Betriebsrat gründen: Voraussetzungen und Ablauf für eine erfolgreiche Arbeitnehmervertretung

Wer einen Betriebsrat gründen möchte, sollte die gesetzlichen Voraussetzungen, den Ablauf der Wahl und mögliche Risiken frühzeitig kennen. Denn schon bei der Vorbereitung der Betriebsratswahl können formale Fehler entstehen, die später zu rechtlichen Problemen führen.

Viele Beschäftigte fragen sich zunächst: Ab wann ist ein Betriebsrat möglich? Ist ein Betriebsrat Pflicht? Wie läuft die Betriebsratsgründung ab? Genau diese Fragen beantworten wir in diesem Beitrag Schritt für Schritt.

Zugleich wird erläutert, welche Rechte die Belegschaft innehat, welche Rolle dem Arbeitgeber zukommt und in welchen Situationen rechtliche Unterstützung sinnvoll sein kann.

1. Was ist ein Betriebsrat?

Ein Betriebsrat ist eine gewählte Vertretung der Arbeitnehmenden eines Unternehmens, die die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Er sorgt dafür, dass die Rechte der Arbeitnehmenden gewahrt bleiben und wirkt bei wichtigen betrieblichen Entscheidungen mit.

Weitere Informationen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Betriebsrats finden Sie unter: „Der Betriebsrat – Aufgaben und Rechte

2. Unter welchen Voraussetzungen kann man einen Betriebsrat gründen?

Für die Gründung eines Betriebsrats müssen drei gesetzliche Voraussetzungen gegeben sein.

  1. Man muss bei einem privaten Arbeitgeber angestellt sein. Dass bedeutet, dass innerhalb einer öffentlichen Verwaltung kein Betriebsrat gegründet werden kann.
  2. Es darf noch kein Betriebsrat in dem Betrieb gegründet worden sein.
    Ein Betrieb kann grundsätzlich nur einen Betriebsrat gründen. Anders ist es, wenn ein Unternehmen mehrere einzelne Betriebe hat. Zum Beispiel kann jede betriebsfähige Niederlassung eine separate Arbeitnehmervertretung gründen. Falls Standorte enger aneinander liegen, muss gerichtlich die Eigenständigkeit festgelegt werden.
  3. Im Betrieb müssen mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmende beschäftigt sein. Drei von ihnen müssen außerdem wählbar sein. Wahlberechtigt sind Arbeitnehmende ab 16 Jahren und Leiharbeitnehmende die seit mindestens drei Monaten im Betrieb tätig sind; wählbar sind in der Regel volljährige Arbeitnehmer, die dem Betrieb seit sechs Monaten angehören.

Sie sind unsicher, ob in Ihrem Betrieb die Voraussetzungen für eine Betriebsratsgründung erfüllt sind? Eine rechtliche Ersteinschätzung kann helfen, typische Fehler bereits vor dem Start des Wahlverfahrens zu vermeiden.

3. Wie viele Personen braucht man für die Betriebsratsgründung?

Um einen Betriebsrat gründen zu können, müssen im Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmende beschäftigt sein. Wahlberechtigt sind Arbeitnehmende ab 16 Jahren und Leiharbeitnehmende die seit mindestens drei Monaten im Betrieb tätig sind. Von diesen müssen mindestens drei außerdem wählbar sein.

Nicht als Arbeitnehmende gelten gem. § 5 Abs. 2 BetrVG zum Beispiel:

  • Mitglieder der Geschäftsführung einer GmbH
  • Gesellschafter
  • Leitende Angestellte
  • Ehe- oder Lebenspartner: innen des Arbeitgebers, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben

4. Besteht eine Betriebsratspflicht?

Nein, die Pflicht einen Betriebsrat zu gründen besteht nicht. Arbeitnehmende können, unabhängig von der Größe des Betriebs, sich auch dazu entschließen ein derartiges Gremium nicht zu bilden. Damit liegt es bei der Belegschaft, ob eine Arbeitnehmervertretung gegründet werden soll.

