Die Betriebs­rats­wahl – Gesetz­li­che Grund­la­gen, Ablauf und wei­te­re Informationen

Egal, ob in einem Betrieb erst­ma­lig Betriebs­rats­wah­len statt­fin­den oder zum wie­der­hol­ten Mal: Für eine erfolg­rei­che und vor allem wirk­sa­me Wahl ist es uner­läss­lich, den Ablauf und die Grund­la­gen einer Betriebs­rats­wahl zu kennen.
Oft­mals wer­den wir von erst­ma­lig mit die­sem The­ma kon­fron­tier­ten Man­dan­ten gefragt, ob in Ihrem Betrieb über­haupt ein Betriebs­rat gewählt wer­den kann, wer hier­für kan­di­die­ren darf oder wie eine Betriebs­rats­wahl in der Pra­xis abläuft.
Selbst bei rou­ti­nier­ten Betriebs­rats­mit­glie­dern erge­ben sich auf­grund des zeit­li­chen Abstands von vier Jah­ren bei regu­lä­ren Betriebs­rats­wah­len häu­fig Fra­gen zu den Grund­la­gen. Soll­ten auch Sie auf der Suche nach Ant­wor­ten auf Fra­gen rund um das The­ma Betriebs­rats­wah­len sein, dann emp­feh­len wir Ihnen weiterzulesen.

1. Wo fin­den sich die gesetz­li­chen Grund­la­gen zur Betriebsratswahl?

Die ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Grund­la­gen zur Betriebs­rats­wahl fin­den sich im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (kurz: BetrVG) und in der Wahl­ord­nung (kurz: WO).

Wäh­rend sich im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz die Vor­aus­set­zun­gen für die Errich­tung eines Betriebs­rats fin­den, beinhal­tet die Ers­te Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (Wahl­ord­nung — WO) detail­lier­te Vor­schrif­ten für die Durch­füh­rung der Betriebs­rats­wahl als solcher.

Unter Arbeit­neh­mern wer­den neben klas­si­schen Arbei­tern und Ange­stell­ten — ein­schließ­lich der zu ihrer Berufs­aus­bil­dung Beschäf­tig­ten — auch zum Bei­spiel Beam­te oder Arbeit­neh­mer des öffent­li­chen Diens­tes, die in Betrie­ben pri­vat­recht­lich orga­ni­sier­ter Unter­neh­men tätig sind, verstanden.

Sofern bestimm­te Per­so­nen nicht als Arbeit­neh­mer zu qua­li­fi­zie­ren sind, kön­nen sie auch nicht an einer Betriebs­rats­wahl teilnehmen.

Han­delt es sich um Arbeit­neh­mer und möch­ten sie bei der Betriebs­rats­wahl wäh­len, müs­sen sie auch wahl­be­rech­tigt sein. Nach § 7 S. 1 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz ist das bei all den­je­ni­gen Arbeit­neh­mern des Betriebs der Fall, die das 16. Lebens­jahr voll­endet haben.

Schließ­lich müs­sen die zur Wahl ste­hen­den Per­so­nen auch wähl­bar sein. Wähl­bar im Rah­men von Betriebs­rats­wah­len sind gem. § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG v. a. die Wahl­be­rech­tig­ten, die
— das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und
— sechs Mona­te dem Betrieb angehören.

2.Wann ist die nächs­te Betriebsratswahl?

Die nächs­te Betriebs­rats­wahl (oft­mals auch kurz BR-Wahl genannt) fin­det zwi­schen März und Mai 2022 statt.

Der Betriebs­rat wird zyklisch alle vier Jah­re im Zeit­raum vom 01. März bis zum 31. Mai gewählt, § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Bei der Betriebs­rats­wahl sind neben die­sem grund­sätz­li­chen Wahl­rhyth­mus fol­gen­de Aus­nah­men möglich:

  • Wenn nach der Betriebs­rats­wahl die Zahl der regel­mä­ßig beschäf­tig­ten Arbeit­neh­men­den um die Hälf­te (mind. 50 %) gestie­gen oder gesun­ken ist.
  • Sobald die Anzahl der Betriebs­rats­mit­glie­der unter die Min­dest­an­zahl gesun­ken ist.
  • Wenn der Betriebs­rat wirk­sam sei­nen Rück­tritt beschlos­sen hat.
  • Wenn die vor­an­ge­gan­ge­ne Betriebs­rats­wahl rechts­kräf­tig ange­foch­ten wurde.
  • Wenn der gewähl­te Betriebs­rat durch ein rechts­kräf­ti­ges Urteil wirk­sam auf­ge­löst wurde.
  • In einem Betrieb ohne eine bestehen­de betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung kann jeder­zeit eine Betriebs­rats­wahl stattfinden.

