Pfän­dungs­frei­gren­zen

Die Pfän­dungs­frei­gren­zen legen fest, wie viel des durch einen in Arbeit ste­hen­den Schuld­ner erziel­ten Monats­ein­kom­mens im Rah­men einer Lohn­pfän­dung gepfän­det wer­den darf. Sie erge­ben sich aus der Pfän­dungs­ta­bel­le, die gemäß § 850c Abs. 2a ZPO im zwei-Jah­res-Tur­nus ange­passt wird. Die Beträ­ge zur Berech­nung der Pfän­dungs­frei­gren­zen rich­ten sich dabei nach der Höhe des gegen­wär­tig fest­ge­leg­ten steu­er­li­chen Grund­frei­be­trags, der im Jahr der Anpas­sung gül­tig ist.

Durch die Pfän­dungs­frei­gren­zen wird für den Schuld­ner das grund­recht­lich garan­tier­te Exis­tenz­mi­ni­mum sicher­ge­stellt und vor Pfän­dungs­maß­nah­men sei­ner Gläu­bi­ger geschützt. Der sich inso­weit erge­ben­de Pfän­dungs­schutz­ge­währ­leis­tet, dass auch über­schul­de­te Men­schen trotz Zwangs­voll­stre­ckung nicht gezwun­gen sind, ihren Lebens­un­ter­halt aus den sozia­len Siche­rungs­sys­te­men bestrei­ten zu müssen.

Aktu­ell gilt die Pfän­dungs­ta­bel­le vom 1. Juli 2019, die bis zum 30. Juni 2021 gül­tig bleibt. Die Pfän­dungs­frei­gren­zen stel­len unpfänd­ba­re Ein­kom­mens­an­tei­le sicher, die sich auf das soge­nann­te berei­nig­te Ein­kom­men bezie­hen und abhän­gig von bestehen­den Ver­pflich­tun­gen und Ansprü­chen des Schuld­ners sind. Der monat­li­che Grund­frei­be­trag für den unpfänd­ba­ren Lohn beträgt gegen­wär­tig 1.178,59 EUR. Dies bedeu­tet, dass jeg­li­che Arbeits­ein­kom­men, die im Monat weni­ger als 1.178,59 EUR betra­gen, nicht pfänd­bar sind. Der monat­li­che Grund­frei­be­trag erhöht sich unter Berück­sich­ti­gung von bestehen­den Unter­halts­ver­pflich­tun­gen, wenn der Schuld­ner bspw. gegen­über Kin­dern, einem Ehe­gat­ten oder einem Eltern­teil Unter­halts­pflich­ten zu erfül­len hat.

Sofern dem Schuld­ner auf­grund einer gesetz­li­chen Ver­pflich­tung zusätz­li­che unpfänd­ba­re Ein­künf­te (Sozi­al­leis­tun­gen) wie bspw. Kin­der­geld zuste­hen, erhöht sich auch hier­durch der pfän­dungs­freie Grund­be­trag in Höhe die­ser Ein­künf­te, sofern kein Kind, für das die staat­li­che Leis­tung emp­fan­gen wird, die Ansprü­che auf die­se Leis­tung selbst gel­tend macht.

Sofern bei dem Schuld­ner auf­grund einer Erkran­kung gesund­heits­be­ding­ter Mehr­auf­wand anfal­len soll­te, kann er unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen beim zustän­di­gen Insol­venz­ge­richt einen Antrag auf Anhe­bung der Pfän­dungs­frei­gren­ze stel­len. Hier­für ist die Vor­la­ge einer sozi­al­hil­fe­recht­li­chen Bedarfs­be­schei­ni­gung erfor­der­lich. Hier­zu gehö­ren unter ande­rem das Pfle­ge­geld, die Pfle­ge­zu­la­ge, die Schwer­ver­letz­ten­zu­la­ge, die Schwerst­be­schä­dig­ten­zu­la­ge sowie die Hil­fen und Bei­hil­fen für schwer­be­hin­der­te Men­schen. Kran­ke, Gene­sen­de, Behin­der­te sowie von einer Krank­heit oder einer Behin­de­rung bedroh­te Schuld­ner kön­nen dar­über hin­aus unter Vor­la­ge eines ent­spre­chen­den Attests auch die Kos­ten für eine Spe­zia­ler­näh­rung gel­tend machen.

 

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