Der Betriebsrat – Aufgaben und Rechte

Der Betriebsrat spielt eine entscheidende Rolle in der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber. Erfahren Sie mehr über die vielfältigen Aufgaben, Rechte und Pflichten, die mit dieser wichtigen Funktion verbunden sind.

Die wesentlichen Aufgaben des Betriebsrats bestehen darin, die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen und an wichtigen Entscheidungen – insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten – teilzuhaben.

Damit der Betriebsrat seine ihm zugedachten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, stehen ihm unterschiedlich stark ausgeprägte Beteiligungsrechte zur Verfügung. Ergänzend besteht ein besonderer Kündigungsschutz, um willkürliche Kündigungen im Konfliktfalle zu verhindern.

Sie beabsichtigen, sich als Betriebsratsmitglied zur Wahl zu stellen oder sind bereits Mitglied eines Betriebsrats? Die Aufgaben und Rechte eines Betriebsratsmitglieds sind vielfältig und es gibt einiges zu beachten, wenn man seine Tätigkeit ernst nimmt. Erfahren Sie im Folgenden mehr über die wesentlichen Grundlagen und was es sonst noch zu beachten gibt.

  1. Was ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat wird von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Betriebs gewählt und stellt deren Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber dar. Näheres zum Betriebsrat ist in dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der gesamten Belegschaft und hat in bestimmten Fällen ein Mitbestimmungsrecht. Dabei handelt es sich um die weitreichendste Möglichkeit für einen Betriebsrat, sich für die Interessen der Belegschaft einzusetzen und auf den betrieblichen Arbeitsalltag Einfluss zu nehmen.

Besteht in einer Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat, können Entscheidungen des Arbeitgebers nur wirksam werden, wenn der Betriebsrat ihnen zugestimmt hat. Alternativ kann eine Einigung auch durch eine sog. Einigungsstelle erzielt werden.

2. Wie und wann wird der Betriebsrat gewählt?

Gemäß § 1 BetrVG kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ein Betriebsrat gewählt werden.

Noch kein Betriebsrat vorhanden

Besteht noch kein Betriebsrat, muss vor der eigentlichen Betriebsratswahl zunächst die Einrichtung eines Wahlvorstands veranlasst werden. Dieser wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.

Zu der Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs einladen. Dasselbe gilt auch für eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Eine Gewerkschaft ist im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein Beschäftigter Mitglied der Gewerkschaft ist.

Mit der Einladung werden Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht.

Der Wahlvorstand hat die Wahl des Betriebsrats dann unverzüglich vorzubereiten und durchzuführen. Zur Besetzung des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer sowie im Betrieb vertretene Gewerkschaften Wahlvorschläge unterbreiten.

Ist die Betriebsratswahl abgeschlossen, hat der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich auszuzählen, das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten und es den Arbeitnehmern des Betriebs bekanntzugeben.

Die Wahl eines Betriebsrats darf durch den Arbeitgeber weder behindert noch verboten werden.

Betriebsrat besteht bereits

Gibt es in einem Betrieb bereits einen Betriebsrat, finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen alle vier Jahre statt. Das Gesetz bestimmt in § 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG hierfür den Zeitraum 01. März bis 31. Mai.

Ist ein Betriebsrat noch nicht vorhanden, kann jederzeit ein Betriebsrat gewählt werden. Gleiches gilt gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG u.a. für die Fälle, dass

  • der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat
  • die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
  • der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde

Lesen Sie gerne weiterführende Informationen zur Wahl des Betriebsrats.

Grundlagen zum Thema Betriebsratswahl vermitteln unsere Seminare, die regelmäßig von unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht abgehalten werden.
Sprechen Sie uns bei Interesse gerne darauf an.

3. Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat eine Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen, die dem Schutz und der Förderung der Interessen der Arbeitnehmer dienen. Die Grundlagen der allgemeinen Aufgaben ergeben sich aus § 80 Abs. 1 BetrVG und umfassen:

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern;
  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
  • Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken;
  • die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen zu fördern;
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen;
  • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
  • die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Konzepte zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

Sie möchten weitere Informationen zu den Aufgaben eines Betriebsrats? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht auf. Sie vermitteln Ihnen die wichtigsten Grundlagen und veranstalten regelmäßig Seminare für Mitglieder eines Betriebsrats.

