“Arbeits­recht light” in der Insolvenz?!

In der Insol­venz weist das deut­sche Arbeits­recht Beson­der­hei­ten auf, wel­che die Sanie­rung eines Unter­neh­mens beschleu­ni­gen sowie erleich­tern und gleich­sam nach­hal­tig machen sol­len. Die meis­ten Aus­nah­me­re­ge­lun­gen fin­den sich in der Insol­venz­ord­nung (InsO) und kön­nen erst ab dem Zeit­punkt der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ange­wen­det werden.

Trotz der Aus­nah­men muss man sich aber ver­ge­gen­wär­ti­gen, dass auch in der Insol­venz das „nor­ma­le“ Arbeits­recht Anwen­dung fin­det. Dies schließt ein:

  • zum einen den all­ge­mei­nen Kün­di­gungs­schutz der Mit­ar­bei­ter, die dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (grund­sätz­lich mehr als zehn Arbeit­neh­mer und der betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer ist län­ger als sechs Mona­te betriebs­zu­ge­hö­rig) unterfallen,
  • zum ande­ren den beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz des ein­zel­nen Arbeit­neh­mers, zum Bei­spiel im Fal­le einer Schwer­be­hin­de­rung oder einer Schwan­ger­schaft und
  • dar­über hin­aus das Betriebs­ver­fas­sungs­recht, also die Bestim­mun­gen über den Umgang und die Ein­be­zie­hung eines Betriebsrats.

Insol­venz­geld als ers­te Sanierungshilfe

Ein Insol­venz­ver­fah­ren, unab­hän­gig von der Fra­ge, ob es sich um ein soge­nann­tes Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren oder eine Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung han­delt, unter­teilt sich immer in das vor­läu­fi­ge und das eröff­ne­te Insolvenzverfahren.

Das vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­fah­ren folgt auf den Insol­venz­an­trag und dau­ert in aller Regel zwei Mona­te, was regel­mä­ßig aus der Dau­er des Insol­venz­geld­an­spruchs folgt. Das Insol­venz­geld ist eine Ent­gel­ter­satz­leis­tung, die von der Agen­tur für Arbeit für die drei Mona­te gezahlt wird, die der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor­an­ge­hen. Anders als das Kur­z­ar­­bei­­ter- oder Arbeits­lo­sen­geld ent­spricht das Insol­venz­geld der Höhe nach 100 Pro­zent des im Insol­venz­geld­zeit­raum erar­bei­te­ten Ent­gelt­an­spruchs des Arbeit­neh­mers. Gede­ckelt ist das Insol­venz­geld allein durch die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung (in 2021 liegt die­se bei 7.100,- Euro/brutto (West) bzw. 6.700,- Euro/brutto (Ost)). In den meis­ten Fäl­len wird ein Insol­venz­an­trag zum Ende eines Monats, bevor die Mit­ar­bei­ter­ent­gel­te für eben die­sen Monat fäl­lig sind, gestellt. Das Schuld­ner­un­ter­neh­men wird in die­sen Fäl­len die Ent­gel­te auch nicht mehr zah­len, sodass die­ser Monat schon durch das Insol­venz­geld „auf­ge­fan­gen“ wird.  Da der Insol­venz­geld­an­spruch ins­ge­samt drei Mona­te umfasst, fol­gen dann zwei wei­te­re Mona­te, in denen das vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­fah­ren durch­lau­fen wird. Nach deren Ablauf wird das eigent­li­che Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. In die­sen drei Mona­ten wird das Unter­neh­men von der Ent­gelt­last befreit. Inso­weit ist das Insol­venz­geld als ers­te Sanie­rungs­hil­fe zu ver­ste­hen. In die­sen zwei Mona­ten des vor­läu­fi­gen Ver­fah­rens begut­ach­tet der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter oder (im Fal­le der Eigen­ver­wal­tung) der vor­läu­fi­ge Sach­wal­ter ins­be­son­de­re, ob die vor­han­de­ne Mas­se die Kos­ten des Ver­fah­rens trägt und gibt auch eine Ein­schät­zung zur Sanie­rungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens ab. Infol­ge eines posi­ti­ven Votums des vor­läu­fi­gen Insolvenzverwalters/Sachwalters wird das Insol­venz­ge­richt die Vor­aus­set­zun­gen für die Eröff­nung beja­hen und das Insol­venz­ver­fah­ren per Beschluss eröff­nen. Erst ab die­sem Zeit­punkt gel­ten die insol­venz­recht­li­chen Aus­nah­me­re­ge­lun­gen vom all­ge­mei­nen Arbeits­recht, wel­che die Sanie­rung beschleu­ni­gen und erleich­tern, aber auch nach­hal­tig aus­ge­stal­ten können.

