Regelinsolvenz / Unternehmensinsolvenz

Steigende Kosten, deutliche Umsatzeinbrüche, grundlegend veränderte Rahmenbedingungen in der Branche oder auch eine allgemein schwierige Wirtschaftslage: Nahezu jedes Unternehmen hat aufgrund unterschiedlichster Ursachen irgendwann mit Problemsituationen wie finanziellen Engpässen oder einer wirtschaftlichen Schieflage zu kämpfen.

Mitunter gerät das Unternehmen in eine Abwärtsspirale, die kaum noch zu bremsen, geschweige denn umzukehren ist. Die Folge: Offene Forderungen nehmen zu, die Schulden wachsen, Zinsen oder Säumniszuschläge engen den verbliebenen finanziellen Spielraum weiter ein.

Wenn ein Unternehmen dann seine Rechnungen nicht mehr zahlen kann oder überschuldet ist, ist es häufig auch im Sinne des Gesetzes „insolvent“. Doch was genau bedeutet eine solche Regelinsolvenz? Wie ist der Ablauf und welche Voraussetzungen gibt es? Was muss man als Unternehmerin oder Unternehmer beachten? Und welche Wege gibt es, mit der Situation umzugehen, eine Lösung zu finden oder sogar einen Neuanfang zu ermöglichen?

Hier finden Sie alles Wichtige zum Thema Unternehmensinsolvenz. Sie erfahren, wie Sie die Situation entschärfen und die Negativspirale beenden können und welche Möglichkeiten es gibt, Ihr Unternehmen zu sanieren.

  1. Welche Voraussetzungen gelten für die Einleitung einer Regelinsolvenz?

Die Regelinsolvenz setzt immer voraus, dass bei einem Insolvenzgericht ein Insolvenzantrag gestellt wird.

Berechtigt einen Insolvenzantrag zu stellen sind sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger.

  • Antrag des Schuldners
    Der Insolvenzantrag kann zum einen vom Unternehmen selbst, also von den Geschäftsleitern, gestellt werden. Da in Deutschland bei einer Unternehmenskrise eine Insolvenzantragspflicht besteht, ist die Geschäftsleitung eines Unternehmens im Krisenfall sogar verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (siehe: GmbH- Geschäftsführer: Rechte, Pflichten und Haftung). Wird dieser Insolvenzantragspflicht nicht oder verspätet nachgekommen, droht den Geschäftsführern eine persönliche Haftung. Darüber hinaus besteht für die Geschäftsleiter das Risiko, wegen des Straftatbestandes der Insolvenzverschleppung strafrechtlich verfolgt zu werden.
  • Antrag des Gläubigers
    Andererseits kann aber auch ein Geschäftspartner, der offene Forderungen gegen ein Unternehmen hat, als Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Hierfür muss er allerdings nachweisen, dass seine Forderung besteht. Außerdem muss er belegen, dass er seit längerer Zeit vergeblich versucht hat, die offene Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen beizutreiben.

  1. Wie ist der Ablauf eines Insolvenzverfahrens bei einer Firmeninsolvenz?

Wird ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht eingereicht, prüft dieses zunächst seine Zuständigkeit. Das Gericht muss sachlich und örtlich zuständig sein. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner oder das schuldnerische Unternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Das Insolvenzeröffnungsverfahren

Ein Insolvenzverfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn ein Insolvenzgrund, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, vorliegt. Zudem kann ein Insolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn das Vermögen des insolventen Unternehmens ausreicht, um die Verfahrenskosten, also die Gerichtskosten und die spätere Vergütung des Insolvenzverwalters, zu decken.

In der Regel dauert die Phase der vorläufigen Insolvenz drei Monate. Die Dauer hängt vom Insolvenzgeldzeitraum ab.