4. Welche Rechte hat ein Betriebsrat?

Damit der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angemessen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten kann, hat ihm der Gesetzgeber weitreichende Beteiligungsrechte zur Verfügung gestellt. Sie sorgen dafür, dass der Betriebsrat seine wichtigsten Aufgaben erfüllen kann.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Da aufgrund der unterschiedlichen Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen Auseinandersetzungen vorprogrammiert sind, hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Der Betriebsrat kann seine Beteiligungsrechte im Zweifelsfall auch durch Anrufung des Arbeitsgerichts sowie die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.

Allerdings ist der Umfang der Einflussnahme teilweise beschränkt. Konkret werden unterschieden:

  • Recht auf Information
  • Recht auf Beratung
  • Recht auf Anhörung
  • Vorschlagsrechte
  • Recht auf Zustimmungsverweigerung
  • Recht auf Mitbestimmung
  • Sonstige Rechte

Die weitreichendsten Befugnisse ergeben sich für den Betriebsrat aus den Rechten zur echten und erzwingbaren Mitbestimmung. Denn besteht ein Recht zur Mitbestimmung und trifft der Arbeitgeber in einer solchen Situation eine Entscheidung ohne die Zustimmung des Betriebsrats, dann ist diese unwirksam.

Die wichtigsten Rechte zur Mitbestimmung des Betriebsrats finden sich an zwei Stellen im BetrVG:

  • 87 BetrVG: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

Betriebsräte und der Anspruch auf Fortbildungen

Insbesondere Personen, die nach einer Betriebsratswahl erstmalig Mitglied eines Betriebsrats werden und mit der Betriebsratsarbeit nicht vertraut sind fragen sich, ob sie einen Anspruch auf Fortbildung und Besuch entsprechender Seminare haben.

Für Mitglieder eines Betriebsrats besteht gem. § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG ein Anspruch auf Fortbildungen. Wichtig ist dabei, dass die besuchten Seminare Grundlagen und Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich bzw. geeignet sind.

Erfüllen zur Wahl stehende Seminare die Voraussetzungen, umfasst der Schulungsanspruch für Betriebsratsmitglieder gem. § 37 Abs. 6 BetrVG u.a. folgende Aspekte:

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen je nach Erforderlichkeit

Bezahlte Freistellung

Kollektiver Anspruch des Betriebsrats

Übernahme der Kosten für besuchte Seminare durch den Arbeitgeber, § 40 Abs. 1 BetrVG

Der individuelle Schulungsanspruch gem. § 37 Abs. 7 BetrVG unterscheidet sich insoweit von dem in § 37 Abs. 6 BetrVG, als dass er vom Umfang her deutlich eingeschränkt ist. Anknüpfungspunkt ist der Inhalt der besuchten Fortbildungsveranstaltung.

Betriebsratsmitglieder dürfen während ihrer regelmäßigen Amtszeit demnach für insgesamt drei Wochen Seminare besuchen, die lediglich geeignete Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit vermitteln.

Es besteht keine Kostenübernahmepflicht durch den Arbeitgeber, aber das jeweilige Betriebsratsmitglied ist unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freizustellen. Betriebsratsmitglieder, die das Amt des Betriebsrats erstmals ausüben haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt vier Wochen.

Wir bieten regelmäßig Seminare für Betriebsräte an, in denen wir die wesentlichen Grundlagen und Informationen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG für eine erfolgreiche Arbeit vermitteln. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne hierauf an.

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Konflikten

Da die Aufgaben des Betriebsrats zuvorderst die Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Arbeitgeber umfasst und die Interessen der Parteien für gewöhnlich nicht zwingend übereinstimmen, sind Konflikte nicht zu vermeiden.

