Regel­in­sol­venz / Unternehmensinsolvenz

Stei­gen­de Kos­ten, deut­li­che Umsatz­ein­brü­che, grund­le­gend ver­än­der­te Rah­men­be­din­gun­gen in der Bran­che oder auch eine all­ge­mein schwie­ri­ge Wirt­schafts­la­ge: Nahe­zu jedes Unter­neh­men hat auf­grund unter­schied­lichs­ter Ursa­chen irgend­wann mit Pro­blem­si­tua­tio­nen wie finan­zi­el­len Eng­päs­sen oder einer wirt­schaft­li­chen Schief­la­ge zu kämpfen.

Mit­un­ter gerät das Unter­neh­men in eine Abwärts­spi­ra­le, die kaum noch zu brem­sen, geschwei­ge denn umzu­keh­ren ist. Die Fol­ge: Offe­ne For­de­run­gen neh­men zu, die Schul­den wach­sen, Zin­sen oder Säum­nis­zu­schlä­ge engen den ver­blie­be­nen finan­zi­el­len Spiel­raum wei­ter ein.

Wenn ein Unter­neh­men dann sei­ne Rech­nun­gen nicht mehr zah­len kann oder über­schul­det ist, ist es häu­fig auch im Sin­ne des Geset­zes „insol­vent“. Doch was genau bedeu­tet eine sol­che Regel­in­sol­venz? Wie ist der Ablauf und wel­che Vor­aus­set­zun­gen gibt es? Was muss man als Unter­neh­me­rin oder Unter­neh­mer beach­ten? Und wel­che Wege gibt es, mit der Situa­ti­on umzu­ge­hen, eine Lösung zu fin­den oder sogar einen Neu­an­fang zu ermöglichen?

Hier fin­den Sie alles Wich­ti­ge zum The­ma Unter­neh­mens­in­sol­venz. Sie erfah­ren, wie Sie die Situa­ti­on ent­schär­fen und die Nega­tiv­spi­ra­le been­den kön­nen und wel­che Mög­lich­kei­ten es gibt, Ihr Unter­neh­men zu sanieren.

  1. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen gel­ten für die Ein­lei­tung einer Regelinsolvenz?

Die Regel­in­sol­venz setzt immer vor­aus, dass bei einem Insol­venz­ge­richt ein Insol­venz­an­trag gestellt wird.

Berech­tigt einen Insol­venz­an­trag zu stel­len sind sowohl der Schuld­ner als auch die Gläubiger.

  • Antrag des Schuldners
    Der Insol­venz­an­trag kann zum einen vom Unter­neh­men selbst, also von den Geschäfts­lei­tern, gestellt wer­den. Da in Deutsch­land bei einer Unter­neh­mens­kri­se eine Insol­venz­an­trags­pflicht besteht, ist die Geschäfts­lei­tung eines Unter­neh­mens im Kri­sen­fall sogar ver­pflich­tet, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len (sie­he: GmbH- Geschäfts­füh­rer: Rech­te, Pflich­ten und Haf­tung). Wird die­ser Insol­venz­an­trags­pflicht nicht oder ver­spä­tet nach­ge­kom­men, droht den Geschäfts­füh­rern eine per­sön­li­che Haf­tung. Dar­über hin­aus besteht für die Geschäfts­lei­ter das Risi­ko, wegen des Straf­tat­be­stan­des der Insol­venz­ver­schlep­pung straf­recht­lich ver­folgt zu werden.
  • Antrag des Gläubigers
    Ande­rer­seits kann aber auch ein Geschäfts­part­ner, der offe­ne For­de­run­gen gegen ein Unter­neh­men hat, als Gläu­bi­ger einen Insol­venz­an­trag stel­len. Hier­für muss er aller­dings nach­wei­sen, dass sei­ne For­de­rung besteht. Außer­dem muss er bele­gen, dass er seit län­ge­rer Zeit ver­geb­lich ver­sucht hat, die offe­ne For­de­rung im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung gegen das Unter­neh­men beizutreiben.

