorliegenden Fall daher keine angemessene Reaktion des Arbeitgebers auf das Verhalten der Klägerin dar. Er hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.

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