Betriebsrat gründen: So setzen Sie erfolgreich die wichtigste Arbeitnehmervertretung ein

Die Gründung eines Betriebsrats fördert Arbeitnehmerrechte im Unternehmen. Erfahren Sie hier alles Wichtige von Voraussetzungen bis Vorteilen.

Jeder hat schon einmal vom Betriebsrat gehört und bei einigen Unternehmen existiert ein solcher auch bereits. In der weit überwiegenden Zahl von Betrieben besteht eine solche Arbeitnehmervertretung allerdings noch nicht.

Damit verzichten viele Arbeitnehmer in Deutschland auf eine durchsetzungsstarke Vertretung ihrer Interessen gegenüber ihrem Arbeitgeber. Denn der Betriebsrat stellt die wichtigste Arbeitnehmervertretung dar.

Sein primäres Ziel ist es, sich für die Belange der Arbeitnehmer einzusetzen. Dafür räumt das Gesetz dem Betriebsrat teilweise sehr umfangreiche Mitbestimmungsrechte ein. Dies bedingt aber das Vorhandensein eines Betriebsrats.

Die Voraussetzungen für die Gründung müssen die Arbeitnehmer selbst schaffen. Besteht in Ihrem Betrieb noch kein Betriebsrat, müssen Sie Eigeninitiative zeigen und eine Betriebsratswahl anstoßen. Wie das geht und worauf dabei zu achten ist, lesen Sie in dem folgenden Beitrag.

1. Unter welchen Voraussetzungen kann man einen Betriebsrat gründen?

Für die Gründung eines Betriebsrats müssen drei gesetzliche Voraussetzungen gegeben sein.

  1. Man muss bei einem privaten Arbeitgeber angestellt sein.Das bedeutet, dass innerhalb einer öffentlichen Verwaltung kein Betriebsrat gegründet werden kann.
  2. Es darf noch kein Betriebsrat in dem Unternehmen gegründet worden sein.
    Ein Betrieb kann grundsätzlich nur einen Betriebsrat gründen.Anders ist es, wenn ein Unternehmen mehrere einzelne Betriebe hat. Zum Beispiel kann jede Niederlassung einen separaten Betriebsrat gründen. Falls Standorte enger aneinander liegen, muss gerichtlich die Eigenständigkeit festgelegt werden.
  3. Es müssen mindestens fünf Arbeitnehmer: innen in dem Betrieb angestellt sein.Diese müssen jeweils das 18. Lebensjahr vollendet haben und drei müssen bereits drei Monate in dem Betrieb tätig sein.

Bei Ihrem Arbeitgeber besteht noch kein Betriebsrat und Sie denken darüber nach, die Wahl dieses Gremiums anzustoßen? Sie fühlen sich aber unsicher, welche weiteren Voraussetzungen noch zu beachten sind und befürchten eventuell Widerstand durch Ihren Arbeitgeber?

Wir beraten Sie gerne in dieser Situation und sorgen dafür, dass die Wahl erfolgreich verläuft.

2. Überblick über den Ablauf einer Betriebsratswahl

Ein Betriebsrat wird in zwei Schritten gegründet.

  • Zunächst muss vor der Betriebsratswahl ein Wahlvorstand bestellt werden. Dieser vollzieht dann im nächsten Schritt die Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand wird entweder durch den amtierenden Betriebsrat ernannt oder bei Neugründung durch eine Betriebsversammlung bestellt. Er ist gem. § 18 BetrVG verpflichtet, die Wahl unverzüglich nach seiner Berufung einzuleiten.
  • Der Betriebsrat selbst wird durch ein vereinfachtes Wahlverfahren (Mehrheitswahl) oder durch ein reguläres Verfahren (Verhältniswahl) gewählt. Welches Verfahren Anwendung findet, hängt von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Ablauf des regulären Wahlverfahrens (Verhältniswahl)

Der Wahlvorstand hat für die Betriebsratswahl zunächst eine Liste der Wahlberechtigten zu erstellen. Diese ist deshalb von herausgehobener Bedeutung, weil sie am Ende festlegt, wer von den Arbeitnehmern berechtigt ist, an der Betriebsratswahl teilzunehmen.

Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die reguläre Betriebsratswahl wird dann offiziell mittels eines Wahlausschreibens eingeleitet. Dieses Schreiben muss gem. § 3 Abs. 2 WO folgende Punkte beinhalten:

  • das Datum seines Erlasses
  • die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste ausliegt
  • dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können
  • die Zahl der zu wählenden Betriebsräte
  • die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen
  • Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist sowie
  • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

Zusammen mit dem Wahlausschreiben wird die Wählerliste bekannt gegeben, der alle wahlberechtigten bzw. wählbaren Arbeitnehmer zu entnehmen sind.

