Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Laut Insolvenzordnung wird die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann gewährt, wenn der Schuldner nachweist, dass er eine Schuldenregulierung auf der Grundlage eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans mit seinen Gläubigern versucht hat und diese innerhalb der vorangegangenen 6 Monate gescheitert ist.

Daher besteht die erste Tätigkeit in der Regel darin, alle Gläubiger in einem Schreiben darüber zu informieren, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung gewünscht ist, und sie aufzufordern, ihre Forderungen zu beziffern.

Anschließend erfolgt der außergerichtliche Vergleichsvorschlag, bei dem den Gläubigern eine Abfindung gegen Erlass der darüberhinausgehenden Schulden angeboten wird. Die Abfindung wird in der Regel monatlich für einen festgelegten Zeitraum (z.B. für die Dauer von 36, 60 oder 72 Monaten) oder bis zum Erreichen einer festgelegten Höhe/Quote im Rahmen einer Raten- oder einer Einmalzahlung gezahlt. Bei einer Quote von 50 % würde der Schuldner den Gläubigern also die Hälfte der Verbindlichkeiten begleichen.

Wenn der Schuldner finanziell nicht in der Lage ist, seinen Gläubigern etwas anzubieten, ist in der Praxis auch ein sog. flexibler Nullplan zulässig. Darunter versteht man einen Schuldenbereinigungsplan, der vorsieht, dass man grundsätzlich (nur) den pfändbaren Teil des Einkommens abtritt. Bei einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze führt dies dazu, dass „0“ Euro abgeführt werden (daher der Name Nullplan). Das Einkommen kann sich aber auch von Monat zu Monat ändern. Daher wird der abzuführende Betrag monatlich und damit „flexibel“ im Gegensatz zu einer festen abzuführenden Quote berechnet. Die Laufzeit des Plans entspricht meist der Laufzeit der Abtretungserklärung (derzeit also 36 Monate).

Kann der Schuldner sich mit den Gläubigern einigen, wird er von seinen Schulden befreit, wenn der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist und der Erlass der weiteren Schulden als Folge davon auch so vereinbart war.

Wenn der außergerichtliche Vergleichsversuch dagegen scheitert, kann der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht einen Eröffnungsantragstellen.

Hierfür benötigt der Schuldner jedoch eine besondere Bescheinigung hinsichtlich des Scheiterns der Verhandlungen mit den Gläubigern innerhalb der vorangegangenen sechs Monate. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass das Scheitern der Verhandlungen von einer geeigneten Stelle oder Person, wie z. B. ein Rechtsanwalt, bestätigt werden muss.