  1. Wie ist der Ablauf eines Insol­venz­ver­fah­rens bei einer Firmeninsolvenz?

Wird ein Insol­venz­an­trag beim Insol­venz­ge­richt ein­ge­reicht, prüft die­ses zunächst sei­ne Zustän­dig­keit. Das Gericht muss sach­lich und ört­lich zustän­dig sein. Sach­lich zustän­dig ist das Amts­ge­richt. Ört­lich zustän­dig ist das Amts­ge­richt, in des­sen Bezirk der Schuld­ner oder das schuld­ne­ri­sche Unter­neh­men sei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand hat.

Das Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren

Ein Insol­venz­ver­fah­ren kann nur dann eröff­net wer­den, wenn ein Insol­venz­grund, also Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung, vor­liegt. Zudem kann ein Insol­venz­ver­fah­ren nur eröff­net wer­den, wenn das Ver­mö­gen des insol­ven­ten Unter­neh­mens aus­reicht, um die Ver­fah­rens­kos­ten, also die Gerichts­kos­ten und die spä­te­re Ver­gü­tung des Insol­venz­ver­wal­ters, zu decken.

In der Regel dau­ert die Pha­se der vor­läu­fi­gen Insol­venz drei Mona­te. Die Dau­er hängt vom Insol­venz­geld­zeit­raum ab.

Das eröff­ne­te Insolvenzverfahren

Kommt der zuvor bestell­te Gut­ach­ter zu dem Ergeb­nis, dass ein Insol­venz­grund vor­liegt und genü­gend Ver­mö­gen im Unter­neh­men vor­han­den ist, um die Ver­fah­rens­kos­ten zu decken, wird das Insol­venz­ver­fah­ren eröffnet.

In die­ser Pha­se ent­schei­den die Gläu­bi­ger dann im Rah­men einer so genann­ten Gläu­bi­ger­ver­samm­lung, die beim Insol­venz­ge­richt statt­fin­det, was mit dem Unter­neh­men passiert.

  • Besteht kei­ne Aus­sicht auf eine erfolg­rei­che Fort­füh­rung des Unter­neh­mens, kommt eine Liqui­da­ti­on in Betracht, also die Zer­schla­gung des Unter­neh­mens und die Kün­di­gung aller Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer
  • Fin­det sich ein Inves­tor, der bereit ist, das Unter­neh­mens zu kau­fen, kön­nen in vie­len Fäl­len aber das Unter­neh­men und die Arbeits­plät­ze auch erhal­ten wer­den. Die­se Art der Sanie­rung wird über­tra­gen­de Sanie­rung oder Asset Deal genannt.
  • In Betracht kommt aber auch ein soge­nann­ter Insol­venz­plan. Nach die­sem Plan wird den Gläu­bi­gern eine Befrie­di­gungs­quo­te ange­bo­ten, die über einen bestimm­ten Zeit­raum zu zah­len ist. Nach Zah­lung die­ser Quo­te wird das Unter­neh­men dann von sei­nen rest­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten befreit. Auf die­se Wei­se wird das Unter­neh­men entschuldet.
Ablauf Regelinsolvenz

  1. Wel­che Auf­ga­ben hat ein vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter und wie geht er vor?

Ein soge­nann­ter vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter kann schon in der Pha­se des Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren − also der Pha­se nach Antrag­stel­lung aber vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens − ein­ge­setzt werden.

Dies wird vom Gericht regel­mä­ßig dann ange­ord­net, wenn es sich bei dem insol­ven­ten Unter­neh­men um einen lau­fen­den Geschäfts­be­trieb han­delt. Der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter rich­tet dann ein Son­der­kon­to ein. Die Kun­den des Unter­neh­mens kön­nen ihre Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über dem Unter­neh­men nur noch wirk­sam beglei­chen, wenn sie auf die­ses Son­der­kon­to über­wei­sen. Damit soll das ein­ge­hen­de Ver­mö­gen des Unter­neh­mens zuguns­ten der Gläu­bi­ger gesi­chert werden.