3. Wie wird der Betriebs­rat gewählt?

Es gibt zwei ver­schie­de­ne Wahl­ver­fah­ren, das ver­ein­fach­te und das regu­lä­re Wahlverfahren.

Zunächst wird bei bei­den Ver­fah­ren vor­ab ein Wahl­vor­stand ernannt, wel­cher die Wahl orga­ni­siert und spä­ter über­wacht. Die­ser setzt sich aus zuvor gewähl­ten Arbeit­neh­mern zusammen.

Das jeweils anzu­wen­den­de Ver­fah­ren für die Wahl des Betriebs­rats hängt von der Grö­ße des Unter­neh­mens ab, in wel­chem die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung gewählt wird.

Verfahren Betriebsratwahl
  • Hat ein Betrieb zwi­schen 5 und 100 wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer, ist das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren, § 14 Abs. 1 BetrVG.
  • Bei mehr als 200 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern ist das regu­lä­re Ver­fah­ren anzuwenden.
  • Sind bei einem Unter­neh­men zwi­schen 101 und 200 wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer: innen beschäf­tigt, kann das regu­lä­re Wahl­ver­fah­ren ange­wen­det wer­den oder, durch Rück­spra­che mit dem Unter­neh­men oder der Geschäfts­lei­tung, auch das ver­ein­fach­te Verfahren.

Ver­ein­fach­te Wahlverfahren

Bei dem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren han­delt es sich um eine Mehr­heits­wahl bzw. eine Personenwahl.

Das bedeu­tet, dass man einem ein­zel­nen Wahl­kan­di­die­ren­den direkt sei­ne Stim­me gibt. Ein wahl­be­rech­tig­ter Arbeit­neh­men­der hat daher so vie­le Stim­men, wie Mit­glie­der des Betriebs­rats gewählt wer­den sol­len. Im Ergeb­nis gewinnt der­je­ni­ge die Wahl, der die meis­ten Wäh­ler­stim­men erhal­ten hat. Das ver­ein­fach­te Betriebs­rats­wahl­ver­fah­ren ist in der Regel schnel­ler durch­lau­fen, da die ein­zel­nen Fris­ten kür­zer sind.

Hin­weis:
Das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren wird unter­teilt in ein „ver­ein­facht ein­stu­fi­ges“ und „ver­ein­facht zwei­stu­fi­ges“ Wahlverfahren.

  • Bei dem  ver­ein­facht ein­stu­fi­gen Ver­fah­ren besteht bereits ein Betriebs­rat (Neu­wah­len), wel­cher den Wahl­vor­stand durch ein­fa­chen Beschluss direkt ernennt.
  • Bei dem ver­ein­facht zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren besteht noch kein Betriebs­rat, wes­halb zunächst eine Betriebs­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den muss. Dort wird dann der Wahl­vor­stand gewählt.

Regu­lä­re Wahlverfahren

Das regu­lä­re Wahl­ver­fah­ren ist im Gegen­satz dazu eine Verhältniswahl.

Die Wäh­ler stim­men für eine Vor­schlags­lis­te, wel­che ihren Inter­es­sen ent­spricht. Es wird daher eine Lis­ten­wahl durch­ge­führt. Die Betriebs­rats­kan­di­da­ten schrei­ben sich als Ver­tre­ter auf eine Wahl­lis­te und die Wäh­ler geben ihre Stim­me dann für eine ent­spre­chen­de Lis­te ab. Am Ende müs­sen die abge­ge­be­nen Stim­men auf die frei­en Plät­ze im Betriebs­rat umge­rech­net wer­den. Fun­da­men­tal ist daher der Lis­ten­platz des Kandidierenden.

Die wei­te­ren Details zu den Wahl­ver­fah­ren und zur gene­rel­len Durch­füh­rung der Betriebs­rats­wahl fin­den sich, wie ein­gangs erwähnt, in der Wahlordnung.

