Die Betriebsratswahl – Gesetzliche Grundlagen, Ablauf und weitere Informationen

Erfolgreiche Betriebsratswahlen sind grundlegend für die Mitbestimmung im Unternehmen. Hier erfahren Sie alle notwendigen Informationen über den Ablauf und die Grundlagen zur Wahl.

Egal, ob in einem Betrieb erstmalig Betriebsratswahlen stattfinden oder zum wiederholten Mal: Für eine erfolgreiche und vor allem wirksame Wahl ist es unerlässlich, den Ablauf und die Grundlagen einer Betriebsratswahl zu kennen.
Oftmals werden wir von erstmalig mit diesem Thema konfrontierten Mandanten gefragt, ob in Ihrem Betrieb überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden kann, wer hierfür kandidieren darf oder wie eine Betriebsratswahl in der Praxis abläuft.
Selbst bei routinierten Betriebsratsmitgliedern ergeben sich aufgrund des zeitlichen Abstands von vier Jahren bei regulären Betriebsratswahlen häufig Fragen zu den Grundlagen. Sollten auch Sie auf der Suche nach Antworten auf Fragen rund um das Thema Betriebsratswahlen sein, dann empfehlen wir Ihnen weiterzulesen.

1. Wo finden sich die gesetzlichen Grundlagen zur Betriebsratswahl?

Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zur Betriebsratswahl finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (kurz: BetrVG) und in der Wahlordnung (kurz: WO).

Während sich im Betriebsverfassungsgesetz die Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats finden, beinhaltet die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) detaillierte Vorschriften für die Durchführung der Betriebsratswahl als solcher.

Unter Arbeitnehmern werden neben klassischen Arbeitern und Angestellten – einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten – auch zum Beispiel Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, verstanden.

Sofern bestimmte Personen nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, können sie auch nicht an einer Betriebsratswahl teilnehmen.

Handelt es sich um Arbeitnehmer und möchten sie bei der Betriebsratswahl wählen, müssen sie auch wahlberechtigt sein. Nach § 7 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz ist das bei all denjenigen Arbeitnehmern des Betriebs der Fall, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Schließlich müssen die zur Wahl stehenden Personen auch wählbar sein. Wählbar im Rahmen von Betriebsratswahlen sind gem. § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG v. a. die Wahlberechtigten, die
– das 18. Lebensjahr vollendet haben und
– sechs Monate dem Betrieb angehören.

2.Wann ist die nächste Betriebsratswahl?

Die nächste Betriebsratswahl (oftmals auch kurz BR-Wahl genannt) findet zwischen März und Mai 2022 statt.

Der Betriebsrat wird zyklisch alle vier Jahre im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Mai gewählt, § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Bei der Betriebsratswahl sind neben diesem grundsätzlichen Wahlrhythmus folgende Ausnahmen möglich:

  • Wenn nach der Betriebsratswahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmenden um die Hälfte (mind. 50 %) gestiegen oder gesunken ist.
  • Sobald die Anzahl der Betriebsratsmitglieder unter die Mindestanzahl gesunken ist.
  • Wenn der Betriebsrat wirksam seinen Rücktritt beschlossen hat.
  • Wenn die vorangegangene Betriebsratswahl rechtskräftig angefochten wurde.
  • Wenn der gewählte Betriebsrat durch ein rechtskräftiges Urteil wirksam aufgelöst wurde.
  • In einem Betrieb ohne eine bestehende betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung kann jederzeit eine Betriebsratswahl stattfinden.

3. Wie wird der Betriebsrat gewählt?

Es gibt zwei verschiedene Wahlverfahren, das vereinfachte und das reguläre Wahlverfahren.

Zunächst wird bei beiden Verfahren vorab ein Wahlvorstand ernannt, welcher die Wahl organisiert und später überwacht. Dieser setzt sich aus zuvor gewählten Arbeitnehmern zusammen.

Das jeweils anzuwendende Verfahren für die Wahl des Betriebsrats hängt von der Größe des Unternehmens ab, in welchem die Arbeitnehmervertretung gewählt wird.

Verfahren Betriebsratwahl
  • Hat ein Betrieb zwischen 5 und 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer, ist das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen, § 14 Abs. 1 BetrVG.
  • Bei mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das reguläre Verfahren anzuwenden.
  • Sind bei einem Unternehmen zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer: innen beschäftigt, kann das reguläre Wahlverfahren angewendet werden oder, durch Rücksprache mit dem Unternehmen oder der Geschäftsleitung, auch das vereinfachte Verfahren.

Vereinfachte Wahlverfahren

Bei dem vereinfachten Verfahren handelt es sich um eine Mehrheitswahl bzw. eine Personenwahl.