Sämt­li­che Maß­nah­men wäh­rend der Pha­se der vor­läu­fi­gen Insol­venz muss der Geschäfts­füh­rer des Unter­neh­mens nun mit dem vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter abstim­men. Gläu­bi­ger kön­nen bereits jetzt nicht mehr in das Ver­mö­gen des Unter­neh­mens voll­stre­cken und damit das Ver­mö­gen, das allen Gläu­bi­gern zusteht, schmälern.

Ziel ist es in die­ser Pha­se immer, so viel Geld wie mög­lich für die Gläu­bi­ger zu erhal­ten und so wenig wie nötig auszugeben.

Par­al­lel dazu prüft der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter, wel­che Fort­füh­rungs­mög­lich­kei­ten bestehen und ob es Inter­es­sen­ten für den Kauf des Unter­neh­mens gibt.

Zeit­gleich kann ein Inves­to­ren­pro­zess ein­ge­lei­tet wer­den. Alter­na­tiv kann auch ein Insol­venz­plan, also die Ent­schul­dung des Unter­neh­mens durch eine Ver­ein­ba­rung mit den Gläu­bi­gern, vor­be­rei­tet werden.

Der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter wird in die­ser Pha­se der Fir­men­in­sol­venz die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter über die aktu­el­le Situa­ti­on infor­mie­ren und den Geschäfts­be­trieb sta­bi­li­sie­ren.

Die Eröff­nung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­rens wird online unter insolvenzbekanntmachungen.de ver­öf­fent­licht. Der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter wird daher auch Gesprä­che mit den Kun­den und Lie­fe­ran­ten füh­ren, um das Ver­trau­en in die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens wiederherzustellen.

Sämt­li­che Zah­lun­gen des Unter­neh­mens dür­fen nur noch nach vor­he­ri­ger Frei­ga­be des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters geleis­tet wer­den. Zah­lun­gen aus der Zeit vor der Ein­lei­tung des Ver­fah­rens dür­fen nicht mehr geleis­tet wer­den.

Wegen die­ser engen Ein­bin­dung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters wird er mit sei­nen Mit­ar­bei­tern auch nahe­zu stän­dig vor Ort im Unter­neh­men sein, um hier als Ansprech­part­ner zur Ver­fü­gung zu stehen.

4. Was ver­steht man unter Insol­venz­geld und Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Das Insol­venz­geld dient dazu, im Fal­le eines eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­rens die offe­nen Ansprü­che der Arbeit­neh­mer für die letz­ten drei Mona­te des Arbeits­ver­hält­nis­ses abzudecken.

Pro­ble­ma­tisch ist, dass das Insol­venz­geld erst nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens durch den Arbeit­neh­mer bean­tragt wer­den kann und somit auch erst danach aus­ge­zahlt wird. Wird der Geschäfts­be­trieb nach Antrag­stel­lung wei­ter­ge­führt, kön­nen die Arbeit­neh­mer somit erst drei Mona­te nach Ver­fah­rens­er­öff­nung das Insol­venz­geld bean­tra­gen und müss­ten so lan­ge – also oft über drei Mona­te hin­weg – ihren Lebens­un­ter­halt ohne Lohn­zah­lung bestrei­ten. Dies wäre für jeden Arbeit­neh­mer unzumutbar.

Aus die­sem Grund gibt es die Mög­lich­keit der soge­nann­ten Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung durch eine Bank. In die­sem Fall erhal­ten die Arbeit­neh­mer ihre Löh­ne und Gehäl­ter – gede­ckelt bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze – auch in der Fir­men­in­sol­venz ohne gro­ße Ver­zö­ge­rung weiter.

Der Effekt für das insol­ven­te Unter­neh­men ist beacht­lich. Es spart die Lohn- und Gehalts­zah­lun­gen für drei Mona­te. Nach Ver­fah­rens­er­öff­nung mel­det die Agen­tur für Arbeit die­sen Erstat­tungs­an­spruch für das aus­ge­zahl­te Insol­venz­geld zur Insol­venz­ta­bel­le an und erhält eine quo­ta­le Befriedigung.