Das eröffnete Insolvenzverfahren

Kommt der zuvor bestellte Gutachter zu dem Ergebnis, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und genügend Vermögen im Unternehmen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

In dieser Phase entscheiden die Gläubiger dann im Rahmen einer so genannten Gläubigerversammlung, die beim Insolvenzgericht stattfindet, was mit dem Unternehmen passiert.

  • Besteht keine Aussicht auf eine erfolgreiche Fortführung des Unternehmens, kommt eine Liquidation in Betracht, also die Zerschlagung des Unternehmens und die Kündigung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Findet sich ein Investor, der bereit ist, das Unternehmens zu kaufen, können in vielen Fällen aber das Unternehmen und die Arbeitsplätze auch erhalten werden. Diese Art der Sanierung wird übertragende Sanierung oder Asset Deal genannt.
  • In Betracht kommt aber auch ein sogenannter Insolvenzplan. Nach diesem Plan wird den Gläubigern eine Befriedigungsquote angeboten, die über einen bestimmten Zeitraum zu zahlen ist. Nach Zahlung dieser Quote wird das Unternehmen dann von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit. Auf diese Weise wird das Unternehmen entschuldet.
Ablauf Regelinsolvenz

  1. Welche Aufgaben hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter und wie geht er vor?

Ein sogenannter vorläufiger Insolvenzverwalter kann schon in der Phase des Insolvenzeröffnungsverfahren − also der Phase nach Antragstellung aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens − eingesetzt werden.

Dies wird vom Gericht regelmäßig dann angeordnet, wenn es sich bei dem insolventen Unternehmen um einen laufenden Geschäftsbetrieb handelt. Der vorläufige Insolvenzverwalter richtet dann ein Sonderkonto ein. Die Kunden des Unternehmens können ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Unternehmen nur noch wirksam begleichen, wenn sie auf dieses Sonderkonto überweisen. Damit soll das eingehende Vermögen des Unternehmens zugunsten der Gläubiger gesichert werden.

Sämtliche Maßnahmen während der Phase der vorläufigen Insolvenz muss der Geschäftsführer des Unternehmens nun mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abstimmen. Gläubiger können bereits jetzt nicht mehr in das Vermögen des Unternehmens vollstrecken und damit das Vermögen, das allen Gläubigern zusteht, schmälern.

Ziel ist es in dieser Phase immer, so viel Geld wie möglich für die Gläubiger zu erhalten und so wenig wie nötig auszugeben.

Parallel dazu prüft der vorläufige Insolvenzverwalter, welche Fortführungsmöglichkeiten bestehen und ob es Interessenten für den Kauf des Unternehmens gibt.

Zeitgleich kann ein Investorenprozess eingeleitet werden. Alternativ kann auch ein Insolvenzplan, also die Entschuldung des Unternehmens durch eine Vereinbarung mit den Gläubigern, vorbereitet werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in dieser Phase der Firmeninsolvenz die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die aktuelle Situation informieren und den Geschäftsbetrieb stabilisieren.

Die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens wird online unter insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird daher auch Gespräche mit den Kunden und Lieferanten führen, um das Vertrauen in die Fortführung des Unternehmens wiederherzustellen.

Sämtliche Zahlungen des Unternehmens dürfen nur noch nach vorheriger Freigabe des vorläufigen Insolvenzverwalters geleistet werden. Zahlungen aus der Zeit vor der Einleitung des Verfahrens dürfen nicht mehr geleistet werden.

Wegen dieser engen Einbindung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird er mit seinen Mitarbeitern auch nahezu ständig vor Ort im Unternehmen sein, um hier als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.

4. Was versteht man unter Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Das Insolvenzgeld dient dazu, im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens die offenen Ansprüche der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses abzudecken.

Problematisch ist, dass das Insolvenzgeld erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Arbeitnehmer beantragt werden kann und somit auch erst danach ausgezahlt wird. Wird der Geschäftsbetrieb nach Antragstellung weitergeführt, können die Arbeitnehmer somit erst drei Monate nach Verfahrenseröffnung das Insolvenzgeld beantragen und müssten so lange – also oft über drei Monate hinweg – ihren Lebensunterhalt ohne Lohnzahlung bestreiten. Dies wäre für jeden Arbeitnehmer unzumutbar.

Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit der sogenannten Insolvenzgeldvorfinanzierung durch eine Bank. In diesem Fall erhalten die Arbeitnehmer ihre Löhne und Gehälter – gedeckelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze – auch in der Firmeninsolvenz ohne große Verzögerung weiter.

Der Effekt für das insolvente Unternehmen ist beachtlich. Es spart die Lohn- und Gehaltszahlungen für drei Monate. Nach Verfahrenseröffnung meldet die Agentur für Arbeit diesen Erstattungsanspruch für das ausgezahlte Insolvenzgeld zur Insolvenztabelle an und erhält eine quotale Befriedigung.

Deswegen ist bei der vorläufigen Insolvenz häufig eine der ersten Fragen des vorläufigen Insolvenzverwalters, bis wann die Löhne und Gehälter gezahlt sind.
Zwei Beispiele machen das deutlich:

5. Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Der Insolvenzverwalter hat sowohl die Vergangenheit, die Gegenwart als auch die Zukunft des insolventen Unternehmens im Blick.

Blick des Insolvenzverwalters auf die Vergangenheit des Unternehmens

Der Insolvenzverwalter prüft immer auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens vor der Insolvenz. So können Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer bestehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Unternehmen zu spät Insolvenz angemeldet hat, also noch über eine längere Zeit am Markt tätig war, obwohl es bereits insolvent war. Mögliche Haftungsansprüche gegen die verantwortlichen Geschäftsleiter werden dann vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Darüber hinaus prüft der Insolvenzverwalter, ob das Unternehmen im Vorfeld der Insolvenz bestimmte Gläubiger bevorzugt behandelt hat, obwohl es sich bereits in der Krise befand. Denn sowohl in der Krise des Unternehmens als auch in der Insolvenz gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Wird dagegen verstoßen, fordert der Insolvenzverwalter das zu Unrecht erhaltene Geld im Wege der Insolvenzanfechtung vom begünstigten Gläubiger zurück.

Blick des Insolvenzverwalters auf die Gegenwart

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, schreibt der Insolvenzverwalter alle Gläubiger des insolventen Unternehmens an und fordert sie auf, ihre derzeit offenen Forderungen zur sogenannten Insolvenztabelle anzumelden. Nach Eingang der Forderungsanmeldungen prüft der Insolvenzverwalter diese Forderungen und stellt sie, wenn sie berechtigt sind, „zur Insolvenztabelle fest“, d. h. er nimmt die Forderung mit in die Liste aller Verbindlichkeiten auf. Am Ende hat der Insolvenzverwalter einen Überblick über die Gesamtverbindlichkeiten des Unternehmens.

Der Insolvenzverwalter berichtet den Gläubigern und dem Gericht über die Gründe der Firmeninsolvenz, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger und über die Fortführungsaussichten des insolventen Unternehmens. Dies geschieht im sogenannten Berichtstermin. Dabei handelt es sich um eine Gläubigerversammlung, die vor Ort bei dem zuständigen Gericht stattfindet und zu der alle Gläubiger eingeladen werden. Unbeteiligte Dritte dürfen an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen. Jeder Gläubiger, der teilnehmen möchte, muss sich zudem gegenüber dem Gericht ausweisen und seine Gläubigerstellung nachweisen.

Daneben wird ein sogenannter Prüfungstermin durchgeführt, in dem die angemeldeten Forderungen der Gläubiger erörtert werden.

Beide Termine finden oft nacheinander statt. Bei Insolvenzen mit wenigen Gläubigern können sie auch schriftlich durchgeführt werden.