Mit Bekanntgabe steht es den Arbeitnehmern frei, innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Wählerliste zu erheben. Ebenfalls innerhalb dieser 2-Wochen-Frist müssen Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden.

Der Wahlvorstand hat nach Ablauf der Frist mittels förmlichen Beschlusses festzustellen, ob die eingereichten Vorschläge für die Wahl des Betriebsrats gültig sind.

Ist dies der Fall, sind die Wählerlisten oder, wenn nur ein Vorschlag vorliegt, der Wahlvorschlag mindestens eine Woche vor der Wahl durch den Wahlvorstand im Betrieb bekannt zu machen.

Der Wahlvorstand hat nun die Durchführung der Stimmabgabe zu planen und im Nachgang die Stimmen auszuzählen. Die gewählten Betriebsräte werden unverzüglich über die Wahl informiert und die Namen der gewählten Arbeitnehmer werden im Betrieb bekannt gegeben.

Die gewählten Betriebsräte erhalten zudem innerhalb einer Woche nach dem Wahltag eine Einladung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats.

Ablauf des vereinfachten zweistufigen Wahlverfahrens

Das vereinfachte Wahlverfahren findet gem. § 14a BetrVG in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern Anwendung und unterscheidet sich von der regulären Wahl insbesondere durch verkürzte Fristen.

Besteht in Betrieben mit entsprechender Anzahl von Arbeitnehmern noch kein Betriebsrat, findet das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren Anwendung.

  • In einem ersten Schritt ist in diesem Fall zunächst eine Betriebsversammlung durchzuführen. Im Rahmen dieser Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand ist dann für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl verantwortlich.
  • Die Betriebsratswahl findet bereits eine Woche nach der ersten Wahlversammlung im Rahmen einer zweiten Wahlversammlung statt. In diesem Rahmen wird der neue Betriebsrat mittels einer Personenwahl gewählt.

Es gibt darüber hinaus auch das vereinfachte einstufige Wahlverfahren. Da sich dieser Beitrag aber auf Betriebe konzentriert, die noch über keinen Betriebsrat verfügen, sollen die Voraussetzungen hier nicht näher erläutert werden. Sollten Sie zu dem einstufigen Wahlverfahren Fragen haben, können Sie uns aber natürlich gerne ansprechen.

Eine Betriebsratswahl ist ein komplexer Vorgang. Selbst langjährige Betriebsräte besuchen im Vorfeld anstehender Wahlen regelmäßig unsere Seminare zu diesem Thema. Wenn Sie hierzu Fragen haben, nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über langjährige Erfahrung und geben Ihnen fundierte Auskünfte.

3. Ist ein Betriebsrat Pflicht?

Nein, die Pflicht einen Betriebsrat zu gründen besteht nicht. Unternehmen können, unabhängig von ihrer Größe, ein derartiges Gremium nicht bilden. Vielmehr liegt es bei den Arbeitnehmer:innen, ob ein Betriebsrat gegründet werden soll.

Sie müssen den Gründungsprozess durch Eigeninitiative starten. Der Arbeitgeber kann die Gründung nicht verhindern und muss ihr auch nicht zustimmen.

Dabei macht die Gründung eines Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer Sinn. Denn seine primäre Aufgabe ist es, sich für die Belange der Arbeitnehmer einzusetzen. Gem. § 80 BetrVG hat das Gremium dementsprechend u. a. darauf zu achten, dass der Arbeitgeber die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten und durchgeführt werden.

Sie möchten weitere Informationen zu den Aufgaben und Pflichten eines Betriebsrats? Dann lesen Sie unseren Beitrag hierzu oder nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht auf. Sie vermitteln Ihnen die wichtigsten Grundlagen und veranstalten regelmäßig Seminare für Mitglieder eines Betriebsrats.

4. Warum ist es wichtig, einen Betriebsrat zu haben?

Ein Betriebsrat macht sich für die Rechte der Arbeitnehmer:innen stark und stellt im Rahmen seiner Arbeit sicher, dass Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.