Des­we­gen ist bei der vor­läu­fi­gen Insol­venz häu­fig eine der ers­ten Fra­gen des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters, bis wann die Löh­ne und Gehäl­ter gezahlt sind.
Zwei Bei­spie­le machen das deutlich:

5. Wel­che Auf­ga­ben hat der Insol­venz­ver­wal­ter nach Eröff­nung des Insolvenzverfahrens?

Der Insol­venz­ver­wal­ter hat sowohl die Ver­gan­gen­heit, die Gegen­wart als auch die Zukunft des insol­ven­ten Unter­neh­mens im Blick.

Blick des Insol­venz­ver­wal­ters auf die Ver­gan­gen­heit des Unternehmens

Der Insol­venz­ver­wal­ter prüft immer auch die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on des Unter­neh­mens vor der Insol­venz. So kön­nen Haf­tungs­an­sprü­che gegen die Geschäfts­füh­rer bestehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Unter­neh­men zu spät Insol­venz ange­mel­det hat, also noch über eine län­ge­re Zeit am Markt tätig war, obwohl es bereits insol­vent war. Mög­li­che Haf­tungs­an­sprü­che gegen die ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­lei­ter wer­den dann vom Insol­venz­ver­wal­ter gel­tend gemacht.

Dar­über hin­aus prüft der Insol­venz­ver­wal­ter, ob das Unter­neh­men im Vor­feld der Insol­venz bestimm­te Gläu­bi­ger bevor­zugt behan­delt hat, obwohl es sich bereits in der Kri­se befand. Denn sowohl in der Kri­se des Unter­neh­mens als auch in der Insol­venz gilt der Grund­satz der Gleich­be­hand­lung aller Gläu­bi­ger. Wird dage­gen ver­sto­ßen, for­dert der Insol­venz­ver­wal­ter das zu Unrecht erhal­te­ne Geld im Wege der Insol­venz­an­fech­tung vom begüns­tig­ten Gläu­bi­ger zurück.

Blick des Insol­venz­ver­wal­ters auf die Gegenwart

Sobald das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net ist, schreibt der Insol­venz­ver­wal­ter alle Gläu­bi­ger des insol­ven­ten Unter­neh­mens an und for­dert sie auf, ihre der­zeit offe­nen For­de­run­gen zur soge­nann­ten Insol­venz­ta­bel­le anzu­mel­den. Nach Ein­gang der For­de­rungs­an­mel­dun­gen prüft der Insol­venz­ver­wal­ter die­se For­de­run­gen und stellt sie, wenn sie berech­tigt sind, „zur Insol­venz­ta­bel­le fest“, d. h. er nimmt die For­de­rung mit in die Lis­te aller Ver­bind­lich­kei­ten auf. Am Ende hat der Insol­venz­ver­wal­ter einen Über­blick über die Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten des Unternehmens.

Der Insol­venz­ver­wal­ter berich­tet den Gläu­bi­gern und dem Gericht über die Grün­de der Fir­men­in­sol­venz, die Befrie­di­gungs­aus­sich­ten der Gläu­bi­ger und über die Fort­füh­rungs­aus­sich­ten des insol­ven­ten Unter­neh­mens. Dies geschieht im soge­nann­ten Berichts­ter­min. Dabei han­delt es sich um eine Gläu­bi­ger­ver­samm­lung, die vor Ort bei dem zustän­di­gen Gericht statt­fin­det und zu der alle Gläu­bi­ger ein­ge­la­den wer­den. Unbe­tei­lig­te Drit­te dür­fen an die­ser Ver­an­stal­tung nicht teil­neh­men. Jeder Gläu­bi­ger, der teil­neh­men möch­te, muss sich zudem gegen­über dem Gericht aus­wei­sen und sei­ne Gläu­bi­ger­stel­lung nachweisen.

Dane­ben wird ein soge­nann­ter Prü­fungs­ter­min durch­ge­führt, in dem die ange­mel­de­ten For­de­run­gen der Gläu­bi­ger erör­tert werden.

Bei­de Ter­mi­ne fin­den oft nach­ein­an­der statt. Bei Insol­ven­zen mit weni­gen Gläu­bi­gern kön­nen sie auch schrift­lich durch­ge­führt werden.