Damit die Betriebsräte ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können und sich nicht vor einer willkürlichen Kündigung durch den Arbeitgeber sorgen müssen, genießen sie neben dem allgemeinen zusätzlich noch besonderen Kündigungsschutz.

Konkret ist der besondere Kündigungsschutz in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.

Sie möchten weitere Informationen zum Thema Kündigungsschutz erhalten? Ihr Arbeitgeber hat Ihnen im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl bzw. der Betriebsratstätigkeit gekündigt?

Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um Ihre Rechte im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit.

5. Welche Pflichten hat ein Betriebsrat?

Neben Rechten hat der Betriebsrat auch Pflichten. Hierzu gehören u.a.:

  • Die Pflicht zur Fortbildung, um die Angelegenheiten der Arbeitnehmer ordnungsgemäß vertreten zu können
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, § 2 Abs. 1 BetrVG
  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen, § 30 BetrVG
  • Verschwiegenheitspflicht, § 79 Abs. 1 BetrVG

Sie haben weitere Fragen zu den Grundlagen der Betriebsratstätigkeit? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.

  1. Worin besteht der Unterschied zwischen Betriebsrat und Personalrat?

Der Unterschied zwischen einem Betriebsrat und einem Personalrat ist, dass der Betriebsrat in Unternehmen der Privatwirtschaft die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Es gilt das Betriebsverfassungsgesetz.

Ein Personalrat hingegen vertritt die Interessen von Beschäftigten gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Es gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. das jeweils einschlägige Landespersonalvertretungsgesetz.

Der Personalrat stellt das Pendant zum Betriebsrat dar und hat vergleichbare Rechte und Pflichten. Er hat v.a. das Recht auf:

  • Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Unter personellen Angelegenheiten versteht man dabei Maßnahmen vom Arbeitgeber, die auf ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse abzielen, § 75 Abs. 1 BPersVG. Es ist dabei zwischen Angestellten und Beamten zu unterscheiden, § 76 Abs. 1 BPersVG.

Soziale Angelegenheiten sind gegeben, wenn es um die Lebensführung der Arbeitnehmer und Beamten geht und diese durch geeignete Maßnahmen erleichtert werden sollen.

Weitere Fragen zu den Grundlagen der Tätigkeit eines Personalrats? Dann sprechen Sie uns unverbindlich an.

  1. Was passiert, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben vernachlässigt?

Kommt der Betriebsrat seinen gesetzlichen Aufgaben und Pflichten nicht nach, können unterschiedliche Maßnahmen zur Durchsetzung ergriffen werden. Wie genau vorgegangen werden kann hängt auch davon ab, ob Pflichten durch ein Betriebsratsmitglied oder mehrere verletzt werden bzw. worden sind.

Gem. § 23 Abs. 1 BetrVG kann beim Arbeitsgericht der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Aufgaben durch folgende Beteiligte beantragt werden:

  • ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
  • der Arbeitgeber oder
  • eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft

Eine grobe Verletzung der Aufgaben liegt allgemein dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Die weitere Amtsausübung muss untragbar erscheinen. Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, eine schematische Lösung verbietet sich.

Da die Konsequenzen für ein Betriebsratsmitglied bzw. den Betriebsrat als Ganzes erheblich sind, müssen solch einschneidende Maßnahmen mit Bedacht gewählt werden.

Wir bieten regelmäßig Seminare für Betriebsräte an, in denen wir die wesentlichen Grundlagen und Informationen für eine erfolgreiche Betriebsarbeit vermitteln. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne hierauf an.

8. Fazit

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Es sieht umfangreiche Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor, die je nach Ausgestaltung auch gerichtlich durchsetzbar sind.

Damit der Betriebsrat seine Aufgaben in Konfliktsituationen ebenfalls ordnungsgemäß erfüllen kann und die Mitglieder sich nicht vor einer Kündigung fürchten müssen, genießen die Mitglieder des Betriebsrats besonderen Kündigungsschutz.

Wenn Sie weitere Informationen zur Betriebsratstätigkeit wünschen, nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht blicken auf umfangreiche Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beratung von Betriebsräten zurück und helfen Ihnen gerne und unkompliziert.

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