Das bedeutet, dass man einem einzelnen Wahlkandidierenden direkt seine Stimme gibt. Ein wahlberechtigter Arbeitnehmender hat daher so viele Stimmen, wie Mitglieder des Betriebsrats gewählt werden sollen. Im Ergebnis gewinnt derjenige die Wahl, der die meisten Wählerstimmen erhalten hat. Das vereinfachte Betriebsratswahlverfahren ist in der Regel schneller durchlaufen, da die einzelnen Fristen kürzer sind.

Hinweis:
Das vereinfachte Verfahren wird unterteilt in ein „vereinfacht einstufiges“ und „vereinfacht zweistufiges“ Wahlverfahren.

  • Bei dem  vereinfacht einstufigen Verfahren besteht bereits ein Betriebsrat (Neuwahlen), welcher den Wahlvorstand durch einfachen Beschluss direkt ernennt.
  • Bei dem vereinfacht zweistufigen Verfahren besteht noch kein Betriebsrat, weshalb zunächst eine Betriebsversammlung einberufen werden muss. Dort wird dann der Wahlvorstand gewählt.

Reguläre Wahlverfahren

Das reguläre Wahlverfahren ist im Gegensatz dazu eine Verhältniswahl.

Die Wähler stimmen für eine Vorschlagsliste, welche ihren Interessen entspricht. Es wird daher eine Listenwahl durchgeführt. Die Betriebsratskandidaten schreiben sich als Vertreter auf eine Wahlliste und die Wähler geben ihre Stimme dann für eine entsprechende Liste ab. Am Ende müssen die abgegebenen Stimmen auf die freien Plätze im Betriebsrat umgerechnet werden. Fundamental ist daher der Listenplatz des Kandidierenden.

Die weiteren Details zu den Wahlverfahren und zur generellen Durchführung der Betriebsratswahl finden sich, wie eingangs erwähnt, in der Wahlordnung.

Als Betriebsratsmitglied haben Sie u. A. einen Schulungsanspruch. Wir schulen regelmäßig Betriebsräte zum Thema Betriebsratswahl. Sprechen Sie uns unverbindlich auf unsere Seminare an.

4. Wer ist wahlberechtigt für den Betriebsrat?

Die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung dürfen grundsätzlich alle Arbeitnehmenden des jeweiligen Betriebs wählen.
Die Arbeitnehmer: innen müssen allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 7 Abs. 1 BetrVG. Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmenden gehören auch Auszubildende, ausländische Mitarbeiter: innen und Leiharbeiter: innen, die mindestens drei Monate in dem Betrieb angestellt sind.

Leitende Angestellte sind jedoch von der Wahl des Betriebsrats ausgeschlossen.

Wer gilt als leitender Angestellte?

Die Voraussetzungen ergeben sich u.a. aus dem Arbeitsvertrag und der Stellung im Unternehmen. Demnach muss man dazu ermächtigt sein, jemanden einzustellen und zu entlassen oder in Besitz einer Generalvollmacht beziehungsweise einer Prokura sein.

Der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerinnen müssen Aufgaben übernehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens relevant sind und bei Entscheidung teilweise weisungsfrei und ohne den Einfluss anderer arbeiten dürfen.

Die Interessenvertretung der leitenden Angestellten ist der Sprecherausschuss. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als zehn leitende Angestellte hat. Der Sprecherausschuss besitzt jedoch keine Mitbestimmungs-, sondern nur Beratungs- und Informationsrechte. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Sprecherausschussgesetz.

5. Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?

Eine Betriebsratswahl kann nur innerhalb des gesetzlichen Wahlrhythmus erfolgen, also alle vier Jahre.

Vor der Wahl muss ein Wahlvorstand ernannt werden, welcher dann die Betriebsratswahl organisiert und überwacht.

6. Wer darf kein Betriebsrat werden?

Grundsätzlich kann sich jeder in die wichtigste Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieben wählen lassen.

Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an einer BR-Wahl ist aber, dass der Kandidat

  • selbst wahlberechtigt ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört, § 8 Abs. 1 BetrVG.

Außerdem darf ihm sein Wahlrecht nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung aberkannt worden sein, § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG.

Sollte der Betrieb jünger sein als sechs Monate, ist derjenige im Rahmen einer BR-Wahl wählbar, der zu Beginn der Betriebsratswahlen in dem Betrieb beschäftigt ist, vgl. § 8 Abs. 2 BetrVG.

Leitende Angestellte

Leitende Angestellte in Betrieben gelten gem. § 5 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht als Arbeitnehmer.