Da das Insol­venz­ver­fah­ren kein Selbst­zweck ist, son­dern zuguns­ten der Gläu­bi­ger durch­ge­führt wird, haben die Gläu­bi­ger ganz wesent­li­che Mit­be­stim­mungs­rech­te. Sie stim­men im Berichts­ter­min über die Per­son des Insol­venz­ver­wal­ters ab und ent­schei­den, wie es mit dem Unter­neh­men wei­ter­ge­hen soll. Dazu unter­brei­tet der Insol­venz­ver­wal­ter Vor­schlä­ge für das wei­te­re Vorgehen.

Blick des Insol­venz­ver­wal­ters in die Zukunft des Unternehmens

Neben der Ver­gan­gen­heit prüft der Insol­venz­ver­wal­ter auch mög­li­che Fort­füh­rungs­per­spek­ti­ven des Unter­neh­mens. Das kann der Ver­kauf des Unter­neh­mens an einen poten­zi­el­len Inves­tor sein oder auch ein soge­nann­ter Insolvenzplan.

Bei­des macht aber nur Sinn, wenn das Unter­neh­men in der Zukunft pro­fi­ta­bel arbei­ten kann. Gera­de des­halb ist es wich­tig, die Ursa­chen der Kri­se zu beleuch­ten und im Insol­venz­ver­fah­ren zu beseitigen.

Nur ein sanie­rungs­er­fah­re­ner und sanie­rungs­freund­li­cher Insol­venz­ver­wal­ter ist die­ser Auf­ga­ben gewach­sen. Auf­grund der Betreu­ung zahl­rei­cher insol­ven­ter Unter­neh­men und deren Sanie­rung ver­ste­hen wir uns als Sanie­rungs­pro­fis. Pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung in betriebs­wirt­schaft­li­chen Fra­gen bie­ten dabei die Bera­ter unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via.

Der Abschluss des Insolvenzverfahrens

Sind alle mög­li­chen Haf­tungs­an­sprü­che rea­li­siert und alle Ver­mö­gens­wer­te ver­kauft sind, erstellt der Insol­venz­ver­wal­ter die soge­nann­te Schluss­rech­nung. Das Ver­mö­gen wird nun nach Beglei­chung der Ver­fah­rens­kos­ten quo­ten­mä­ßig an die Gläu­bi­ger verteilt.

Bei­spiel:

Der Insol­venz­ver­wal­ter hat im Insol­venz­ver­fah­ren alle Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ver­kauft und Haf­tungs­an­sprü­che sowie Insol­venz­an­fech­tungs­an­sprü­che rea­li­siert. Nach Beglei­chung der Ver­fah­rens­kos­ten ver­bleibt ein Betrag von 500.000 Euro. Die Gläu­bi­ger haben ins­ge­samt For­de­run­gen in Höhe von 2.000.000 Euro ange­mel­det, die auch zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stellt wur­den. Damit erhal­ten die Gläu­bi­ger am Ende des Ver­fah­rens eine Befrie­di­gungs­quo­te von 25 Prozent.

6. Wel­che Chan­cen bie­tet die Unter­neh­mens­in­sol­venz? Wel­che Sanie­rungs­werk­zeu­ge gibt es?

Es gibt inzwi­schen vie­le Unter­neh­men, die sich im Rah­men einer Regel­in­sol­venz neu auf­ge­stellt haben und heu­te wirt­schaft­lich stär­ker als zuvor am Markt agie­ren. Lei­der sind die Chan­cen einer Fir­men­in­sol­venz in Deutsch­land immer noch nicht aus­rei­chend bekannt. Die Insol­venz wird häu­fig als Tod des Kauf­manns ange­se­hen. Dies führt dazu, dass in sehr vie­len Fäl­len der Unter­neh­mer oder der Geschäfts­lei­ter eine Insol­venz zu spät anmel­det und damit den pri­va­ten Ruin riskiert.