Als Betriebs­rats­mit­glied haben Sie u. A. einen Schu­lungs­an­spruch. Wir schu­len regel­mä­ßig Betriebs­rä­te zum The­ma Betriebs­rats­wahl. Spre­chen Sie uns unver­bind­lich auf unse­re Semi­na­re an.

4. Wer ist wahl­be­rech­tigt für den Betriebsrat?

Die betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung dür­fen grund­sätz­lich alle Arbeit­neh­men­den des jewei­li­gen Betriebs wählen.
Die Arbeit­neh­mer: innen müs­sen aller­dings das 16. Lebens­jahr voll­endet haben, vgl. § 7 Abs. 1 BetrVG. Zu den wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­men­den gehö­ren auch Aus­zu­bil­den­de, aus­län­di­sche Mit­ar­bei­ter: innen und Leih­ar­bei­ter: innen, die min­des­tens drei Mona­te in dem Betrieb ange­stellt sind.

Lei­ten­de Ange­stell­te sind jedoch von der Wahl des Betriebs­rats aus­ge­schlos­sen.

Wer gilt als lei­ten­der Angestellte?

Die Vor­aus­set­zun­gen erge­ben sich u.a. aus dem Arbeits­ver­trag und der Stel­lung im Unter­neh­men. Dem­nach muss man dazu ermäch­tigt sein, jeman­den ein­zu­stel­len und zu ent­las­sen oder in Besitz einer Gene­ral­voll­macht bezie­hungs­wei­se einer Pro­ku­ra sein.

Der Arbeit­neh­mer und die Arbeit­neh­me­rin­nen müs­sen Auf­ga­ben über­neh­men, die für den Bestand und die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens rele­vant sind und bei Ent­schei­dung teil­wei­se wei­sungs­frei und ohne den Ein­fluss ande­rer arbei­ten dürfen.

Die Inter­es­sen­ver­tre­tung der lei­ten­den Ange­stell­ten ist der Spre­cher­aus­schuss. Vor­aus­set­zung ist, dass der Betrieb mehr als zehn lei­ten­de Ange­stell­te hat. Der Spre­cher­aus­schuss besitzt jedoch kei­ne Mitbestimmungs‑, son­dern nur Bera­tungs- und Infor­ma­ti­ons­rech­te. Die gesetz­li­chen Grund­la­gen fin­den sich im Sprecherausschussgesetz.

5. Wann kann ein Betriebs­rat gewählt werden?

Eine Betriebs­rats­wahl kann nur inner­halb des gesetz­li­chen Wahl­rhyth­mus erfol­gen, also alle vier Jah­re.

Vor der Wahl muss ein Wahl­vor­stand ernannt wer­den, wel­cher dann die Betriebs­rats­wahl orga­ni­siert und überwacht.

6. Wer darf kein Betriebs­rat werden?

Grund­sätz­lich kann sich jeder in die wich­tigs­te Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer im Betrie­ben wäh­len lassen.

Vor­aus­set­zung für die erfolg­rei­che Teil­nah­me an einer BR-Wahl ist aber, dass der Kandidat

  • selbst wahl­be­rech­tigt ist,
  • das 18. Lebens­jahr voll­endet hat und
  • dem Betrieb min­des­tens sechs Mona­te ange­hört, § 8 Abs. 1 BetrVG.

Außer­dem darf ihm sein Wahl­recht nicht durch eine straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung aberkannt wor­den sein, § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG.

Soll­te der Betrieb jün­ger sein als sechs Mona­te, ist der­je­ni­ge im Rah­men einer BR-Wahl wähl­bar, der zu Beginn der Betriebs­rats­wah­len in dem Betrieb beschäf­tigt ist, vgl. § 8 Abs. 2 BetrVG.

Lei­ten­de Angestellte

Lei­ten­de Ange­stell­te in Betrie­ben gel­ten gem. § 5 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht als Arbeitnehmer.

Sie kön­nen den Betriebs­rat damit nicht selbst wäh­len und erfül­len daher nicht alle erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für das pas­si­ve Wahl­recht bei einer Betriebsratswahl.

Als lei­ten­der Ange­stell­ter gilt, wer laut Arbeits­ver­trag oder Stel­lung in einem Betrieb oder meh­re­ren Betrie­ben ermäch­tigt ist, Arbeit­neh­mer ein­zu­stel­len und zu ent­las­sen oder gene­rell bei Ent­schei­dun­gen teil­wei­se wei­sungs­frei und ohne den Ein­fluss ande­rer arbei­ten kann.

