Ratgeber zum Thema Kurzarbeitergeld

An dieser Stelle werden in unserem Ratgeber die 27 wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Kurzarbeitergeld kurz und verständlich beantwortet. Bei weiteren Fragen, insbesondere in Bezug auf Besonderheiten durch die Corona-Krise, können Sie gerne unsere Experten kontaktieren. Selbstverständlich werden die Informationen rund um das Thema Kurzarbeitergeld auf dieser Weise auch regelmäßig überarbeitet.

Warum gibt es Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld wurde für den Fall geschaffen, dass ein Unternehmen z.B. infolge eines konjunkturellen oder branchenspezifischen Abschwungs unter einem erheblichen Arbeits- und damit Umsatzausfall leidet. Das Unternehmen erwirtschaftet also nur noch reduzierte bzw. überhaupt keine Einnahmen mehr. Auf der anderen Seite aber laufen die Kosten, insbesondere die Personalkosten als oftmals größter Kostenblock, weiter. Diese Situation würde ohne Gegenmaßnahmen im Ergebnis irgendwann wohl mindestens zu betriebsbedingten Kündigungen führen oder im Extremfall gar das betroffene Unternehmen in seiner Existenz bedrohen.

Um das betroffene Unternehmen in solch einer kritischen Situation zu entlasten und gleichzeitig vor allem betriebsbedingte Kündigungen so gut es geht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Kurzarbeitergeld geschaffen. Dieses Instrument findet auch in der aktuellen Corona-Pandemie verstärkt Anwendung, denn viele Unternehmen können derzeit aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch behördliche Maßnahmen gar keinen oder nur noch geringeren Umsatz als ursprünglich geplant erwirtschaften. Die Unternehmen werden durch das Kurzarbeitergeld bei den Personalkosten entlastet und gleichzeitig wird die Arbeit der Mitarbeiter gesichert.

Kann mein Arbeitgeber mir während der Kurzarbeit kündigen?

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich auch während des Zeitraums der Kurzarbeit die Möglichkeit Kündigungen auszusprechen. Damit diese wirksam sind, hat er jedoch auch in dieser Phase die Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzes zu beachten. Spricht das Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen aus, muss die Geschäftsleitung neben den Gründen für die Kurzarbeit noch zusätzliche Gründe nennen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die Auftragslage nach Anordnung der Kurzarbeit noch weiter verschlechtert hat.

Wann endet die Kurzarbeit?

Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 12 Monate. Sollten die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit vorher entfallen sein, kann der Arbeitgeber sie durch einseitige Erklärung beenden. Sollte ein Betriebsrat bestehen, hat dieser bei der vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit kein Mitspracherecht.

Was passiert, wenn ein betroffener Mitarbeiter der Einführung von Kurzarbeit widerspricht?

Im Arbeitsrecht gilt das sogenannte Maßregelungsverbot. Danach darf ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht dafür bestrafen, dass dieser die ihm zustehenden Rechte ausübt. Da der Arbeitnehmer der Anordnung von Kurzarbeit zustimmen muss, darf ihm nicht gekündigt werden, wenn er seine Zustimmung verweigert. Da der geplanten Einführung der Kurzarbeit aber aller Wahrscheinlichkeit nach zuvor ein erheblicher Arbeitsausfall vorausgegangen ist, könnte der Arbeitgeber ggf. eine Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit aussprechen. Alternativ wäre auch eine betriebsbedingte Kündigung denkbar, deren Wirksamkeit unbedingt von einem fachkundigen Anwalt überprüft werden sollte.

Können auch Zeitarbeitsunternehmen Kurzarbeitergeld erhalten?

Aufgrund der erheblichen Auswirkungen der Corona-Krise auf Wirtschaft und Menschen hat der Gesetzgeber das Kurzarbeitergeld kurzfristig auch für Zeitarbeitnehmer geöffnet. Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen können aktuell bis Ende 2021 Kurzarbeitergeld beziehen.

Können befristet Beschäftigte Kurzarbeitergeld beziehen?

Ja, befristet Beschäftigte sind bei Anordnung von Kurzarbeit im Betrieb ebenfalls berechtigt Kurzarbeitergeld zu beziehen.

Bekomme ich auch als gekündigter Mitarbeiter Kurzarbeitergeld?

Nein, ab Ausspruch der Kündigung erhält der gekündigte Mitarbeiter kein Kurzarbeitergeld mehr.

Wer zahlt was bei Kurzarbeit?

Der Arbeitnehmer erhält auch während des Zeitraums der Kurzarbeit sein Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber. Der ausgezahlte Betrag enthält bereits den Anteil des Kurzarbeitergeldes. Die Berechnung erfolgt durch den Betrieb, der Arbeitnehmer muss nichts weiter veranlassen.