Da das Insolvenzverfahren kein Selbstzweck ist, sondern zugunsten der Gläubiger durchgeführt wird, haben die Gläubiger ganz wesentliche Mitbestimmungsrechte. Sie stimmen im Berichtstermin über die Person des Insolvenzverwalters ab und entscheiden, wie es mit dem Unternehmen weitergehen soll. Dazu unterbreitet der Insolvenzverwalter Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Blick des Insolvenzverwalters in die Zukunft des Unternehmens

Neben der Vergangenheit prüft der Insolvenzverwalter auch mögliche Fortführungsperspektiven des Unternehmens. Das kann der Verkauf des Unternehmens an einen potenziellen Investor sein oder auch ein sogenannter Insolvenzplan.

Beides macht aber nur Sinn, wenn das Unternehmen in der Zukunft profitabel arbeiten kann. Gerade deshalb ist es wichtig, die Ursachen der Krise zu beleuchten und im Insolvenzverfahren zu beseitigen.

Nur ein sanierungserfahrener und sanierungsfreundlicher Insolvenzverwalter ist dieser Aufgaben gewachsen. Aufgrund der Betreuung zahlreicher insolventer Unternehmen und deren Sanierung verstehen wir uns als Sanierungsprofis. Professionelle Unterstützung in betriebswirtschaftlichen Fragen bieten dabei die Berater unserer Schwestergesellschaft plenovia.

Der Abschluss des Insolvenzverfahrens

Sind alle möglichen Haftungsansprüche realisiert und alle Vermögenswerte verkauft sind, erstellt der Insolvenzverwalter die sogenannte Schlussrechnung. Das Vermögen wird nun nach Begleichung der Verfahrenskosten quotenmäßig an die Gläubiger verteilt.

Beispiel:

Der Insolvenzverwalter hat im Insolvenzverfahren alle Vermögensgegenstände verkauft und Haftungsansprüche sowie Insolvenzanfechtungsansprüche realisiert. Nach Begleichung der Verfahrenskosten verbleibt ein Betrag von 500.000 Euro. Die Gläubiger haben insgesamt Forderungen in Höhe von 2.000.000 Euro angemeldet, die auch zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Damit erhalten die Gläubiger am Ende des Verfahrens eine Befriedigungsquote von 25 Prozent.

6. Welche Chancen bietet die Unternehmensinsolvenz? Welche Sanierungswerkzeuge gibt es?

Es gibt inzwischen viele Unternehmen, die sich im Rahmen einer Regelinsolvenz neu aufgestellt haben und heute wirtschaftlich stärker als zuvor am Markt agieren. Leider sind die Chancen einer Firmeninsolvenz in Deutschland immer noch nicht ausreichend bekannt. Die Insolvenz wird häufig als Tod des Kaufmanns angesehen. Dies führt dazu, dass in sehr vielen Fällen der Unternehmer oder der Geschäftsleiter eine Insolvenz zu spät anmeldet und damit den privaten Ruin riskiert.

In den USA gilt dagegen das Motto: „Aufstehen statt Liegenbleiben“. Von dieser Mentalität ist man in Deutschland noch weit entfernt. Dabei bietet das Insolvenzrecht hervorragende Sanierungsinstrumente, um ein Unternehmen wieder profitabel zu machen.

Unter anderem gibt es folgende Sanierungswerkzeuge:

  • Erleichterte Möglichkeiten, sich von Verträgen zu lösen − hier gelten dann auch deutlich kürzere Kündigungsfristen
  • Liquiditätshilfen über das Insolvenzgeld

  1. Wann wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt und welche Aufgaben hat er?

Da das Insolvenzverfahren der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient, haben die Gläubiger erhebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.

Es gilt der Grundsatz der Gläubigerautonomie. So findet nach der Eröffnung des Verfahrens die sogenannte Gläubigerversammlung statt. Dort berichtet der Insolvenzverwalter über den Stand des Insolvenzverfahrens und die versammelten Gläubiger stimmen über den weiteren Verlauf des Regelinsolvenzverfahrens ab.

