Eigenverwaltung (vorläufige)

Wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet, verliert der Schuldner nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen an einen Insolvenzverwalter. Es wird vom Insolvenzgericht an Stelle eines Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt, der den Schuldner beaufsichtigt. Dies gilt bereits in dem der Eröffnung vorgeschaltetem Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung, dem sogenannten Eröffnungsverfahren, In diesem Zeitraum spricht man von der vorläufigen Eigenverwaltung und es wird dann ein vorläufiger Sachwalter vom Insolvenzgericht bestellt.

Nur bestimmte Rechte werden dem Schuldner entzogen. Geht es z.B. um Haftungsansprüche gegen ihn, macht der Sachwalter diese Ansprüche geltend.

Die Eigenverwaltung kann nur auf Antrag des Schuldners angeordnet werden. Die Antragsunterlagen setzen eine sehr sorgfältige Planung des weiteren Verfahrensablaufs voraus.

Der Schuldner ist oft im Insolvenzrecht nicht ausreichend erfahren, um den Antrag auf Eigenverwaltung stellen und das Verfahren durchführen zu können. Daher wird er schon im Vorfeld des Antrags einen entsprechend qualifizierten Berater aufgesucht haben. Häufig wird ihm auch von diesem Berater eine Person als Generalbevollmächtigter an die Seite gestellt, die mit ihm das Verfahren durchführt.

Ist der Schuldner eine juristische Person (z.B. eine GmbH), kann diese Begleitperson für die Laufzeit des Verfahrens Mitglied der Geschäftsführung werden. Man spricht dann von einem Sanierungsgeschäftsführer oder CRO (Chief Restructuring Officer).

Die Eigenverwaltung kann aufgehoben und ein verfügungsberechtigter Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn das Gericht dies auf begründeten Antrag eines oder mehrerer Gläubiger beschließt.

Rechtliche Grundlage:

  • § 270 bis 285 InsO
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