Sie müssen den Gründungsprozess durch Eigeninitiative starten. Der Arbeitgeber kann die Gründung nicht verhindern und muss ihr auch nicht zustimmen.

Dabei macht die Gründung einer Interessensvertretung aus Sicht der Arbeitnehmenden Sinn. Denn ihre primäre Aufgabe ist es, sich für die Belange der Arbeitnehmenden einzusetzen. Gem. § 80 BetrVG hat das Gremium dementsprechend u. a. darauf zu achten, dass der Arbeitgeber die zugunsten der Arbeitnehmenden geltenden Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten und durchgeführt werden.

5. Überblick über den Ablauf einer Betriebsratswahl

Die Betriebsratsgründung erfolgt in zwei Schritten.

  • Zunächst muss vor der Betriebsratswahlein Wahlvorstand bestellt werden. Dieser vollzieht dann im nächsten Schritt die Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand wird entweder durch den amtierenden Rat ernannt oder bei Neugründung durch eine Betriebsversammlung Er ist gem. § 18 BetrVG verpflichtet, die Wahl unverzüglich nach seiner Berufung einzuleiten.
  • Der Rat selbst wird durch ein vereinfachtes Wahlverfahren(Mehrheitswahl) oder durch ein reguläres Verfahren (Verhältniswahl) gewählt. Welches Verfahren Anwendung findet, hängt von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmenden ab. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmende eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Betriebsrat gründen: Ablauf in Kürze

  • Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Betriebsrat vorliegen
  • Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands
  • Erstellung der Wählerliste
  • Erlass und Bekanntmachung des Wahlausschreibens
  • Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Durchführung der Stimmabgabe
  • öffentliche Auszählung der Stimmen
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Einladung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats

Ablauf des regulären Betriebsratswahlverfahrens (Verhältniswahl)

Das aktive (wer darf wählen) und passive (wer darf gewählt werden) Wahlrecht steht gem. § 2 Abs. 3 WO nur den Arbeitnehmenden zu, die in die Wählerliste eingetragen sind.

Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die reguläre Betriebsratswahl wird dann offiziell mittels eines Wahlausschreibens eingeleitet und läuft wie folgt ab:

  • Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste, die festlegt, wer zur Wahl berechtigt ist.
  • Wahlberechtigt sind Arbeitnehmende ab 16 Jahren, wählbar sind volljährige Arbeitnehmende, die mindestens sechs Monate im Betrieb tätig sind.
  • Das Wahlausschreiben wird offiziell veröffentlicht und enthält u. a.:
    • Datum des Erlasses und der Bekanntgabe der Wählerliste
    • Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste (zwei Wochen)
    • Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und Ort der Stimmabgabe
  • Nach der Frist wird die Wahl vorbereitet, die Stimmen gezählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben.

Ablauf des vereinfachten zweistufigen Wahlverfahrens

Das vereinfachte Wahlverfahren findet gem. § 14a BetrVG in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmenden Anwendung und unterscheidet sich von der regulären Wahl insbesondere durch verkürzte Fristen.

Besteht in Betrieben mit entsprechender Anzahl von Arbeitnehmenden noch kein Betriebsrat, findet das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren Anwendung.

  • In einem ersten Schritt ist in diesem Fall zunächst eine Betriebsversammlung durchzuführen. Im Rahmen dieser Wahlversammlung wirdder Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand ist dann für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl verantwortlich.
  • Die Betriebsratswahl erfolgt eine Woche nach der ersten Wahlversammlung und wird in einer zweiten Versammlung mittels Personenwahl durchgeführt.

Es gibt darüber hinaus auch das vereinfachte einstufige Wahlverfahren. Da sich dieser Beitrag aber auf Betriebe konzentriert, die noch über keine Interessensvertretung für Ihre Belegschaft verfügen, sollen die Bedingungen hier nicht näher erläutert werden. Sollten Sie zu dem einstufigen Wahlverfahren Fragen haben, können Sie uns aber natürlich gerne ansprechen.