Folgende Vorteile kann die Gründung eines Betriebsrats mit sich bringen:

  • Vorteile für die Arbeitnehmer: innen:
    • Die Ansichten und Interessen von Arbeitnehmern werden vom Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen stärker berücksichtigt
    • Bei sozialen Faktoren des Arbeitsverhältnisses (z.B. Überstunden, Kündigung oder Videoüberwachung) kann der Betriebsrat mitbestimmen und mitgestalten
    • Lohnunterschiede sind bei Unternehmen mit einem Betriebsrat nachweislich geringer
    • Arbeitnehmer müssen ihre Anliegen und Fragen nicht direkt beim Arbeitgeber platzieren, was Hemmungen in aller Regel deutlich reduziert
  • Vorteile für den Arbeitgeber:
    • Es kann davon ausgegangen werden, dass eine bessere Arbeitsatmosphäre in Betrieben mit Betriebsräten besteht
    • Untersuchungen zeigen, dass bei Bestehen eines Betriebsrates die Leistungsfähigkeit bei gleichem Lohnniveau deutlich höher ist
    • Geringerer Wechsel von Arbeitnehmern, da sie sich durch den Betriebsrat besser verstanden fühlen
    • Produktiveres und innovativeres Arbeiten, welches sich für den Arbeitgeber oftmals wirtschaftlich positiv auswirkt
  • Vorteile für Betriebsratsmitglieder:
    • Betriebsräte können sich in persönlicher Hinsicht weiterentwickeln und durch die Arbeit im Betriebsrat Verantwortung für die Mitarbeitenden übernehmen
    • Wertschätzung innerhalb des Kollegiums
    • Tieferer Einblick in die Funktionsweise eines Unternehmens durch Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
    • Betriebsräte verfügen über Sonderkündigungsschutz

Haben Sie Fragen zu den Aufgaben eines Betriebsrats? Dann lesen Sie unseren ausführlichen Artikel hierzu oder setzen Sie sich direkt und unverbindlich mit uns in Verbindung. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über langjährige Expertise bei der Beratung von Betriebsräten und veranstalten regelmäßig Seminare zu Themen aus diesem Bereich.

5. Wie viele Personen braucht man für die Gründung eines Betriebsrats?

Um einen Betriebsrat bilden zu können, muss ein Unternehmen mindestens fünf Arbeitnehmer: innen haben. Diese müssen wahlberechtigt sein. Das bedeutet, sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen mindestens drei Mitarbeiter:innen auch wählbar für einen Betriebsrat sein.

Als Arbeitnehmer gelten gem. § 5 Abs. 2 BetrVG z. B. nicht:

  • Mitglieder der Geschäftsführung einer GmbH
  • Gesellschafter
  • der Ehegatte oder Lebenspartner, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt

Die genaue Anzahl an Betriebsratsmitglieder ist gesetzlich geregelt (§ 9 BetrVG) und bemisst sich an der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten.

6. Kann der Arbeitgeber einen Betriebsrat verhindern?

Nein, der Arbeitsgeber kann nicht verhindern, dass ein Betriebsrat gegründet wird.

Würde er dies tun, macht er sich nach § 119 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG sogar strafbar. Die Aufgabe des Arbeitgebers ist es vielmehr, sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche für die Gründung von Bedeutung sind. Dazu zählen zum Beispiel solche, die darlegen wer wahlberechtigt oder wählbar ist.

Darüber hinaus ist auch der Zugang zu Büroräumen zu gewähren. Der Arbeitgeber hat das Verfahren also zu fördern.

7. Kann man gekündigt werden, wenn man einen Betriebsrat gründen möchte?

Häufig werden uns seitens Ratsuchender Fragen zum Thema Kündigung gestellt. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Menschen Sorgen um ihre Arbeit machen. Kursieren doch einige denkwürdige Geschichten im Zusammenhang mit der Betriebsratsgründung.

Die gute Nachricht: Die Sorge ist unbegründet. Jeder, der an der Wahl eines Betriebsrats teilnimmt, kommt in den Genuss von besonderem Kündigungsschutz.

Je nach Stellung innerhalb des Gründungsverfahrens unterscheidet sich der Kündigungsschutz:

  • Für Initiatoren der Betriebsratsgründung beginnt der besondere Kündigungsschutz mit der Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung oder mit Einladung zur Betriebswahlversammlung. Geschützt werden die Initiatoren vor einer ordentlichen Kündigung. Der besondere Kündigungsschutz endet entweder drei Monate nach Versenden der Einladungen (wenn keine Wahl zustande gekommen ist) oder nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse.
  • Der besondere Kündigungsschutz für den Wahlvorstand beginnt mit dessen Wahl und endet nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Der Kündigungsschutz umfasst die ordentliche Kündigung und verlangt für eine außerordentliche Kündigung die vorherige Zustimmung des Betriebsrats.
  • Wahlbewerber erhalten den besonderen Kündigungsschutz, sobald sie sich als Kandidat oder Kandidatin aufstellen lassen. Auch hier endet der Kündigungsschutz mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Geschützt sind Wahlbewerber vor einer ordentlichen Kündigung. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung bedarf diese der Zustimmung des Betriebsrats.Sollten Bewerber nicht gewählt werden, dürfen diese weitere sechs Monate nicht durch eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung entlassen werden.
  • Der Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitgliedes umfasst die gesamte Dauer seiner Amtszeit. Mitglieder sind vor einer ordentlichen Kündigung geschützt und eine außerordentliche Kündigung ist nur erschwert durch Zustimmung des Betriebsrats möglich.