Beschleu­ni­gung eines nöti­gen Personalabbaus

Beschleu­nigt wird bei­spiel­wei­se ein etwa­ig nöti­ger Per­so­nal­ab­bau. § 113 InsO, wel­cher die Kün­di­gung eines Dienst­ver­hält­nis­ses und damit auch eines Arbeits­ver­hält­nis­ses regelt, ermög­licht es, Kün­di­gungs­fris­ten abzu­kür­zen. Die­se Rege­lung sieht vor, dass ein Arbeits­ver­hält­nis mit einer Maxi­mal­kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten gekün­digt wer­den kann. Durch die­se Vor­schrift wird jede arbeits- oder tarif­ver­trag­li­che Kün­di­gungs­frist, die län­ger als drei Mona­te beträgt, auf drei Mona­te her­ab­ge­setzt. Dies gilt sogar für tarif­ver­trag­lich unkünd­ba­re Arbeit­neh­mer, für die eben­falls im Insol­venz­fall die drei­mo­na­ti­ge Kün­di­gungs­frist Anwen­dung fin­det. Steht einem Arbeit­neh­mer sowie­so kei­ne län­ge­re Kün­di­gungs­frist als drei Mona­te zu, ver­bleibt es bei der indi­vi­du­ell kür­ze­ren Frist. Dem Beschleu­ni­gungs­ge­dan­ken trägt auch die Vor­schrift des § 171 Abs. 5 SGB IX, wel­che die Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­amts zur Kün­di­gung eines schwer­be­hin­der­ten Arbeit­neh­mers betrifft, Rech­nung: Wo sich außer­halb der Insol­venz der­glei­chen Ver­fah­ren über den Zustim­mungs­an­trag über Mona­te hin­zie­hen kön­nen, so sieht die genann­te Rege­lung im Insol­venz­fal­le vor, dass die Behör­de bin­nen eines Monats eine Ent­schei­dung tref­fen muss. Geschieht dies nicht, gilt die Zustim­mung als erteilt.

Erleich­te­rung von Stellenreduzierung

Durch § 125 InsO wird die Stel­len­re­du­zie­rung erleich­tert. § 125 InsO unter­stellt die „Betriebs­be­dingt­heit“ der Kün­di­gung und redu­ziert den Prü­fungs­maß­stab des Arbeits­ge­richts im Hin­blick auf die Sozi­al­aus­wahl auf gro­be Feh­ler­haf­tig­keit. Hier­für ist es Vor­aus­set­zung, dass Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat hin­sicht­lich der Betriebs­än­de­rung einen Inter­es­sen­aus­gleich mit Namens­lis­te abschlie­ßen. Geschieht dies, hat dies die Ände­rung des Bewer­tungs­maß­sta­bes durch das Arbeits­ge­richt zur Fol­ge: Der Arbeit­neh­mer ist nun dar­­le­­gungs- und beweis­be­las­tet damit, nach­zu­wei­sen, dass kei­ne Betriebs­be­dingt­heit vor­lag. Hin­sicht­lich der Sozi­al­aus­wahl wird das Arbeits­ge­richt nun nur noch prü­fen, ob der Arbeit­neh­mer Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen und nach­ge­wie­sen hat, wel­che die Sozi­al­aus­wahl als grob feh­ler­haft erschei­nen las­sen. Die­ser Prü­fungs­maß­stab erstreckt sich auf die Abwä­gung der Sozi­al­da­ten, die Fest­stel­lung der Ver­gleich­bar­keit der Arbeit­neh­mer (sog. Ver­gleichs­grup­pen­bil­dung) und die Her­aus­nah­me der betriebs­wich­ti­gen Arbeit­neh­mer aus der Sozi­al­aus­wahl (sog. Leis­tungs­trä­ger). Nach § 125 InsO ist die Sozi­al­aus­wahl nur dann grob feh­ler­haft, wenn sie jed­we­de Aus­ge­wo­gen­heit mis­sen lässt und Feh­ler auf­weist, die „gleich ins Auge sprin­gen“. Damit ist nicht schon jede — unter nor­ma­len Prü­fungs­be­din­gun­gen — nicht aus­rei­chen­de Sozi­al­aus­wahl gleich grob fehlerhaft.

Nach­hal­ti­ge Sanierung

Aus § 125 InsO wird der Wil­le des Gesetz­ge­bers deut­lich, die Sanie­rung nach­hal­tig zu gestal­ten. Die­se Rege­lung nor­miert, dass eine Sozi­al­aus­wahl auch dann nicht als grob feh­ler­haft anzu­se­hen ist, wenn durch sie eine aus­ge­wo­ge­ne Per­so­nal­struk­tur erhal­ten oder geschaf­fen wird. Die Erfah­rung zeigt näm­lich, dass vie­le in wirt­schaft­li­chen Pro­ble­men befind­li­che Unter­neh­men eine unaus­ge­wo­ge­ne Alters­struk­tur auf­wei­sen. Ziel ist es daher, dem Unter­neh­men oder — im Fal­le eines Ver­kaufs dem Über­neh­mer — ein fun­k­­ti­ons- und wett­be­werbs­fä­hi­ges Arbeit­neh­mer­team zur Ver­fü­gung zu stel­len. Dass sich hier­durch, für den Fall einer ange­streb­ten Ver­äu­ße­rung, der Wert des Unter­neh­mens erhöht, ist nicht nur ein posi­ti­ver Neben­ef­fekt, son­dern nach der Recht­spre­chung der Arbeits­ge­rich­te ein aner­kann­ter Beweg­grund für den Per­so­nal­ab­bau im Hin­blick auf eine nach­hal­ti­ge Sanierung.

