Abfindungsrechner – mögliche Abfindung berechnen und gerüstet sein für Verhandlungen

In Zeiten des beruflichen Umbruchs kann die Aussicht auf eine Abfindung eine wichtige finanzielle Stütze darstellen. Mit unserem Abfindungsrechner erhalten Sie Klarheit über mögliche Abfindungssummen und stärken Ihre Position für anstehende Verhandlungen.

Ihr Unternehmen hat einen umfangreichen Stellenabbau ankündigt? Sie haben sich über die Jahre eine Existenz aufgebaut und machen sich nun Sorgen, dass diese bedroht sein könnte? Die meisten Menschen empfinden in dieser Ausnahmesituation oftmals die Aussicht auf eine großzügige Abfindung als den einzigen kleinen Lichtblick. Entgegen der vorherrschenden Meinung besteht aber in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Liegt auch keine vertragliche Vereinbarung vor, muss sie mit dem Arbeitgeber verhandelt werden. Mit unserem Abfindungsrechner können Sie eine potenziell in Betracht kommende Abfindung berechnen. In Einzelfällen ist eine Abweichung vom Standardfall möglich, durchaus auch zu Ihren Gunsten. Auf keinen Fall kommen Sie hingegen um die Besteuerung der Abfindung herum. Bestehen Unterhaltspflichten oder erfolgt nach der Zahlung eine Scheidung, sind weitere Einschränkungen denkbar.

1. Funktionsweise des Abfindungsrechners

Wie bereits eingangs erwähnt, gibt es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Sie ist vielmehr oft das Ergebnis von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Dies gilt erst recht für einen Aufhebungsvertrag. Er möchte mit einer Zahlung vor allem die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erreichen und damit teure Prozessrisiken vermeiden. Der Abfindungsrechner gibt Ihnen eine erste Orientierung hinsichtlich der in Ihrem individuellen Fall in Frage kommenden Abfindungshöhe.

1.1 Abfindung berechnen im Fall einer Regelabfindung

Da man als Faustregel ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr zugrunde legt, basiert auch unser Abfindungsrechner auf dieser Formel. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass von der Regelberechnung abzuweichen ist. Mit unserer Formel können Sie auch in diesem Fall ganz einfach Ihre Abfindungshöhe berechnen und brauchen keinen weiteren Rechner hierfür.

1.2 Welche Vergütungsbestandteile sind bei der Angabe des Bruttomonatsgehalts wichtig?

Damit der Abfindungsrechner ein möglichst aussagekräftiges Ergebnis ermittelt, müssen im Rechner das Bruttomonatsgehalt und die Betriebszugehörigkeit richtig angegeben werden. Der Einfachheit halber können Sie den in der letzten Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers benannten Gesamtbruttobetrag nehmen, durch zwölf teilen und das Ergebnis in den Abfindungsrechner eintragen.

Alternativ können Sie das in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Bruttogehalt durch zwölf teilen. Zusätzlich hierzu sind u.a. noch zu berücksichtigen:

  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Sachbezüge (freie Verpflegung, freie Unterkunft etc.)
  • Bonuszahlungen und Prämien
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld

1.3 Die Betriebszugehörigkeit richtig berechnen

Die weitere Voraussetzung ist die der Betriebszugehörigkeit. Sie tragen hier einfach das Jahr ein, in dem Sie die Tätigkeit für Ihren Arbeitgeber aufgenommen haben. Waren Sie zwischenzeitlich länger erkrankt oder in Elternzeit, spielt das für die Betriebszugehörigkeit keine Rolle.

Lediglich wenn Sie unterjährig bei Ihrem Arbeitgeber angefangen haben oder Ihre Tätigkeit dort unterjährig beenden, wäre ab einem Zeitraum von sechs Monaten in den jeweiligen Jahren aufzurunden. Bei fünf Monaten oder weniger wäre entsprechend abzurunden.

Haben Sie also im März 2018 bei Ihrem Arbeitgeber angefangen zu arbeiten und endet das Arbeitsverhältnis im April 2020, beträgt die Betriebszugehörigkeit zwei Jahre.