Mit­glied des Wahlvorstands

Mit­glie­der des Wahl­vor­stan­des kön­nen für den Betriebs­rat kan­di­die­ren. Der Wahl­vor­stand besteht grund­sätz­lich aus drei Arbeit­neh­men­den, wel­che das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und dem Unter­neh­men ange­hö­ren. Daher erfül­len sie die Vor­aus­set­zun­gen für das pas­si­ve Wahl­recht.

Außer­dem kann der Wahl­vor­stand sogar Mit­glied des amtie­ren­den Betriebs­rats sein.

Befris­te­te Mitarbeiter

Befris­te­te Mitarbeiter:innen sind grund­sätz­lich Arbeit­neh­men­de des Betrie­bes und damit auch wahl­be­rech­tigt. Vor­aus­set­zung ist aber zusätz­lich, dass das 18. Lebens­jahr voll­endet ist und man dem Unter­neh­men min­des­tens sechs Mona­te angehört.

Außer­dem muss am Tag der Betriebs­rats­wahl noch ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis bestehen. Lie­gen alle Vor­aus­set­zun­gen vor, dür­fen sich befris­te­te Arbeit­neh­men­de in die betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung wäh­len las­sen.

Sie fra­gen sich, ob Sie im Rah­men einer Betriebs­rats­wahl wahl­be­rech­tigt sind oder sich z. B. zu einem Mit­glied des Betriebs­rats wäh­len las­sen können?

Wir ver­an­stal­ten regel­mä­ßig pra­xis­na­he Semi­na­re zum The­ma Betriebs­rats­wahl, die alle wich­ti­gen Aspek­te rund um die Wahl anschau­lich beleuch­ten. Die Kos­ten trägt in der Regel Ihr Betrieb. Spre­chen Sie uns unver­bind­lich an und infor­mie­ren Sie sich über die Möglichkeiten.

7. Wie lang ist man im Betriebsrat?

Der Betriebs­rat wird für eine Amts­zeit von vier Jah­ren gewählt, vgl. § 21 Satz 1 BetrVG.

Die Amts­zeit bei einer erst­ma­li­gen Wahl beginnt mit der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses. Die Amts­zeit des gewähl­ten Betriebs­rats endet nor­ma­ler­wei­se spä­tes­tens am 31. Mai in dem Jahr der Wahlen.

Jedoch sind fol­gen­de Aus­nah­men möglich:

Eine kür­ze­re Amts­zeit ist mög­lich, wenn die Betriebs­rats­wahl außer­halb des regu­lä­ren Wahl­zeit­raums statt­ge­fun­den hat. Denn die nach­fol­gen­de Wahl fin­det plan­mä­ßig mit der nächs­ten Wahl statt. Die vier Jah­re kön­nen daher nicht ein­ge­hal­ten werden.

Eine län­ge­re Amts­zeit ist eben­falls mög­lich. Zum Bei­spiel dann, wenn Betriebs­rä­te zum Zeit­punkt der nächs­ten regu­lä­ren Wahl weni­ger als ein Jahr im Amt sind. Denn dann wird der Betriebs­rat erst mit den dar­auf­fol­gen­den Betriebs­rats­wah­len neu bestimmt.

Wir ste­hen Ihnen bei wei­te­ren Fra­gen hier­zu ger­ne zur Ver­fü­gung. Sie haben Inter­es­se an regel­mä­ßi­gen Infor­ma­tio­nen aus dem Arbeits- und Insol­venz­recht? Dann abon­nie­ren Sie unse­ren News­let­ter.

8. Wird man wäh­rend der Betriebs­rats­tä­tig­keit von der Arbeit freigestellt?

Nach der BR-Wahl folgt die kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung des Betriebs­rats. In die­ser Sit­zung wer­den u. A. diver­se For­ma­li­en geklärt, wie z. B. die Bestim­mung des Vorsitzes.

Gene­rell gilt, dass Mit­glie­der des Betriebs­rats von ihrem Arbeit­ge­ber gem. § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer eigent­li­chen Arbeit ohne Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts zu befrei­en sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung ihrer Auf­ga­ben erfor­der­lich ist.