Sie können den Betriebsrat damit nicht selbst wählen und erfüllen daher nicht alle erforderlichen Voraussetzungen für das passive Wahlrecht bei einer Betriebsratswahl.

Als leitender Angestellter gilt, wer laut Arbeitsvertrag oder Stellung in einem Betrieb oder mehreren Betrieben ermächtigt ist, Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen oder generell bei Entscheidungen teilweise weisungsfrei und ohne den Einfluss anderer arbeiten kann.

Mitglied des Wahlvorstands

Mitglieder des Wahlvorstandes können für den Betriebsrat kandidieren. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei Arbeitnehmenden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen angehören. Daher erfüllen sie die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht.

Außerdem kann der Wahlvorstand sogar Mitglied des amtierenden Betriebsrats sein.

Befristete Mitarbeiter

Befristete Mitarbeiter:innen sind grundsätzlich Arbeitnehmende des Betriebes und damit auch wahlberechtigt. Voraussetzung ist aber zusätzlich, dass das 18. Lebensjahr vollendet ist und man dem Unternehmen mindestens sechs Monate angehört.

Außerdem muss am Tag der Betriebsratswahl noch ein Beschäftigungsverhältnis bestehen. Liegen alle Voraussetzungen vor, dürfen sich befristete Arbeitnehmende in die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung wählen lassen.

Sie fragen sich, ob Sie im Rahmen einer Betriebsratswahl wahlberechtigt sind oder sich z. B. zu einem Mitglied des Betriebsrats wählen lassen können?

Wir veranstalten regelmäßig praxisnahe Seminare zum Thema Betriebsratswahl, die alle wichtigen Aspekte rund um die Wahl anschaulich beleuchten. Die Kosten trägt in der Regel Ihr Betrieb. Sprechen Sie uns unverbindlich an und informieren Sie sich über die Möglichkeiten.

7. Wie lang ist man im Betriebsrat?

Der Betriebsrat wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, vgl. § 21 Satz 1 BetrVG.

Die Amtszeit bei einer erstmaligen Wahl beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats endet normalerweise spätestens am 31. Mai in dem Jahr der Wahlen.

Jedoch sind folgende Ausnahmen möglich:

Eine kürzere Amtszeit ist möglich, wenn die Betriebsratswahl außerhalb des regulären Wahlzeitraums stattgefunden hat. Denn die nachfolgende Wahl findet planmäßig mit der nächsten Wahl statt. Die vier Jahre können daher nicht eingehalten werden.

Eine längere Amtszeit ist ebenfalls möglich. Zum Beispiel dann, wenn Betriebsräte zum Zeitpunkt der nächsten regulären Wahl weniger als ein Jahr im Amt sind. Denn dann wird der Betriebsrat erst mit den darauffolgenden Betriebsratswahlen neu bestimmt.

Wir stehen Ihnen bei weiteren Fragen hierzu gerne zur Verfügung. Sie haben Interesse an regelmäßigen Informationen aus dem Arbeits- und Insolvenzrecht? Dann abonnieren Sie unseren Newsletter.

8. Wird man während der Betriebsratstätigkeit von der Arbeit freigestellt?

Nach der BR-Wahl folgt die konstituierende Sitzung des Betriebsrats. In dieser Sitzung werden u. A. diverse Formalien geklärt, wie z. B. die Bestimmung des Vorsitzes.

Generell gilt, dass Mitglieder des Betriebsrats von ihrem Arbeitgeber gem. § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer eigentlichen Arbeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Als erforderlich in diesem Sinne sind jedenfalls Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen oder die Vor- und Nachbereitungen (in angemessenen Umfang) derselben anzusehen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Werden in Betrieben bestimmte Grenzwerte hinsichtlich der Beschäftigtenzahl überschritten, sind je nach Größe ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder sogar ganz von der Arbeit freizustellen, § 38 BetrVG.

9. Wie ist der Ablauf und die Organisation einer Betriebsratswahl?

Betriebsratswahl Ablauf

Im Vorfeld einer BR-Wahl ist für die Ernennung des Wahlvorstandes entscheidend, ob bereits ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht.

Ist dies der Fall
, wird durch dessen einfachen Beschluss ein Wahlvorstand ernannt.

Besteht kein Gesamt- oder Konzernbetrieb, müssen vor der geplanten Betriebsratswahl zunächst drei volljährige Arbeitnehmer: innen zu einer Betriebsversammlung einladen, § 17 Abs. 3 BetrVG.

Auf der Versammlung wird dann der Wahlvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Personen (absolute Mehrheit) gewählt. Eine Erlaubnis des Arbeitsgebers ist nicht erforderlich.