In den USA gilt dage­gen das Mot­to: „Auf­ste­hen statt Lie­gen­blei­ben“. Von die­ser Men­ta­li­tät ist man in Deutsch­land noch weit ent­fernt. Dabei bie­tet das Insol­venz­recht her­vor­ra­gen­de Sanie­rungs­in­stru­men­te, um ein Unter­neh­men wie­der pro­fi­ta­bel zu machen.

Unter ande­rem gibt es fol­gen­de Sanierungswerkzeuge:

  • Erleich­ter­te Mög­lich­kei­ten, sich von Ver­trä­gen zu lösen − hier gel­ten dann auch deut­lich kür­ze­re Kündigungsfristen
  • Liqui­di­täts­hil­fen über das Insolvenzgeld

  1. Wann wird ein Gläu­bi­ger­aus­schuss ein­ge­setzt und wel­che Auf­ga­ben hat er?

Da das Insol­venz­ver­fah­ren der gemein­schaft­li­chen Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger dient, haben die Gläu­bi­ger erheb­li­che Mit­wir­kungs- und Mitbestimmungsrechte.

Es gilt der Grund­satz der Gläu­bi­ger­au­to­no­mie. So fin­det nach der Eröff­nung des Ver­fah­rens die soge­nann­te Gläu­bi­ger­ver­samm­lung statt. Dort berich­tet der Insol­venz­ver­wal­ter über den Stand des Insol­venz­ver­fah­rens und die ver­sam­mel­ten Gläu­bi­ger stim­men über den wei­te­ren Ver­lauf des Regel­in­sol­venz­ver­fah­rens ab.

Bei grö­ße­ren Unter­neh­men, − bei­spiels­wei­se ab fünf­zig Mit­ar­bei­ten­den und einem Jah­res­um­satz des Unter­neh­mens von min­des­tens 12 Mil­lio­nen Euro − wird zusätz­lich ein soge­nann­ter Gläu­bi­ger­aus­schuss eingesetzt.

Wird die Unter­neh­mens­grö­ße nicht erreicht, kann der Aus­schuss unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auf Antrag des Unter­neh­mens selbst, eines Gläu­bi­gers oder des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters auch vom Gericht ein­ge­setzt werden.

Der Aus­schuss wird bereits in der Pha­se zwi­schen Antrag­stel­lung und Ver­fah­rens­er­öff­nung (vor­läu­fi­ge Insol­venz) ein­ge­setzt und dann als vor­läu­fi­ger Gläu­bi­ger­aus­schuss bezeich­net. Er nimmt die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger wahr. Der (vor­läu­fi­ge) Insol­venz­ver­wal­ter berich­tet dem Aus­schuss und wird von ihm auch über­wacht und unter­stützt. Wesent­li­che Maß­nah­men im Ver­fah­ren darf der Insol­venz­ver­wal­ter nur nach vor­he­ri­ger Zustim­mung des Aus­schus­ses durchführen.

Die Mit­glie­der des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses sol­len die Gesamt­heit der Gläu­bi­ger reprä­sen­tie­ren. Von Geset­zes wegen sol­len im Aus­schuss fol­gen­de Per­so­nen­grup­pen teilnehmen:

  • ein Ver­tre­ter der Gläu­bi­ger mit den höchs­ten Forderungen
  • ein Klein­gläu­bi­ger
  • ein Ver­tre­ter der Arbeit­neh­mer und
  • ein Gläu­bi­ger mit Siche­rungs­rech­ten an Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den des Schuldners

In der Regel wird man ver­su­chen, z. B. Betriebs­rats­mit­glie­der für die Mit­ar­beit im Aus­schuss zu gewin­nen. Häu­fig ist auch die Agen­tur für Arbeit in sol­chen Aus­schüs­sen ver­tre­ten. Auch Groß­gläu­bi­ger oder Ban­ken ent­sen­den häu­fig Ver­tre­ter in die Gläubigerausschüsse.

Die Aus­schuss­mit­glie­der müs­sen bei ihren Ent­schei­dun­gen immer die Gesamt­heit der Gläu­bi­ger berück­sich­ti­gen und dür­fen kei­ne Ein­zel­in­ter­es­sen wahr­neh­men. Es gilt dar­über hin­aus der Grund­satz der Ver­trau­lich­keit.