Eine Betriebsratswahl ist ein komplexer Vorgang. Selbst langjährige Betriebsrätinnen und Betriebsräte besuchen im Vorfeld anstehender Wahlen regelmäßig unsere Seminare zu diesem Thema. Wenn Sie hierzu Fragen haben, nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über langjährige Erfahrung und geben Ihnen fundierte Auskünfte.

6. Kann der Arbeitgeber einen Betriebsrat verhindern?

Nein, der Arbeitsgeber kann nicht verhindern, dass eine Interessenvertretung für die Mitarbeitenden gegründet wird.

Würde er dies tun, macht er sich nach § 119 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG sogar strafbar. Die Aufgabe des Arbeitgebers ist es vielmehr, sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche für die Gründung von Bedeutung sind. Dazu zählen zum Beispiel solche, die darlegen wer wahlberechtigt oder wählbar ist.

Darüber hinaus ist auch der Zugang zu Büroräumen zu gewähren. Der Arbeitgeber muss das Verfahren aktiv unterstützen und alle erforderlichen Informationen bereitstellen, die für die Erstellung der Wählerliste nötig sind.

7. Kann man gekündigt werden, wenn man einen Betriebsrat gründen möchte?

Häufig werden uns seitens Ratsuchender Fragen zum Thema Entlassung gestellt. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Menschen Sorgen um ihre Arbeit machen. Kursieren doch einige denkwürdige Geschichten im Zusammenhang mit der Betriebsratsgründung.

Die gute Nachricht: Die Sorge ist unbegründet. Jeder, der an der Wahl einer Arbeitnehmervertretung teilnimmt, kommt in den Genuss von besonderem Kündigungsschutz.

Welche Kündigungsarten gibt es?

Eine außerordentliche Kündigung meint die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund, bei der eine Kündigungsfrist nicht einzuhalten ist.

Eine ordentliche Kündigung muss bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen und die geltenden Fristen einhalten.

Je nach Stellung innerhalb des Gründungsverfahrens unterscheidet sich der Kündigungsschutz:

  • Für Initiatorender Betriebsratsgründung beginnt der besondere Kündigungsschutz mit der Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung oder mit Einladung zur Betriebswahlversammlung. Geschützt werden die Initiatoren vor einer ordentlichen Kündigung. Der besondere Kündigungsschutz endet entweder drei Monate nach Versenden der Einladungen (wenn keine Wahl zustande gekommen ist) oder nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse.

8. Warum ist es wichtig, einen Betriebsrat zu haben?

Eine Arbeitnehmervertretung macht sich für die Rechte der Arbeitnehmenden stark und stellt im Rahmen ihrer Arbeit sicher, dass Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.

Folgende Vorteile kann die Betriebsratsgründung mit sich bringen:

  • Vorteile für die Arbeitnehmenden:
    • Die Ansichten und Interessen von Arbeitnehmenden werden vom Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen stärker berücksichtigt
    • Bei sozialen Faktoren des Arbeitsverhältnisses (z.B. Überstunden, Entlassung oder Videoüberwachung) kann der Rat mitbestimmen und mitgestalten
    • Lohnunterschiede sind bei Unternehmen mit einer Arbeitnehmervertretung nachweislich geringer
    • Betriebsräte haben in vielen Angelegenheiten, die die Belegschaft betreffen, Mitbestimmungsrechte und können diese in manchen Fällen auch gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen
    • Arbeitnehmende müssen ihre Anliegen und Fragen nicht direkt beim Arbeitgeber platzieren, was Hemmungen in aller Regel deutlich reduziert
    • Werden in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben mindestens zwei Betriebsräte errichtet, kann ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, der für alle restlichen Betriebe ohne Betriebsrat in der Mitbestimmung ist. Der Gesamtbetriebsrat kann dann z.B. Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmenden in allen Betrieben des Unternehmens verhandeln, ohne dass weitere Betriebsräte errichtet werden müssen.
  • Vorteile für den Arbeitgeber:
    • Es kann davon ausgegangen werden, dass eine bessere Arbeitsatmosphärein Betrieben mit Betriebsräten besteht, da mit einer funktionierenden Vertretung die Akzeptanz für Entscheidungen des Arbeitgebers innerhalb der Belegschaft steigt
    • Durch kollektivrechtliche Regelungen werden Arbeitsbedingungen vereinheitlicht und damit Kosten reduziert.
    • Untersuchungen zeigen, dass bei Bestehen einer Interessensvertretung für die Belegschaft die Leistungsfähigkeit bei gleichem Lohnniveau deutlich höherist
    • Geringerer Wechselvon Arbeitnehmenden, da sie sich durch die Arbeitnehmervertretung besser verstanden fühlen
    • Produktiveres und innovativeres Arbeiten, welches sich für den Arbeitgeber oftmals wirtschaftlich positivauswirkt
  • Vorteile für Betriebsratsmitglieder:
    • Betriebsräte können sich in persönlicher Hinsicht weiterentwickelnund durch die Arbeit in der Arbeitnehmervertretung Verantwortung für die Mitarbeitenden übernehmen
    • Wertschätzunginnerhalb des Kollegiums
    • Tieferer Einblickin die Funktionsweise eines Unternehmens durch Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
    • Betriebsräte verfügen über Sonderkündigungsschutz