Der Arbeitgeber stellt bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes und überreicht in diesem Zuge alle erforderlichen Informationen.

Wie lauten die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld?

Zunächst ist erforderlich, dass das Unternehmen ganz oder teilweise von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber in einem ersten Schritt mit jedem betroffenen Mitarbeiter bzw. bei Bestehen einer Arbeitnehmervertretung mit dieser eine wirksame Einigung hinsichtlich der Verkürzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit herbeiführen. Hierdurch entsteht dem betroffenen Arbeitnehmer ein Arbeitsausfall und damit ein Entgeltausfall.

Folgende weitere Voraussetzungen müssen u.a. erfüllt sein:

  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und darf nur vorübergehender Natur sein.
  • Der Arbeitsausfall wurde der zuständigen Bundesagentur für Arbeit angezeigt.
  • Den betroffenen Arbeitnehmern wird nach Beginn der Kurzarbeit nicht gekündigt.
  • Mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten sind von einem Gehaltsverlust von mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttogehalts betroffen.

Aufgrund der aktuellen Besonderheiten durch die Corona-Pandemie wurden die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld gelockert. Da dies in erster Linie den Arbeitgeber betrifft, sehen wir von einer Darstellung der bis zum 31.12.2020 angepassten Regelungen ab.

Wie lange wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?

Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich für eine Dauer von längstens 12 Monaten von der Bundesagentur für Arbeit geleistet. Im Zuge der Auswirkungen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Bezugsdauer auf insgesamt 24 Monate verlängert.  Liegen die Voraussetzungen vor, muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit die beabsichtigte Verlängerung der Bezugsdauer angezeigt werden.

Weitere Informationen und Hintergründe zur Verlängerung der Kurzarbeit finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Wie hoch ist mein Gehalt bei Bezug von Kurzarbeitergeld?

Die Frage, die die betroffenen Beschäftigten naturgemäß am meisten beschäftigt ist die nach der Höhe des Gehalts während des Bezuges von Kurzarbeitergeld. Hier ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung:

Der betroffene Mitarbeiter ist 35 Jahre alt, unverheiratet und kinderlos. Er verdient 3.000 € brutto und ist kirchensteuerpflichtig. Sein Nettogehalt beträgt rund 1.934 €. Der Arbeitgeber reduziert die Arbeitszeit rechtmäßig auf 50 Prozent. Die folgende Berechnung ist zur besseren Verständlichkeit der Systematik des Kurzarbeitergeldes vereinfacht worden. Das tatsächliche Ergebnis kann daher leicht abweichen.

Die Berechnung des Gehalts bei Bezug von Kurzarbeitergeld erfolgt in fünf Schritten:

Verändert sich durch die Kurzarbeit die Arbeitszeit?

Ja. Hat sich der Arbeitgeber mit jedem betroffenen Mitarbeiter bzw. bei Bestehen einer Arbeitnehmervertretung mit dieser hinsichtlich der Verkürzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wirksam geeinigt, dann reduziert sich die Arbeitszeit entsprechend.

Beispiel: Arbeitsvertraglich ist eine 40-Stunden-Woche geregelt. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem betroffenen Mitarbeiter vor dem Hintergrund eines erheblichen Arbeitsausfalls eine Verringerung der Arbeitszeit um 50 Prozent. Der Arbeitnehmer ist nun nur noch zur Erbringung von 20 Stunden pro Woche verpflichtet.

Muss ich mich während des Zeitraums der Kurzarbeit arbeitslos melden?

Nein. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist von der Kurzarbeit nicht betroffen. Die Möglichkeit der Kurzarbeit und die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll die Kündigung von betroffenen Beschäftigten gerade verhindern.

Beeinflusst das Kurzarbeitergeld meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Höhe?

Nein. Sollte der von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer nach dem Ende der Kurzarbeit seinen Job verlieren, wird die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem ursprünglich vereinbarten, ungekürzten Gehalt berechnet.

Hat vorherige Kurzarbeit Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes?

Elterngeld berechnet sich auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes. Die Höhe beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens.

Bei der Berechnung des Elterngeldes bleiben sogenannte Entgeltersatzleistungen unberücksichtigt, da sie nicht als Einkommen gelten. Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird somit nicht berücksichtigt. Daraus können sich für Mütter und Väter abhängig vom Umfang der Kurzarbeit sowie dem Abstand zwischen Kurzarbeit und Beginn der Elternzeit durchaus erhebliche Nachteile ergeben.

Bin ich auch während der Kurzarbeit kranken-, pflege-, arbeitslosen- und rentenversichert?

Ja, denn durch die Kurzarbeit ist das Arbeitsverhältnis als solches nicht beeinträchtigt. Der betroffene Arbeitnehmer ist weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit in der Kranken-, Pflege, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung abgesichert.

