Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsfreigrenzen legen fest, wie viel des durch einen in Arbeit stehenden Schuldner erzielten Monatseinkommens im Rahmen einer Lohnpfändung gepfändet werden darf. Sie ergeben sich aus der Pfändungstabelle, die gemäß § 850c Abs. 2a ZPO im zwei-Jahres-Turnus angepasst wird. Die Beträge zur Berechnung der Pfändungsfreigrenzen richten sich dabei nach der Höhe des gegenwärtig festgelegten steuerlichen Grundfreibetrags, der im Jahr der Anpassung gültig ist.

Durch die Pfändungsfreigrenzen wird für den Schuldner das grundrechtlich garantierte Existenzminimum sichergestellt und vor Pfändungsmaßnahmen seiner Gläubiger geschützt. Der sich insoweit ergebende Pfändungsschutzgewährleistet, dass auch überschuldete Menschen trotz Zwangsvollstreckung nicht gezwungen sind, ihren Lebensunterhalt aus den sozialen Sicherungssystemen bestreiten zu müssen.

Aktuell gilt die Pfändungstabelle vom 1. Juli 2019, die bis zum 30. Juni 2021 gültig bleibt. Die Pfändungsfreigrenzen stellen unpfändbare Einkommensanteile sicher, die sich auf das sogenannte bereinigte Einkommen beziehen und abhängig von bestehenden Verpflichtungen und Ansprüchen des Schuldners sind. Der monatliche Grundfreibetrag für den unpfändbaren Lohn beträgt gegenwärtig 1.178,59 EUR. Dies bedeutet, dass jegliche Arbeitseinkommen, die im Monat weniger als 1.178,59 EUR betragen, nicht pfändbar sind. Der monatliche Grundfreibetrag erhöht sich unter Berücksichtigung von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, wenn der Schuldner bspw. gegenüber Kindern, einem Ehegatten oder einem Elternteil Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.

Sofern dem Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zusätzliche unpfändbare Einkünfte (Sozialleistungen) wie bspw. Kindergeld zustehen, erhöht sich auch hierdurch der pfändungsfreie Grundbetrag in Höhe dieser Einkünfte, sofern kein Kind, für das die staatliche Leistung empfangen wird, die Ansprüche auf diese Leistung selbst geltend macht.

Sofern bei dem Schuldner aufgrund einer Erkrankung gesundheitsbedingter Mehraufwand anfallen sollte, kann er unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze stellen. Hierfür ist die Vorlage einer sozialhilferechtlichen Bedarfsbescheinigung erforderlich. Hierzu gehören unter anderem das Pflegegeld, die Pflegezulage, die Schwerverletztenzulage, die Schwerstbeschädigtenzulage sowie die Hilfen und Beihilfen für schwerbehinderte Menschen. Kranke, Genesende, Behinderte sowie von einer Krankheit oder einer Behinderung bedrohte Schuldner können darüber hinaus unter Vorlage eines entsprechenden Attests auch die Kosten für eine Spezialernährung geltend machen.