Als erfor­der­lich in die­sem Sin­ne sind jeden­falls Betriebs­rats­sit­zun­gen, Betriebs­ver­samm­lun­gen oder die Vor- und Nach­be­rei­tun­gen (in ange­mes­se­nen Umfang) der­sel­ben anzu­se­hen. Die­se Auf­zäh­lung ist nicht abschließend.

Wer­den in Betrie­ben bestimm­te Grenz­wer­te hin­sicht­lich der Beschäf­tig­ten­zahl über­schrit­ten, sind je nach Grö­ße ein oder meh­re­re Betriebs­rats­mit­glie­der sogar ganz von der Arbeit frei­zu­stel­len, § 38 BetrVG.

9. Wie ist der Ablauf und die Orga­ni­sa­ti­on einer Betriebsratswahl?

Betriebsratswahl Ablauf

Im Vor­feld einer BR-Wahl ist für die Ernen­nung des Wahl­vor­stan­des ent­schei­dend, ob bereits ein Gesamt- oder Kon­zern­be­triebs­rat besteht.

Ist dies der Fall
, wird durch des­sen ein­fa­chen Beschluss ein Wahl­vor­stand ernannt.

Besteht kein Gesamt- oder Kon­zern­be­trieb, müs­sen vor der geplan­ten Betriebs­rats­wahl zunächst drei voll­jäh­ri­ge Arbeit­neh­mer: innen zu einer Betriebs­ver­samm­lung ein­la­den, § 17 Abs. 3 BetrVG.

Auf der Ver­samm­lung wird dann der Wahl­vor­stand mit der Mehr­heit der anwe­sen­den Per­so­nen (abso­lu­te Mehr­heit) gewählt. Eine Erlaub­nis des Arbeits­ge­bers ist nicht erforderlich.

Es gibt diver­se wich­ti­ge Auf­ga­ben des Wahl­vor­stan­des im Umfeld einer Betriebs­rats­wahl. In der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung gibt sich der Wahl­vor­stand in aller Regel eine Geschäfts­ord­nung.

Nach der Sit­zung des Wahl­vor­stan­des wird der Arbeit­ge­ber über die Mit­glie­der sowie die Arbeits­auf­nah­me informiert.

Soll­ten Sie wei­te­re Fra­gen rund um die BR-Wahl haben, zögern Sie nicht uns anzu­spre­chen. Wir bie­ten auch regel­mä­ßig Semi­na­re für Inter­es­sier­te an, zu denen wir Ihnen ger­ne wei­te­re Infor­ma­tio­nen geben.

10. Wie lau­ten die all­ge­mei­nen Pflich­ten des Betriebsrates?

Die Pflich­ten eines Betriebs­ra­tes las­sen sich fol­gen­der­ma­ßen skizzieren:

  • Über­wa­chungs­pflicht: Die­se stellt unter ande­rem sicher, dass Geset­ze und Ver­ord­nun­gen ein­ge­hal­ten werden.
  • Schutz­pflicht: Die Schutz­pflicht bedeu­tet, dass das Gre­mi­um zuguns­ten schutz­be­dürf­ti­ger Arbeitnehmer:innen han­delt und dient zum Bei­spiel der Ein­glie­de­rung von Men­schen mit einer Behinderung.
  • Schu­lungs­pflicht: Die­se beinhal­tet bei­spiels­wei­se die Pflicht, Semi­na­re zu besu­chen, um sich fort­zu­bil­den und dadurch die Inter­es­sen von Arbeit­neh­mern des Betriebs vor dem Arbeits­ge­ber bes­ser ver­tre­ten zu kön­nen. Hier­aus resul­tiert posi­tiv for­mu­liert ein Schu­lungs­an­spruch. Wenn die aus­ge­wähl­ten Semi­na­re Kennt­nis­se ver­mit­teln, die für die Arbeit des Betriebs­rats erfor­der­lich sind, trägt im Ergeb­nis sogar der Arbeit­ge­ber noch die Kos­ten für die Seminare.
  • För­de­rungs­pflicht: Die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung setzt sich zum Bei­spiel für die tat­säch­li­che Gleich­stel­lung von Män­nern und Frau­en ein oder för­dert die Inte­gra­ti­on aus­län­di­scher Mitarbeiter:innen.
  • All­ge­mei­ne Pflich­ten: Als all­ge­mei­ne Pflicht des Betriebs­ra­tes gilt die Ver­schwie­gen­heits­pflicht, wonach betriebs­in­ter­ne The­men nicht nach außen getra­gen wer­den dür­fen. Eine wei­te­re Pflicht ist die regel­mä­ßi­ge Teil­nah­me an Betriebs­rats­sit­zun­gen, sowie ein ver­trau­ens­vol­les Zusam­men­ar­bei­ten mit dem Arbeitgeber.

