Pfändungsschutzkonto / P-Konto

Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das automatischen Pfändungsschutz bis zu einem Freibetrag von monatlich 1.178,59 EUR gewährt.

Am 01. Juli 2010 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, für ein bestehendes Einzelgirokonto auf Guthabenbasis einen automatischen Pfändungsschutz einzurichten. Die Einrichtung bzw. Umwandlung eines bereits bestehenden Kontos eines/ in ein so-genannten/ genanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) muss der Schuldner persönlich bei seiner Bank beantragen.

Das Pfändungsschutzkonto hat den Zweck, für den Schuldner sicherzustellen, dass er trotz Pfändungsmaßnahmen seiner Gläubiger über einen monatlichen Grundfreibetrag verfügen kann, der das Existenzminimum absichert. Dementsprechend steht dem Kontoinhaber mit der Einrichtung eines P-Kontos automatisch ein geschützter pfändungsfreier Grundfreibetrag in Höhe von aktuell 1.178,59 EUR zu. Dabei gilt der Grundfreibetrag unabhängig von der Art der erzielten Einkünfte (Arbeitslohn, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Sozialleistungen, Steuererstattungen) immer in gleicher Höhe.

Bei bestehenden und nachgewiesenen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der oben genannte Grundfreibetrag um 443,57 EUR für die erste und 247,12 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Der Nachweis bestehender Unterhaltspflichten kann von dem Schuldner durch Vorlage von Lohnabrechnungen, aus denen die Steuerklasse und der Kinderfreibetrag hervorgehen oder durch die Vorlage der Bestätigung einer anerkannten Stelle, z. B. den Arbeitgeber, die zust. Familienkasse oder den zust. Sozialleistungsträger geführt werden.

Sofern die auf dem P-Konto eingehen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen, kann bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht eine individuelle Kontofreigabe beantragt werden.

Da ein Gemeinschaftskonto (insb. von Eheleuten) nicht als P-Konto geführt werden kann, empfiehlt es sich, bei der kontoführenden Bank die Aufteilung in zwei einzelne Girokonten mit jeweiliger Pfändungsschutzvereinbarung zu veranlassen.

Falls in der Vergangenheit eine Kontopfändung auf ein reguläres Girokonto ausgebracht worden ist, kann das Girokonto durch die kontoführende Bank innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses noch in ein P-Konto umgewandelt werden, so dass der Pfändungsschutz rückwirkend ab dem Tag der Kontopfändung gilt.