9. Welche Nachteile hat ein Betriebsrat?

Zunächst ist es sehr aufwendig, einen Betriebsrat zu bilden und es setzt eine gewisse Grundkenntnis voraus. Durch die Gründung eines Rats können sich die persönlichen Verhältnisse zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern verschlechtern.

Auch die Beziehungen zwischen den Mitarbeitenden können durch einen möglichen Wahlkampf leiden und die Arbeitsatmosphäre negativ beeinträchtigen. Durch die Tätigkeit als Arbeitnehmervertretung besteht außerdem die Gefahr, dass eigene Aufgaben vernachlässigt werden und dadurch die persönliche Leistung am Arbeitsplatz beeinträchtigt wird.

10. Fazit

Falls Sie die Gründung einer Interessenvertretung für die Belegschaft in Ihrem Betrieb beabsichtigen, sollten Sie folgende Checkliste beachten: Der Betrieb muss in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmende beschäftigten, welche alle wahlberechtigt sind. Drei davon müssen auch selbst wählbar sein. Außerdem müssen Sie bei einem privaten Arbeitgeber angestellt sein, bei welchem noch kein Betriebsrat besteht.

Während der Gründungsphase unterfallen alle Beteiligten einem besonderen Kündigungsschutz, weshalb Sie die Initiative ergreifen können und sollten. Übrigens darf der Arbeitgeber die Betriebsratsgründung nicht verhindern. Versucht er dies doch, macht er sich ggf. sogar strafbar.

Die Gründung selbst ist in den meisten Fällen nicht sehr aufwendig, verlangt aber eine gewisse Grundkenntnis, jedoch kann die Arbeit für das Gremium durchaus auch eine persönliche Bereicherung darstellen.

Zum einen setzt sich die Arbeitnehmervertretung für die Rechte und Interessen der Beschäftigten ein und kann bei vielen Faktoren mitbestimmen. Darüber hinaus ist bei einer Interessensvertretung die Wahrscheinlichkeit höher, dass sich die Arbeitsatmosphäre verbessert und sich die Arbeitsbedingungen der beschäftigten Arbeitnehmenden generell verbessern. Der Arbeitgeber wiederum profitiert von einer höheren Leistungsfähigkeit des Unternehmens als Ganzes. Es ist also für beide Seiten eine Win-Win-Situation.

Wer die Betriebsratsgründung rechtssicher vorbereiten möchte, sollte die Voraussetzungen und den Ablauf frühzeitig prüfen lassen.

11. Häufige Fragen und Antworten zur Betriebsratsgründung

Viele Betriebe haben nicht die erforderliche Anzahl an Mitarbeitenden, weshalb die Voraussetzungen für die Betriebsratsgründung nicht gegeben sind.