Der Betriebs­rat erfüllt dar­über hin­aus eine Viel­zahl von Auf­ga­ben, wel­che die Inter­es­sen der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer schüt­zen und fördern.

11. Wel­che Pflich­ten hat der Betriebs­rat gegen­über dem Arbeitgeber?

Haupt­pflicht des Betriebs­ra­tes gegen­über dem Arbeit­ge­ber ist die Geheim­hal­tung. Das Gre­mi­um ist ver­pflich­tet, sämt­li­che Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se nicht nach außen drin­gen zulassen.

Die Pflicht besteht sogar nach dem Aus­schei­den der jewei­li­gen Mit­glie­der wei­ter. Dar­über hin­aus muss sich die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung wenigs­tens ein­mal im Monat mit dem Arbeit­ge­ber zur Bespre­chung zusammensetzen.

Außer­dem sind Arbeits­kämp­fe zwi­schen den Par­tei­en ver­bo­ten, vgl. § 74 Abs. 2 BetrVG.

Sie haben wei­te­re Fra­gen zu Pflich­ten der Betriebs­rä­te? Dann neh­men Sie unver­bind­lich Kon­takt zu uns auf. Unse­re Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht Jür­gen Bödi­ger und Micha­el Kothes kön­nen auf eine lang­jäh­ri­ge Bera­tungs­pra­xis zurück­bli­cken und ste­hen Ihnen bei Ihren Fra­gen unter­stüt­zend zur Seite.

12. Fazit

Eine Betriebs­rats­wahl fin­det grund­sätz­lich im gesetz­li­chen Rhyth­mus von vier Jah­ren statt. Die nächs­te Wahl erfolgt im kom­men­den Früh­jahr, zwi­schen Mai und März 2022.

Die gesetz­li­chen Grund­la­gen für eine Betriebs­rats­wahl fin­den sich im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz sowie in der Ers­ten Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (Wahl­ord­nung — WO).

Für die Betriebs­rats­wahl muss vor­weg ein Wahl­vor­stand mit­tels geson­der­ter Wahl bestimmt und ernannt wer­den, wel­cher die Betriebs­rats­wahl orga­ni­siert und über­wacht. Die Wahl selbst erfolgt dann in Abhän­gig­keit von den beschäf­tig­ten wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern nach dem ver­ein­fach­ten oder regu­lä­ren Wahlverfahren.

In den Betriebs­rat wähl­bar ist grund­sätz­lich jeder, der das 18. Lebens­jahr voll­endet hat, wenigs­tens seit sechs Mona­ten in dem Unter­neh­men tätig ist und selbst das akti­ve Wahl­recht innehat.

Wahl­be­rech­tigt ist grund­sätz­lich jeder, der älter als 16 Jah­re ist und nicht als lei­ten­der Ange­stell­te in dem Betrieb beschäf­tigt ist.

Soll­ten Sie noch Fra­gen zum The­ma Betriebs­rats­wahl oder zu ein­zel­nen Aspek­ten wie zum Bei­spiel der Arbeit des Wahl­vor­stan­des oder der Betriebs­rats­ar­beit im All­ge­mei­nen haben, neh­men Sie Kon­takt zu uns auf. Unse­re Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht ste­hen Ihnen mit ihrer umfang­rei­chen Exper­ti­se ger­ne zur Verfügung.

Betriebs­rä­te haben einen Schu­lungs­an­spruch. Wir bie­ten regel­mä­ßig Semi­na­re zur Schu­lung an, von denen zahl­rei­che Betriebs­rä­te bereits Gebrauch gemacht haben. Unse­re Semi­na­re ver­mit­teln Kennt­nis­se, die für die Betriebs­rats­ar­beit erfor­der­lich sind im Sin­ne von § 36 Abs. 1 BetrVG. Damit erfolgt die Über­nah­me der Kos­ten durch den Arbeitgeber.

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