Haben Sie diese Informationen zusammen, können Sie diese in unseren Abfindungsrechner eingeben und so Ihre Abfindung berechnen.

1.4 Abfindungsrechner

Jürgen Bödiger

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2. Wie kann ich bei Abweichungen meine Abfindung berechnen?

Das vom Abfindungsrechner ermittelte Ergebnis soll Ihnen ein erstes Gefühl bzgl. der in Betracht kommenden Höhe Ihrer Abfindung geben. Wie bereits erwähnt, besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.

2.1 Wann ist eine Abweichung von der Regelabfindung ratsam?

Möchte man eine Abfindung bekommen, muss diese in der Regel mit dem Arbeitgeber verhandelt werden. In Einzelfällen kann es dabei angebracht sein, von der üblichen Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Monat abzuweichen.

Wir erinnern uns: Der Arbeitgeber zahlt Abfindungen vor allem auch deshalb, weil er sich einen zeit- und kostenintensiven Gerichtsprozess über die Wirksamkeit der Kündigung ersparen möchte. Diesen Vorteil sollte man als Arbeitnehmer nicht zu leichtfertig aus der Hand geben.

Aus Sicht des gekündigten Arbeitnehmers macht es z.B. keinen Sinn, sich mit der Regelabfindung zufriedenzugeben, wenn die Kosten des Arbeitgebers für eine unwirksame Kündigung die angebotene Abfindung um ein Vielfaches übersteigen würden.

2.2 Berechnung bei kurzer Betriebszugehörigkeit und offensichtlich unwirksamer Kündigung

Stellt sich am Ende eines langwierigen Kündigungsschutzprozesses raus, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das seit Entlassung rückwirkend geschuldete Gehalt (gegebenenfalls unter Anrechnung von erhaltenem Arbeitslosengeld) nachzahlen. Hinzu kommt das Gehalt, das bis zum Wirksamwerden einer erneuten Kündigung zu zahlen wäre.

Daher sollte man bei relativ kurzer Betriebszugehörigkeit und einer zweifellos unwirksamen Kündigung ruhig einen höheren Faktor ansetzen, je nach Einzelfall also zum Beispiel 1,5 oder 2. Eine relativ kurze Betriebszugehörigkeit ist wichtig, weil die Gesamtsumme für den Arbeitgeber in der Regel tragbarer ist. Das erhöht die Chance auf einen Vergleich. Die Abfindungshöhe berechnen Sie dann z.B. wie folgt:

2.3 Berechnung bei langer Betriebszugehörigkeit und offensichtlich wirksamer Kündigung

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass selbst eine Regelabfindung mit dem Faktor 0,5 zu hoch sein kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer voraussichtlich wirksamen Kündigung nicht befürchten muss, eine etwaig erhobene Kündigungsschutzklage zu verlieren. In einem solchen Fall ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Arbeitgeber die Regelabfindung zahlt.

Dies gilt vor allem dann, wenn sich danach zum Beispiel aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit und hohem Gehalt eine unverhältnismäßig hohe Abfindung berechnet. Die Berechnungsformel wäre insoweit zumindest hinsichtlich des Faktors entsprechend anzupassen. Sie könnte beispielhaft wie folgt aussehen:

2.4 Abfindung stark abhängig von Fähigkeit zur Führung von Verhandlungen

Es zeigt sich, dass die Höhe des Abfindungsbetrags in besonderem Maße von dem jeweiligen Einzelfall sowie der Fähigkeit zur Führung von Verhandlungen abhängt. Der Abfindungsrechner kann somit immer nur eine erste Indikation hinsichtlich eines möglichen Abfindungsbetrags geben. Vor dem Hintergrund der komplexen Rechtslage sollten Sie nicht versuchen, die Verhandlungen im Falle einer Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber selbständig zu führen.

Die Erfahrung zeigt zudem, dass es aufgrund der langjährigen emotionalen Verbundenheit schwerfällt, seine Vorstellungen durchzusetzen. Im Ergebnis reduzieren diese Faktoren die Erfolgschancen erheblich.

