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Häu­fi­ge Fra­gen zur Abfin­dung — von Fach­an­wäl­ten beantwortet

Ab wann steht mir eine Abfin­dung zu?

Das Gesetz sieht nicht per se eine Abfin­dungs­zah­lung oder einen Anspruch auf eine Abfin­dung vor. Viel­mehr will sich der Arbeit­ge­ber durch Zah­lung einer Abfin­dung von dem Risi­ko einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge befrei­en, die er ver­lie­ren könn­te. Wenn der Arbeit­neh­mer aber erst gar kei­ne Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erhebt, muss sich der Arbeit­ge­ber inso­weit auch kei­ne Sor­gen machen. Von sich aus wird er nach Aus­spruch einer Kün­di­gung kei­ne Abfin­dung anbie­ten. Daher ist es wich­tig, sich recht­zei­tig bezüg­lich sei­ner Mög­lich­kei­ten bera­ten zu lassen.

Gibt es eine Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld, wenn man eine Abfin­dung erhal­ten hat?

Nein, grund­sätz­lich zieht eine Abfin­dungs­zah­lung kei­ne Sperr­zeit nach sich. Eine Sperr­zeit kann sich aus ande­ren Grün­den erge­ben, ins­be­son­de­re im Fal­le der Eigen­kün­di­gung oder eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges. Pro­ble­me erge­ben sich auch dann, wenn im Rah­men eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges zu Las­ten des Arbeit­neh­mers die Kün­di­gungs­frist abge­kürzt wird und – qua­si im Gegen­zug – dafür die Abfin­dung erhöht wird.

Wie hoch ist mei­ne Abfin­dung und wie wird sie berechnet?

Das Gesetz sieht für den Fall einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge kei­ne fes­te For­mel für die Berech­nung einer Abfin­dung vor. Viel­mehr ist dies Ver­hand­lungs­sa­che. Um aber einer Abschät­zung hin­sicht­lich der Höhe einer Abfin­dung vor­neh­men zu kön­nen, bedient man sich in aller Regel der For­mel „hal­bes Brut­to­mo­nats­ent­gelt mal Beschäftigungsjahre“.

Wie wer­den Abfin­dun­gen in der Regel versteuert?

Abfin­dun­gen sind voll zu ver­steu­ren, dafür fal­len kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an. Im Ein­zel­fall kann sich eine Steu­er­ermä­ßi­gung aus der „Fünf­tel­re­ge­lung“ erge­ben. Die­se setzt vor­aus, dass die Abfin­dung kom­plett in einem Jahr bezahlt wird und im Ver­hält­nis zum sowie­so schon hohen Grund­ein­kom­men sehr hoch ist.

Steht mir bei Eigen­kün­di­gung auch eine Abfin­dung zu?

Im Fal­le einer selbst gegen­über dem Arbeit­ge­ber aus­ge­spro­che­nen Kün­di­gung haben Sie kei­nen Anspruch auf eine Abfin­dungs­zah­lung. Sowie­so müs­sen Sie beach­ten, dass eine Eigen­kün­di­gung und eine grund­lo­se Unter­zeich­nung eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges in der Regel zu einer Sperr­zeit beim Bezug des Arbeits­lo­sen­gel­des führen.

Wel­che Kos­ten kom­men auf mich zu?

Wir erhal­ten für unse­re anwalt­li­che Tätig­keit ledig­lich die gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Min­dest­ge­büh­ren (RVG). Auf die­se Wei­se haben Sie vol­le Kos­ten­kon­trol­le und mehr von Ihrer Abfindung.

Für wei­te­re Infor­ma­tio­nen nut­zen Sie bit­te unse­ren Kos­ten­rech­ner.

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