Es gibt diverse wichtige Aufgaben des Wahlvorstandes im Umfeld einer Betriebsratswahl. In der konstituierenden Sitzung gibt sich der Wahlvorstand in aller Regel eine Geschäftsordnung.

Nach der Sitzung des Wahlvorstandes wird der Arbeitgeber über die Mitglieder sowie die Arbeitsaufnahme informiert.

Sollten Sie weitere Fragen rund um die BR-Wahl haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir bieten auch regelmäßig Seminare für Interessierte an, zu denen wir Ihnen gerne weitere Informationen geben.

10. Wie lauten die allgemeinen Pflichten des Betriebsrates?

Die Pflichten eines Betriebsrates lassen sich folgendermaßen skizzieren:

  • Überwachungspflicht: Diese stellt unter anderem sicher, dass Gesetze und Verordnungen eingehalten werden.
  • Schutzpflicht: Die Schutzpflicht bedeutet, dass das Gremium zugunsten schutzbedürftiger Arbeitnehmer:innen handelt und dient zum Beispiel der Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung.
  • Schulungspflicht: Diese beinhaltet beispielsweise die Pflicht, Seminare zu besuchen, um sich fortzubilden und dadurch die Interessen von Arbeitnehmern des Betriebs vor dem Arbeitsgeber besser vertreten zu können. Hieraus resultiert positiv formuliert ein Schulungsanspruch. Wenn die ausgewählten Seminare Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, trägt im Ergebnis sogar der Arbeitgeber noch die Kosten für die Seminare.
  • Förderungspflicht: Die Arbeitnehmervertretung setzt sich zum Beispiel für die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen ein oder fördert die Integration ausländischer Mitarbeiter:innen.
  • Allgemeine Pflichten: Als allgemeine Pflicht des Betriebsrates gilt die Verschwiegenheitspflicht, wonach betriebsinterne Themen nicht nach außen getragen werden dürfen. Eine weitere Pflicht ist die regelmäßige Teilnahme an Betriebsratssitzungen, sowie ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten mit dem Arbeitgeber.

Der Betriebsrat erfüllt darüber hinaus eine Vielzahl von Aufgaben, welche die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützen und fördern.

11. Welche Pflichten hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber?

Hauptpflicht des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber ist die Geheimhaltung. Das Gremium ist verpflichtet, sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht nach außen dringen zulassen.

Die Pflicht besteht sogar nach dem Ausscheiden der jeweiligen Mitglieder weiter. Darüber hinaus muss sich die Arbeitnehmervertretung wenigstens einmal im Monat mit dem Arbeitgeber zur Besprechung zusammensetzen.

Außerdem sind Arbeitskämpfe zwischen den Parteien verboten, vgl. § 74 Abs. 2 BetrVG.

Sie haben weitere Fragen zu Pflichten der Betriebsräte? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Bödiger und Michael Kothes können auf eine langjährige Beratungspraxis zurückblicken und stehen Ihnen bei Ihren Fragen unterstützend zur Seite.

12. Fazit

Eine Betriebsratswahl findet grundsätzlich im gesetzlichen Rhythmus von vier Jahren statt. Die nächste Wahl erfolgt im kommenden Frühjahr, zwischen Mai und März 2022.

Die gesetzlichen Grundlagen für eine Betriebsratswahl finden sich im Betriebsverfassungsgesetz sowie in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO).

Für die Betriebsratswahl muss vorweg ein Wahlvorstand mittels gesonderter Wahl bestimmt und ernannt werden, welcher die Betriebsratswahl organisiert und überwacht. Die Wahl selbst erfolgt dann in Abhängigkeit von den beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern nach dem vereinfachten oder regulären Wahlverfahren.

In den Betriebsrat wählbar ist grundsätzlich jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens seit sechs Monaten in dem Unternehmen tätig ist und selbst das aktive Wahlrecht innehat.

Wahlberechtigt ist grundsätzlich jeder, der älter als 16 Jahre ist und nicht als leitender Angestellte in dem Betrieb beschäftigt ist.

Sollten Sie noch Fragen zum Thema Betriebsratswahl oder zu einzelnen Aspekten wie zum Beispiel der Arbeit des Wahlvorstandes oder der Betriebsratsarbeit im Allgemeinen haben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen mit ihrer umfangreichen Expertise gerne zur Verfügung.

Betriebsräte haben einen Schulungsanspruch. Wir bieten regelmäßig Seminare zur Schulung an, von denen zahlreiche Betriebsräte bereits Gebrauch gemacht haben. Unsere Seminare vermitteln Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind im Sinne von § 36 Abs. 1 BetrVG. Damit erfolgt die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber.

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