3. Ist die Abfindung zu versteuern bzw. unterliegt sie Sozialabgaben?

Hat man mit Hilfe des Abfindungsrechners eine erste Idee von einer möglichen Abfindungshöhe bekommen, ergeben sich weitere Fragen in Bezug auf Steuern und Sozialabgaben. Während Abfindungen grundsätzlich sozialversicherungsfrei sind, müssen sie voll versteuert werden.

Erhält man zusätzlich zu seinem regulären Gehalt noch eine Abfindung, kann das dann insgesamt höhere Einkommen aufgrund der Steuerprogression einer deutlich höheren Steuerbelastung unterliegen.

3.1 Weniger Steuern durch Anwendung der Fünftelregelung

Der Gesetzgeber hat dies erkannt und Abhilfe geschaffen, indem er die sogenannte Fünftelregelung eingeführt hat. Durch eine Aufteilung der erhaltenen Abfindung auf einen Zeitraum von fünf Jahren, reduziert sich das jährlich zu versteuernde Einkommen – und somit auch die Besteuerung auf die Abfindung – insgesamt.

Beispiel

Anhand eines einfachen Beispiels soll die mittels der Fünftelregelung erzielte Entlastung bei der Besteuerung berechnet und verdeutlicht werden. Alle Zahlen wurden gegebenenfalls gerundet.

Frau Buchbinder hat nach dem Studium bei einem Automobilzulieferer angefangen zu arbeiten. Aufgrund der aktuellen Krise in der Branche muss auch ihr Arbeitgeber mangels Auslastung Stellen abbauen. Er kündigt das Arbeitsverhältnis daher aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2020.

Ihr jährliches Bruttogehalt beträgt 40.000 EUR. Frau Buchbinder hat keine Kinder, ist nicht verheiratet und auch nicht Mitglied in einer Kirche. Sie war drei Jahre bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und erhält kurz vor ihrem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe von rund 5.000 EUR (die Höhe der Abfindung haben wir mit unserem Abfindungsrechner berechnet) ausgezahlt. Sie erkundigt sich nach den Auswirkungen auf die Steuer.

Unter Berücksichtigung der Fünftelregelung stellt sich die Berechnung der auf die Abfindung zu zahlenden Einkommensteuern wie folgt dar:

3.2 Beispiel

Anhand eines einfachen Beispiels soll die mittels der Fünftelregelung erzielte Entlastung bei der Besteuerung berechnet und verdeutlicht werden. Alle Zahlen wurden gegebenenfalls gerundet.

Frau Buchbinder hat nach dem Studium bei einem Automobilzulieferer angefangen zu arbeiten. Aufgrund der aktuellen Krise in der Branche muss auch ihr Arbeitgeber mangels Auslastung Stellen abbauen. Er kündigt das Arbeitsverhältnis daher aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2020.

Ihr jährliches Bruttogehalt beträgt 40.000 EUR. Frau Buchbinder hat keine Kinder, ist nicht verheiratet und auch nicht Mitglied in einer Kirche. Sie war drei Jahre bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und erhält kurz vor ihrem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe von rund 5.000 EUR (die Höhe der Abfindung haben wir mit unserem Abfindungsrechner berechnet) ausgezahlt. Sie erkundigt sich nach den Auswirkungen auf die Steuer.

Unter Berücksichtigung der Fünftelregelung stellt sich die Berechnung der auf die Abfindung zu zahlenden Einkommensteuern wie folgt dar:

Anhand unseres Beispiels lässt sich gut ablesen, welchen positiven Effekt die Besteuerung nach Fünftelregelung bei der Zahlung einer Abfindung auf das Einkommen hat. Die fiktive Arbeitnehmerin Frau Buchbinder hätte immerhin 540 Euro an Steuern gespart und so netto mehr Einkommen erzielt.

4. Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslosengeld, Sperrzeit

Der mit Hilfe unseres Abfindungsrechners ermittelte Betrag kann im ersten Blick verlockend aussehen. Doch in welchem Verhältnis stehen Abfindungen zum Arbeitslosengeld und kann eine Abfindung im Zweifel sogar eine Sperrzeit auslösen?

4.1 Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslosengeld

Oftmals stellen sich die von einer Kündigung Betroffenen die Frage, ob die mühsam ausgehandelte Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird und dann netto weniger übrig bleibt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Parteien im Rahmen der Einigung die ordentliche Kündigungsfrist beachten und das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf dieser Frist endet. Sie darf nicht verkürzt werden.

Auch wenn Sie mit unserem Abfindungsrechner z.B. aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit eine hohe Abfindung berechnet haben, ändert dies nichts an dem Ergebnis.

4.2 Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Eine Sperrzeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Dies setzt vor allem voraus, dass der Arbeitnehmer selbst an seiner Kündigung mitgewirkt hat. Als Beispiele sind hierfür zu nennen:

  • grundlose Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst
  • Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund vertragswidrigen Verhaltens
  • der Arbeitnehmer hat sich zu spät arbeitssuchend gemeldet.

Eine Sperrzeit kommt nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund beendet wurde.

Bei versicherungswidrigem Verhalten droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Die Sperrzeit wird von der Bezugsdauer des ALG I abgezogen. Der Arbeitnehmer ist währenddessen jedoch weiterhin krankenversichert.

5. Berücksichtigung einer Abfindung bei Scheidung und Unterhalt

Hat man selbst oder der Anwalt des Vertrauens mit seinem Arbeitgeber erfolgreich eine Abfindung verhandelt, kann diese im Falle einer Trennung oder bei bestehenden Unterhaltspflichten Berücksichtigung finden.

5.1 Scheidung

Erhält ein Arbeitnehmer vor der Scheidung eine Abfindung ausgezahlt und leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist die Abfindung aufgrund ihres Einkommenscharakters grundsätzlich bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Sollte die Abfindung bei Einreichung der Scheidung also noch ganz oder teilweise im Vermögen des Arbeitnehmers vorhanden sein, unterliegt sie als Teil des Endvermögens dem Zugewinnausgleich.

5.2 Berücksichtigung der Abfindung bei Berechnung von Unterhalt

Da eine Abfindung grundsätzlich als Einkommen gilt, ist sie auch bei der Berechnung von Unterhaltspflichten entsprechend zu berücksichtigen. Ist der gekündigte Arbeitnehmer unterhaltsverpflichtet, können u.a. folgende Konstellationen berücksichtigt werden:

  • Der Arbeitnehmer beginnt direkt im Anschluss zum gekündigten Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber und verdient in etwa gleich viel wie vorher: Mangels Einkommensverlustes wird die mit dem alten Arbeitgeber ausgehandelte Abfindung nicht als Einkommen und somit nicht für die Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.
  • Der Arbeitnehmer findet erst mit einer Verzögerung von einem Monat oder mehr einen neuen Arbeitsplatz und verdient in etwa gleich viel wie vorher: Die Abfindung ist auf die Monate ohne Anstellung gleichmäßig zu verteilen, wobei die monatliche Grenze jeweils bei dem alten Nettogehalt liegt. Verbleibt ein Überschuss, so wird dieser grundsätzlich nicht für die Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.
  • Der Arbeitnehmer verdient bei seinem neuen Arbeitgeber weniger als zuvor: Die Abfindung kann auf den Differenzbetrag zum alten Nettoverdienst angerechnet werden, bis sie aufgebraucht ist. Die Unterhaltszahlung bleibt somit im Ergebnis (nur) bis zur vollständigen Anrechnung gleich.

Aufgrund der Komplexität der Rechtslage sollten Sie sich bei Fragen hierzu unbedingt von einem auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt beraten lassen.