Was versteht man unter „Kurzarbeit Null“?

Bei der „Kurzarbeit Null“ beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent, d.h. das Unternehmen oder Teile hiervon haben ihre Arbeit vorübergehend komplett eingestellt. Auch in diesem Fall wird Kurzarbeitergeld gewährt. Es entstehen des Weiteren keine Nachteile in Bezug auf den Anspruch von Arbeitslosengeld sowie dessen Höhe.

Warum sind in meinem Betrieb nicht alle Abteilungen/Kollegen von Kurzarbeit betroffen?

Es ist grundsätzlich möglich, dass nicht das gesamte Unternehmen mit all seinen es ausmachenden Abteilungen gleichermaßen von einem Arbeitsausfall betroffen ist. Es steht daher dem Arbeitgeber frei, für einzelne Abteilungen Kurzarbeit anzumelden.

Ebenfalls möglich ist, dass nur ein Mitarbeiter aus einem Team in Kurzarbeit geschickt wird. Wichtig ist hier, dass in diesem Fall nicht der Rest des Teams die Mehrarbeit erledigt.

Erhalte ich auch Kurzarbeitergeld, wenn ich krank und deswegen arbeitsunfähig bin?

Erkrankt der von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer nach Anordnung der Kurzarbeit und ist deshalb arbeitsunfähig, so hat er auch in diesem Fall grundsätzlich für maximal sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das heißt, er erhält in diesem Zeitraum weiterhin Kurzarbeitergeld.

Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erschöpft, erhält der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt Krankengeld. Das Krankengeld tritt an die Stelle des Kurzarbeitergeldes.

War der Mitarbeiter bereits vor Anordnung der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt, erhält er Krankengeld in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergeldes.

Kann ich während des Zeitraums der Kurzarbeit Urlaub nehmen?

Ja, während des Zeitraums der Kurzarbeit kann ein betroffener Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Er erhält währenddessen Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber in ungekürzter Höhe. Denn Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit eintreten, bleiben laut Gesetz für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Ein Arbeitnehmer kann somit grundsätzlich den aufgrund von Kurzarbeit eintretenden Entgeltausfall bis zu einem gewissen Grad ausgleichen, indem er Urlaub nimmt.

Muss ich das Kurzarbeitergeld beantragen?

Nein, das übernimmt der Arbeitgeber.

Muss ich das Kurzarbeitergeld noch versteuern?

Nein, das Kurzarbeitergeld ist als sogenannte Entgeltersatzleistung steuerfrei. Allerdings wird es im Rahmen der Ermittlung des individuellen Einkommensteuersatzes als Einkommen behandelt und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Für eine ausführliche Beratung rund um das Steuerrecht können Sie uns gerne kontaktieren.

Haben auch Minijobber Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Grundvoraussetzung für Kurzarbeitergeld ist, dass die betroffenen Mitarbeiter versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt sind. Da dies auf geringfügig Beschäftigte nicht zutrifft, kann für sie auch kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Kann ich während der Kurzarbeit einen Nebenjob ausüben?

Grundsätzlich kann auch während der Kurzarbeit ein Nebenjob ausgeübt werden. Wird der Nebenjob nach Anordnung der Kurzarbeit aufgenommen, ist der Verdienst bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes anzurechnen. Eine Ausnahme gilt insoweit im Rahmen der Corona-Pandemie für neu aufgenommene Nebenjobs in systemrelevanten Berufen. Einzige Maßgabe ist, dass das Gesamteinkommen aus Kurzarbeitergeld und Einkommen aus Nebenjob das ursprüngliche Bruttogehalt nicht übersteigen darf.

Hat der von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer bereits vor Anordnung der Kurzarbeit einen Nebenjob ausgeübt, wird der Verdienst bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt.

Können auch Auszubildende in Kurzarbeit geschickt werden?

Grundsätzlich ist gegenüber Auszubildenden keine Kurzarbeit anzuordnen. Es müssen zunächst alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft werden, um dies zu verhindern. Sollte es dennoch zu einer Anordnung von Kurzarbeit kommen, haben die Auszubildenden grundsätzlich für mindestens sechs Wochen Anspruch auf die volle Vergütung.

Was passiert nach der Kurzarbeit?

Ist der Zeitraum der Kurzarbeit beendet, leben die alten Rechte und Pflichten wieder auf. Insbesondere sind die betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich wieder dazu verpflichtet, die reguläre Arbeitszeit zu erbringen. Der Arbeitgeber schuldet das ungekürzte Arbeitsentgelt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie der Agentur für Arbeit.

Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen für die zeitlich befristeten Sonderregelungen?

Weitere Informationen zum sogenannten Beschäftigungssicherungsgesetz sowie weiterführende Links finden Sie u.a. auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Jürgen Bödiger

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