Gläubiger bzw. Insolvenzgläubiger

Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer gegen einen anderen, den Schuldner, einen Anspruch hat. Das Insolvenzverfahren dient dazu, alle Gläubiger (Insolvenzgläubiger) eines Schuldners gleichmäßig zu befriedigen (anders noch im alten Konkursrecht, das viele Privilegierungen vorsah und keine Gleichbehandlung der Gläubiger).

Alle Gläubiger eines Anspruchs können ihre Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter zur Insolvenztabelle anmelden. An sie wird bei Abschluss des Verfahrens die Insolvenzmasse nach dem Verhältnis ihrer Forderung zur gesamten Forderungshöhe (quotal) verteilt.

Die Insolvenzgläubiger können an der vom Insolvenzgericht angesetzten Gläubigerversammlung teilnehmen und hier verfahrensleitende Entscheidungen treffen (siehe auch Gläubigerversmmlung). Sie haben über die Annahme oder Ablehnung eines Insolvenzplanes zu entscheiden.