6. Auf diesem Weg steigen Ihre Chancen auf eine höhere Abfindung

6.1 Verhandeln Sie auf Augenhöhe

Wie bereits ausgeführt, hängt die Höhe der Abfindung im Wesentlichen von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Eine Beratung durch einen Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, aber dringend anzuraten. Mit unserem Abfindungsrechner kann man die ungefähre Höhe der in Betracht kommenden Abfindung berechnen.

Aufgrund dessen können Sie ein Ihnen vorgelegtes Abfindungsangebot direkt auf seine Angemessenheit beurteilen. Ziehen Sie dabei immer auch Ihre Rolle in dem Unternehmen sowie die wirtschaftliche Aufstellung Ihres Arbeitgebers in Betracht. Ein kurz vor der Insolvenz stehendes Unternehmen hat andere Spielräume als ein gesundes Unternehmen in einer florierenden Branche.

6.2 Kennen Sie Ihre Rechte

Informieren Sie sich z.B. mit Hilfe unserer Ratgeberartikel zum Thema Kündigungsschutz. Dies ist wichtig, um die Stärke des in Ihrem Einzelfall eventuell bestehenden Kündigungsschutzes abschätzen zu können. Nur wenn Sie Ihre Rechte kennen, können Sie eine fundierte Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise treffen.

6.3 Lassen Sie sich von einem fachkundigen Anwalt beraten

Der durch die Kündigung ausgelöste emotionale Stress sowie die gemeinsame Historie von Arbeitgeber und Arbeitnehmer führt in der Regel zu erheblichen Nachteilen auf Seiten des Arbeitnehmers.

Die komplexe Rechtslage ist nur schwer innerhalb kürzester Zeit zu durchdringen, auf den Einzelfall eventuell anwendbare und vorteilhafte Rechtsprechung ist meist unbekannt. Dies kann und wird der Arbeitgeber, der in der Regel anwaltlich vertreten ist, zu seinem Vorteil nutzen. Daher sollten Sie sich unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen, dem Sie vertrauen und von der Erfahrung des Anwalts in solch herausfordernden Situationen wie dem Verhandeln von Abfindungen profitieren.

7. Vorgehensweise bei Erhalt einer Kündigung

Grundsätzlich gilt: Bewahren Sie Ruhe und unterschreiben Sie nichts!

7.1 3-Wochen-Frist beachten

Ab Zugang der Kündigung haben Sie maximal drei Wochen Zeit, eine sogenannte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Ist diese Frist abgelaufen, gilt sie als akzeptiert. Sie können hiergegen dann grundsätzlich nicht mehr vorgehen.

7.2 Lassen Sie sich beraten

Stärken Sie in dieser Ausnahmesituation Ihre Verhandlungsposition und lassen Sie sich von einem Rechtanwalt beraten. Verhandeln Sie nicht auf eigene Faust mit Ihrem Arbeitgeber. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes ist man erfahrungsgemäß starkem emotionalen Stress ausgesetzt. Der Anwalt agiert unabhängig und ist nicht vorbelastet.

Hinzu kommt, dass man die Rechtslage nicht ausreichend kennt. Der Arbeitgeber wird dies im Zweifelsfall für sich zu nutzen wissen. In Verbindung mit der beruflichen Expertise wird ein Anwalt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein besseres Verhandlungsergebnis erzielen. Fragen Sie ihn nach Ihren Chancen sowie nach der in Ihrem Fall möglichen Abfindungshöhe.

8. Fazit

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist ein belastendes Ereignis. Unser Abfindungsrechner hilft Ihnen schnell und unkompliziert dabei, eine erste Vorstellung in Bezug auf die Höhe einer potenziellen Abfindung zu bekommen. Lässt sich eine Abfindung tatsächlich mit dem Arbeitgeber verhandeln, sind diverse Besonderheiten in Bezug auf Steuern, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Unterhalt etc. zu berücksichtigen. Aufgrund der komplexen Rechtslage sowie der emotionalen Belastungen sollten Sie sich von einem Anwalt mit Fokus auf Arbeitsrecht unterstützen lassen. Wir beraten Sie hierbei gerne! Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und wir erteilen Ihnen eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung.

Jürgen Bödiger

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