Insol­venz­ta­bel­le

Die Insol­venz­gläu­bi­ger mel­den ihre For­de­run­gen gegen den Schuld­ner beim Insol­venz­ver­wal­ter bzw. Sach­wal­ter zur Insol­venz­ta­bel­le an. Sie heißt so, weil alle Gläu­bi­ger fort­lau­fend in eine Tabel­le ein­ge­tra­gen wer­den, die spä­ter die Grund­la­ge für die Ver­tei­lung der Insol­venz­mas­se an die Gläu­bi­ger dar­stellt. Die ange­mel­de­ten For­de­run­gen wer­den durch den Insol­venz­ver­wal­ter bzw. Sach­wal­ter und sodann noch­mals durch das Insol­venz­ge­richt auf ihre Rich­tig­keit hin geprüft. Dem Schuld­ner steht ein Wider­spruchs­recht zu. Die unein­ge­schränk­te Fest­stel­lung einer For­de­rung zur Insol­venz­ta­bel­le wirkt wie ein Titel, das heißt, hier­aus kann nach Abschluss eines Insol­venz­ver­fah­rens voll­streckt wer­den. Dies ist aber prak­tisch eher unbe­deu­tend, da ein sol­cher Fall nur bei natür­li­chen Per­so­nen ein­tre­ten kann, die kei­ne Rest­schuld­be­frei­ung erhal­ten haben, weil sie kei­nen Antrag gestellt haben oder die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt wurde.

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