8. Wie kann ich mich über ein Insol­venz­ver­fah­ren informieren?

Jedes Unter­neh­men muss wis­sen, ob sich sein Geschäfts­part­ner in der Insol­venz befin­det oder kurz davor steht. Des­we­gen wird sowohl die Anord­nung der vor­läu­fi­gen Insol­venz als auch die spä­te­re Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens im Inter­net unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ver­öf­fent­licht.

Dar­über hin­aus hat der Insol­venz­ver­wal­ter den Auf­trag, sowohl die Kun­den als auch die Gläu­bi­ger des Unter­neh­mens per Post über die Regel­in­sol­venz zu infor­mie­ren und ihnen den Eröff­nungs­be­schluss zuzusenden.

Im Eröff­nungs­be­schluss wird der Ter­min für die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung fest­ge­legt. Die­sen Ter­min, der bei Gericht statt­fin­det, soll­ten die Gläu­bi­ger wahr­neh­men, um sich über den Stand des Ver­fah­rens zu infor­mie­ren.

Zu die­sem Ter­min müs­sen sie nach­wei­sen, dass sie Gläu­bi­ger sind. Dane­ben bie­ten vie­le Insol­venz­ver­wal­ter an, dass sich Gläu­bi­ger über eine PIN in ein online bereit­ge­stell­tes Gläu­bi­ger­infor­ma­ti­ons­sys­tem ein­log­gen und die Berich­te des Insol­venz­ver­wal­ters über den Stand des Insol­venz­ver­fah­rens abru­fen können.

Ansprech­part­ner für die Gläu­bi­ger ist immer der Insol­venz­ver­wal­ter, nicht das Insol­venz­ge­richt. Aller­dings darf der Insol­venz­ver­wal­ter einen ein­zel­nen Gläu­bi­ger auch nicht in einer Rechts­fra­ge bera­ten. Denn der Insol­venz­ver­wal­ter ver­tritt immer die Gesamt­in­ter­es­sen der Gläu­bi­ger und nicht das Inter­es­se eines ein­zel­nen Betroffenen.

9. Was muss ich als Lie­fe­rant eines insol­ven­ten Unter­neh­mens beachten?

Die Insol­venz eines Geschäfts­part­ners ist für die betrof­fe­nen Unter­neh­men immer ärger­lich. Eine offe­ne For­de­rung, die bis zur Antrag­stel­lung ent­stan­den ist, wird vor­erst ein­ge­fro­ren. Es muss mit einem mög­li­cher­wei­se hohen Zah­lungs­aus­fall gerech­net werden.

Nach Ver­fah­rens­er­öff­nung muss der betrof­fe­ne Gläu­bi­ger die­se For­de­rung beim Insol­venz­ver­wal­ter anmel­den und deren Bestand nach­wei­sen. Am Ende kann eine – oft nicht sehr hohe – Befrie­di­gungs­quo­te aus­ge­zahlt wer­den. Bis es über­haupt zu einer Quo­ten­zah­lung kommt, kann viel Zeit – manch­mal Jah­re – vergehen.

Bes­ser ste­hen die Gläu­bi­ger da, die ihre Ware gegen soge­nann­te Siche­rungs­rech­te, gelie­fert haben. Denn die­se Siche­rungs­rech­te − oft han­delt es sich um den soge­nann­ten ein­fa­chen, erwei­ter­ten oder ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halt − muss der Insol­venz­ver­wal­ter auch in der Insol­venz beach­ten. Ver­braucht er im Rah­men der Geschäfts­fort­füh­rung die gelie­fer­te Ware, die gesi­chert ist, muss er den Ver­brauch an den Lie­fe­ran­ten auszahlen.

Auch Ver­mie­ter haben beson­de­re Siche­rungs­rech­te, das soge­nann­tes Ver­mie­ter­pfand­recht, das betrof­fe­ne Ver­mie­ter in der Insol­venz gel­tend machen können.