Die Initiative eine Interessenvertretung bilden zu wollen, muss außerdem von den Arbeitnehmenden kommen. Viele erachten die Betriebsratsgründung als nicht erforderlich oder trauen sich nicht, die Wahl eines solchen anzustoßen. Häufig fehlt den Arbeitnehmenden auch die Kenntnis bezüglich ihres Rechts zur Gründung eines Betriebsrats.

Sollte nach Ablauf der aktuellen Amtszeit eines bestehenden Betriebsrats kein neuer Rat gewählt werden, wird die Amtszeit des amtierenden Rats nicht automatisch verlängert. Vielmehr gehen dann alle Rechte, die das Betriebsverfassungsrecht vorsieht, verloren. Da der amtierende Betriebsrat aber die Pflicht zur rechtzeitigen Bestellung des Wahlvorstands hat und dieser die Wahl durchführen muss, ist es sehr unwahrscheinlich, dass dies passiert. Sollte im Unternehmen ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gegründet sein, geht die Zuständigkeit dann für den betriebsratslosen Betrieb auf diesen über.

In Betrieben ohne Betriebsrat können die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, und damit insbesondere die geregelten Mitwirkungs- und Beschwerderechte des Rats, grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Ohne die Arbeitnehmervertretung kann der Arbeitsgeber deutlich unabhängiger Entscheidungen treffen und dürfte dabei in aller Regel weniger Rücksicht auf die Interessen der Belegschaft nehmen.

Für den Betriebsrat kandidieren dürfen grundsätzlich wahlberechtigte Arbeitnehmende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb in der Regel seit mindestens sechs Monaten angehören. In neu gegründeten Betrieben gilt die Sechsmonatsfrist nicht, wenn der Betrieb selbst noch nicht so lange besteht. Leitende Angestellte können nicht für den Betriebsrat kandidieren.

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmenden im Betrieb. In kleineren Betrieben besteht der Betriebsrat aus einer Person, in größeren Betrieben aus mehreren Mitgliedern.

Gesetzlich geregelt ist zum Beispiel:

  • 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmende = 1 Mitglied
  • 21 bis 50 = 3 Mitglieder
  • 51 bis 100 = 5 Mitglieder
  • 101 bis 200 = 7 Mitglieder

Ja, die Briefwahl ist bei der Betriebsratswahl möglich. Sie ist aber nur in bestimmten Fällen zulässig, zum Beispiel bei Abwesenheit vom Betrieb oder für weit entfernte Betriebsteile. Eine reine Briefwahl für alle ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Ja, eine Betriebsratswahl kann angefochten werden. Das ist möglich, wenn gegen wesentliche Vorschriften zum Wahlrecht, zur Wählbarkeit oder zum Wahlverfahren verstoßen wurde und der Fehler nicht rechtzeitig korrigiert worden ist. Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht erfolgen. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.

Nein, Betriebsratsmitglieder sind nicht unkündbar. Sie genießen aber einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist aber ausgeschlossen und eine außerordentliche Kündigung nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Ja, Vorrang hat sie insoweit, wie sie für die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Betriebsratsamts erforderlich ist. In diesem Umfang muss der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied von der Arbeit freistellen, ohne dass dies Auswirkungen auf das Gehalt haben darf.

Betriebsratsmitglieder dürfen bei ihrer beruflichen Entwicklung weder bevorteilt, noch benachteiligt werden. Das Entgelt der Betriebsratsmitglieder darf bis ein Jahr nach der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als bei vergleichbarer Arbeitnehmenden. Das Gehalt von Betriebsratsmitgliedern darf also nicht „eingefroren“ werden, nur weil sie ihr Amt antreten. Betriebsratsmitglieder haben Anspruch darauf, dass sie so bezahlt werden, wie vergleichbare Arbeitnehmenden. Das beinhaltet auch übliche Beförderungen und normale Karriereverläufe der anderen Arbeitnehmenden.

Über die Höhe der Vergütung für Betriebsratsmitglieder entsteht regelmäßig Streit. Sprechen Sie uns daher gern an, wenn Sie befürchten, dass Sie benachteiligt werden.

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