Bei größeren Unternehmen, − beispielsweise ab fünfzig Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz des Unternehmens von mindestens 12 Millionen Euro − wird zusätzlich ein sogenannter Gläubigerausschuss eingesetzt.

Wird die Unternehmensgröße nicht erreicht, kann der Ausschuss unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Unternehmens selbst, eines Gläubigers oder des vorläufigen Insolvenzverwalters auch vom Gericht eingesetzt werden.

Der Ausschuss wird bereits in der Phase zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung (vorläufige Insolvenz) eingesetzt und dann als vorläufiger Gläubigerausschuss bezeichnet. Er nimmt die Interessen der Gläubiger wahr. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter berichtet dem Ausschuss und wird von ihm auch überwacht und unterstützt. Wesentliche Maßnahmen im Verfahren darf der Insolvenzverwalter nur nach vorheriger Zustimmung des Ausschusses durchführen.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sollen die Gesamtheit der Gläubiger repräsentieren. Von Gesetzes wegen sollen im Ausschuss folgende Personengruppen teilnehmen:

  • ein Vertreter der Gläubiger mit den höchsten Forderungen
  • ein Kleingläubiger
  • ein Vertreter der Arbeitnehmer und
  • ein Gläubiger mit Sicherungsrechten an Vermögensgegenständen des Schuldners

In der Regel wird man versuchen, z. B. Betriebsratsmitglieder für die Mitarbeit im Ausschuss zu gewinnen. Häufig ist auch die Agentur für Arbeit in solchen Ausschüssen vertreten. Auch Großgläubiger oder Banken entsenden häufig Vertreter in die Gläubigerausschüsse.

Die Ausschussmitglieder müssen bei ihren Entscheidungen immer die Gesamtheit der Gläubiger berücksichtigen und dürfen keine Einzelinteressen wahrnehmen. Es gilt darüber hinaus der Grundsatz der Vertraulichkeit.

8. Wie kann ich mich über ein Insolvenzverfahren informieren?

Jedes Unternehmen muss wissen, ob sich sein Geschäftspartner in der Insolvenz befindet oder kurz davor steht. Deswegen wird sowohl die Anordnung der vorläufigen Insolvenz als auch die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter den Auftrag, sowohl die Kunden als auch die Gläubiger des Unternehmens per Post über die Regelinsolvenz zu informieren und ihnen den Eröffnungsbeschluss zuzusenden.

Im Eröffnungsbeschluss wird der Termin für die Gläubigerversammlung festgelegt. Diesen Termin, der bei Gericht stattfindet, sollten die Gläubiger wahrnehmen, um sich über den Stand des Verfahrens zu informieren.

Zu diesem Termin müssen sie nachweisen, dass sie Gläubiger sind. Daneben bieten viele Insolvenzverwalter an, dass sich Gläubiger über eine PIN in ein online bereitgestelltes Gläubigerinformationssystem einloggen und die Berichte des Insolvenzverwalters über den Stand des Insolvenzverfahrens abrufen können.

Ansprechpartner für die Gläubiger ist immer der Insolvenzverwalter, nicht das Insolvenzgericht. Allerdings darf der Insolvenzverwalter einen einzelnen Gläubiger auch nicht in einer Rechtsfrage beraten. Denn der Insolvenzverwalter vertritt immer die Gesamtinteressen der Gläubiger und nicht das Interesse eines einzelnen Betroffenen.

9. Was muss ich als Lieferant eines insolventen Unternehmens beachten?

Die Insolvenz eines Geschäftspartners ist für die betroffenen Unternehmen immer ärgerlich. Eine offene Forderung, die bis zur Antragstellung entstanden ist, wird vorerst eingefroren. Es muss mit einem möglicherweise hohen Zahlungsausfall gerechnet werden.