8. Welche Nachteile hat ein Betriebsrat?

Zunächst ist es sehr aufwendig, einen Betriebsrat zu bilden und es setzt eine gewisse Grundkenntnis voraus. Durch die Gründung eines Betriebsrates können sich die persönlichen Verhältnisse zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern verschlechtern.

Auch die Beziehungen zwischen den Mitarbeitenden können durch einen möglichen Wahlkampf leiden und die Arbeitsatmosphäre negativ beeinträchtigen. Durch die Tätigkeit als Betriebsrat besteht außerdem die Gefahr, dass eigene Aufgaben vernachlässigt werden und dadurch die persönliche Leistung am Arbeitsplatz beeinträchtigt wird.

9. Warum gibt es nicht in jedem Betrieb einen Betriebsrat?

Viele Unternehmen haben nicht die erforderliche Anzahl an Mitarbeiter:innen, weshalb die Voraussetzungen für das Gründen eines Betriebsrates nicht gegeben sind.

Die Initiative einen Betriebsrat bilden zu wollen, muss außerdem von den Arbeitnehmenden kommen. Viele erachten die Gründung eines Betriebsrats als nicht erforderlich oder trauen sich nicht, die Wahl eines solchen anzustoßen. Häufig fehlt den Arbeitnehmer:innen auch die Kenntnis bezüglich ihres Rechts zur Gründung eines Betriebsrats.

Lassen Sie sich bei Interesse zunächst unverbindlich von unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht beraten oder besuchen Sie eins unserer Seminare. In diesem Rahmen erhalten Sie viele wertvolle Informationen rund um das Thema Betriebsrat.

10. Was passiert, wenn kein neuer Betriebsrat gewählt wird?

Sollte nach Ablauf der aktuellen Amtszeit eines bestehenden Betriebsrats kein neuer Betriebsrat gewählt werden, gibt es danach keinen mehr. Die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats wird nicht automatisch verlängert. Vielmehr gehen dann alle Rechte, die das Betriebsverfassungsrecht vorsieht, verloren.

11. Welche Rechte haben Arbeitnehmer:innen in einem Betrieb ohne Betriebsrat?

In Betrieben ohne Betriebsrat können die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, und damit insbesondere die geregelten Mitwirkungs- und Beschwerderechte des Betriebsrats, grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Ohne den Betriebsrat kann der Arbeitsgeber deutlich unabhängiger Entscheidungen treffen und dürfte dabei in aller Regel weniger Rücksicht auf die Interessen der Arbeitnehmer: innen nehmen.

12. Fazit

Falls Sie die Gründung eines Betriebsrats in Ihrem Unternehmen beabsichtigen, sollten Sie folgende Checkliste beachten: Das Unternehmen muss mindestens fünf Personen beschäftigten, welche alle wahlberechtigt sind. Drei davon müssen auch selbst wählbar sein. Außerdem müssen Sie bei einem privaten Arbeitgeber angestellt sein, bei welchem noch kein Betriebsrat besteht.

Während der Gründungsphase unterfallen alle Beteiligten einem besonderen Kündigungsschutz, weshalb Sie die Initiative ergreifen können und sollten. Übrigens darf der Arbeitgeber die Betriebsratsgründung nicht verhindern. Versucht er dies doch, macht er sich ggf. sogar strafbar.

Die Gründung selbst ist in den meisten Fällen sehr aufwendig und verlangt eine gewisse Grundkenntnis, jedoch kann die Arbeit für das Gremium durchaus auch eine persönliche Bereicherung darstellen.

Zum einen setzt sich der Betriebsrat für die Rechte und Interessen der Beschäftigten ein und kann bei sozialen Faktoren mitbestimmen. Darüber hinaus ist bei einem Betriebsrat die Wahrscheinlichkeit höher, dass sich die Arbeitsatmosphäre verbessert und sich die Arbeitsbedingungen der beschäftigten Arbeitnehmer generell verbessern. Der Arbeitgeber wiederum profitiert von einer höheren Leistungsfähigkeit des Unternehmens als Ganzes. Es ist also für beide Seiten eine Win-Win-Situation.

Wenn Sie bei sich oder Ihren Kolleginnen und Kollegen Schulungsbedarf sehen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir veranstalten regelmäßig Seminare, welche die wesentlichen Fragen rund um das Thema Betriebsrat behandeln. Vielleicht ist hier auch etwas für Sie dabei.

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