Bei grö­ße­ren Unter­neh­men führt der Insol­venz­ver­wal­ter häu­fig den Betrieb fort und bestellt wei­ter Waren. So kön­nen wei­ter­hin Umsät­ze mit dem insol­ven­ten Unter­neh­men erwirt­schaf­tet wer­den. Hier gilt es, die Bezah­lung der zukünf­ti­gen Geschäf­te mit dem Insol­venz­ver­wal­ter abzusichern.

10. Was muss ich als Kun­de eines Unter­neh­mens, das sich in der Insol­venz befin­det, wissen?

Als Kun­de eines Unter­neh­mens, das von einer Regel­in­sol­venz betrof­fe­nen ist, erhal­ten Sie eben­falls Post vom Insol­venz­ver­wal­ter. Dar­in wer­den Sie auf­ge­for­dert, die offe­ne For­de­rung nicht mehr auf das bis­he­ri­ge Geschäfts­kon­to des Unter­neh­mens, son­dern auf ein vom Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­rich­te­tes Son­der­kon­to zu über­wei­sen. Dies soll­ten Sie als Kun­de unbe­dingt beach­ten, denn nur durch Zah­lung auf die­ses Son­der­kon­to tritt für Sie eine schuld­be­frei­en­de Wir­kung ein.

Oft fra­gen sich Kun­din­nen und Kun­den, ob sie bei dem insol­ven­ten Unter­neh­men wei­ter Waren bestel­len sol­len. Hier ist zu prü­fen, wie es sich dann spä­ter mit even­tu­el­len Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen etc. verhält.

11. Fazit

Die Regel­in­sol­venz, auch Unter­neh­mens­in­sol­venz oder Fir­men­in­sol­venz genannt, bezeich­net das Insol­venz­ver­fah­ren für Unter­neh­mer. Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen hier­zu fin­den sich in der der Insol­venz­ord­nung. Sie gel­ten für Fir­men bzw. Unter­neh­men, Frei­be­ruf­ler und Selbständige.

Der Ablauf eines Insol­venz­ver­fah­rens ist kom­plex und in ver­schie­de­ne Pha­sen unter­glie­dert. Die drei wesent­li­chen Pha­sen sind der Insol­venz­an­trag, das soge­nann­te vor­läu­fi­ges Insol­venz­ver­fah­ren sowie das eröff­ne­te Insol­venz­ver­fah­ren. Ziel einer Regel­in­sol­venz ist es, das Ver­mö­gen des in die Kri­se gera­te­nen Schuld­ners gleich­mä­ßig auf alle Gläu­bi­ger zu verteilen.

Eine Unter­neh­mens­in­sol­venz bzw. Regel­in­sol­venz ist ein ins­ge­samt sehr kom­ple­xes und häu­fig auch lang­wie­ri­ges Ver­fah­ren. Um eine Regel­in­sol­venz qua­li­fi­ziert beglei­ten zu kön­nen, sind sowohl juris­ti­sche als auch betriebs­wirt­schaft­li­che Spe­zi­al­kennt­nis­se erfor­der­lich. Das Ver­fah­ren soll­te daher nach Mög­lich­keit fach­lich kom­pe­tent beglei­tet wer­den, z. B. durch einen auf Insol­venz- und Sanie­rungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechtsanwalt.

12. Ansprech­part­ner und Kontakt

Unse­re Rechts­an­wäl­te und Fach­an­wäl­te für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Jas­per Stahl­schmidt, Dr. Alex­an­der Ver­hoe­ven sowie Phil­ipp Wol­ters LL. M. wer­den regel­mä­ßig von ver­schie­de­nen Gerich­ten in Hes­sen und Nord­rhein-West­fa­len als Insol­venz­ver­wal­ter bestellt. Gemein­sam mit ihrem Team sor­gen sie für die best­mög­li­che Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger. Der Erhalt und die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ste­hen dabei stets im Vor­der­grund. Unter­stützt wer­den unse­re Insol­venz­ver­wal­ter dabei durch die betriebs­wirt­schaft­li­chen Bera­ter unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via.

image_pdf