Nach Verfahrenseröffnung muss der betroffene Gläubiger diese Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden und deren Bestand nachweisen. Am Ende kann eine – oft nicht sehr hohe – Befriedigungsquote ausgezahlt werden. Bis es überhaupt zu einer Quotenzahlung kommt, kann viel Zeit – manchmal Jahre – vergehen.

Besser stehen die Gläubiger da, die ihre Ware gegen sogenannte Sicherungsrechte, geliefert haben. Denn diese Sicherungsrechte − oft handelt es sich um den sogenannten einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt − muss der Insolvenzverwalter auch in der Insolvenz beachten. Verbraucht er im Rahmen der Geschäftsfortführung die gelieferte Ware, die gesichert ist, muss er den Verbrauch an den Lieferanten auszahlen.

Auch Vermieter haben besondere Sicherungsrechte, das sogenanntes Vermieterpfandrecht, das betroffene Vermieter in der Insolvenz geltend machen können.

Bei größeren Unternehmen führt der Insolvenzverwalter häufig den Betrieb fort und bestellt weiter Waren. So können weiterhin Umsätze mit dem insolventen Unternehmen erwirtschaftet werden. Hier gilt es, die Bezahlung der zukünftigen Geschäfte mit dem Insolvenzverwalter abzusichern.

10. Was muss ich als Kunde eines Unternehmens, das sich in der Insolvenz befindet, wissen?

Als Kunde eines Unternehmens, das von einer Regelinsolvenz betroffenen ist, erhalten Sie ebenfalls Post vom Insolvenzverwalter. Darin werden Sie aufgefordert, die offene Forderung nicht mehr auf das bisherige Geschäftskonto des Unternehmens, sondern auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Sonderkonto zu überweisen. Dies sollten Sie als Kunde unbedingt beachten, denn nur durch Zahlung auf dieses Sonderkonto tritt für Sie eine schuldbefreiende Wirkung ein.

Oft fragen sich Kundinnen und Kunden, ob sie bei dem insolventen Unternehmen weiter Waren bestellen sollen. Hier ist zu prüfen, wie es sich dann später mit eventuellen Gewährleistungsansprüchen etc. verhält.

11. Fazit

Die Regelinsolvenz, auch Unternehmensinsolvenz oder Firmeninsolvenz genannt, bezeichnet das Insolvenzverfahren für Unternehmer. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in der der Insolvenzordnung. Sie gelten für Firmen bzw. Unternehmen, Freiberufler und Selbständige.

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens ist komplex und in verschiedene Phasen untergliedert. Die drei wesentlichen Phasen sind der Insolvenzantrag, das sogenannte vorläufiges Insolvenzverfahren sowie das eröffnete Insolvenzverfahren. Ziel einer Regelinsolvenz ist es, das Vermögen des in die Krise geratenen Schuldners gleichmäßig auf alle Gläubiger zu verteilen.

Eine Unternehmensinsolvenz bzw. Regelinsolvenz ist ein insgesamt sehr komplexes und häufig auch langwieriges Verfahren. Um eine Regelinsolvenz qualifiziert begleiten zu können, sind sowohl juristische als auch betriebswirtschaftliche Spezialkenntnisse erforderlich. Das Verfahren sollte daher nach Möglichkeit fachlich kompetent begleitet werden, z. B. durch einen auf Insolvenz- und Sanierungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

12. Ansprechpartner und Kontakt

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht Dr. Jasper Stahlschmidt und  Philipp Wolters LL. M. werden regelmäßig von verschiedenen Gerichten in Hessen und Nordrhein-Westfalen als Insolvenzverwalter bestellt. Gemeinsam mit ihrem Team sorgen sie für die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Der Erhalt und die Fortführung des Unternehmens stehen dabei stets im Vordergrund. Unterstützt werden unsere Insolvenzverwalter dabei durch die betriebswirtschaftlichen Berater unserer Schwestergesellschaft plenovia.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Jasper Stahlschmidt

Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Stefan Eßer

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