Wirt­schaft­li­che Ent­las­tung durch nicht limi­tier­ten Sozialplan

Ins­be­son­de­re bei Unter­neh­men, bei denen ein Betriebs­rat ein­ge­rich­tet ist, ergibt sich aus § 123 InsO eine deut­li­che wirt­schaft­li­che Erleich­te­rung im Fal­le eines Per­so­nal­ab­baus. Die­se Norm limi­tiert näm­lich streng das Volu­men eines Sozi­al­plans in der Insol­venz. Sofern ein Unter­neh­men mit ein­ge­rich­te­tem Betriebs­rat – außer­halb oder inner­halb der Insol­venz — einen Per­so­nal­ab­bau plant, der einer Betriebs­än­de­rung (z.B. Per­so­nal­ab­bau von 10 Pro­zent oder mehr als 25 Arbeit­neh­mern in Betrie­ben zwi­schen 60 und 499 Mit­ar­bei­ter) dar­stellt, hat das Unter­neh­men neben dem Inter­es­sen­aus­gleich, wel­cher die Ver­ein­ba­rung über die Per­so­nal­maß­nah­me selbst beinhal­tet, auch einen Sozi­al­plan zu ver­han­deln. Letz­te­rer regelt den sozia­len Aus­gleich zuguns­ten der von der Per­so­nal­maß­nah­me betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter. Außer­halb der Insol­venz ist der Inhalt des Sozi­al­plans, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Abfin­dungs­hö­he, frei ver­han­del­bar. Nicht sel­ten wer­den hier pro Mit­ar­bei­ter Abfin­dungs­zah­lun­gen ver­ein­bart, die über einem Schlüs­sel von einem Brut­to­mo­nats­ent­gelt pro Beschäf­ti­gungs­jahr lie­gen. Bei einem Per­so­nal­ab­bau von 50 Mit­ar­bei­tern mit einer durch­schnitt­li­chen Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von 20 Jah­ren und einem monat­li­chen Durch­schnitts­brut­to­ent­gelt von 3.500 Euro ergä­be allein die Abfin­dungs­last ein Volu­men von 3,5 Mio. Euro.

In der Insol­venz ist das Sozi­al­plan­vo­lu­men dage­gen auf ein Maxi­mum von 2,5 Brut­to­mo­nats­ent­gel­ten je vom Abbau betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer, unab­hän­gig von des­sen Betriebs­zu­ge­hö­rig­keits­zei­ten, begrenzt. Das bedeu­tet, für jeden Mit­ar­bei­ter wer­den maxi­mal zwei­ein­halb Ent­gel­te in den Abfin­dungs­topf ein­ge­bracht. Die indi­vi­du­el­le Ver­tei­lung, zum Bei­spiel nach einem auf die sozia­len Gesichts­punk­te auf­set­zen­den Punk­te­sys­tem, ver­ein­ba­ren Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber gemein­sam. Nach § 123 InsO wür­de sich mit­hin das maxi­ma­le Sozi­al­plan­vo­lu­men bei dem obi­gen Bei­spiel auf 437.500 Euro belau­fen. Das ent­spricht einer Ein­spa­rung im Ver­hält­nis zum Sozi­al­plan außer­halb der Insol­venz von annä­hernd 90 Prozent.

Ver­kür­zung von Kündigungsfristen

Eine wei­te­re wirt­schaft­li­che Ent­las­tung ergibt sich zudem aus § 120 InsO. Die­ser ermög­licht es, Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, unab­hän­gig der in ihnen ver­ein­bar­ter Kün­di­gungs­fris­ten, mit einer Frist von drei Mona­ten zu kün­di­gen. Vor­aus­set­zung ist ledig­lich, dass die betref­fen­de Betriebs­ver­ein­ba­rung Leis­tun­gen vor­sieht, wel­che die Mas­se belas­ten wür­den und Bera­tun­gen mit der Ziel­set­zung, die Leis­tun­gen zu redu­zie­ren, erfolg­los geblie­ben sind.

Vor­herr­schen­des Ziel eines Insol­venz­ver­fah­rens ist die Ent­schul­dung des insol­ven­ten Unter­neh­mens. Dies betrifft sämt­li­che gegen­über der Insol­venz­schuld­ne­rin gel­tend gemach­te For­de­run­gen. Dabei stellt sich – auch arbeits­recht­lich – regel­mä­ßig die Fra­ge, ob die ein­zel­nen Arbeit­neh­mer­an­sprü­che als Insol­venz­for­de­rung oder Mas­se­for­de­rung zu qua­li­fi­zie­ren sind. Die­se Unter­schei­dung ist des­we­gen von Bedeu­tung, weil Insol­venz­for­de­run­gen „nur“ zur Insol­venz­ta­bel­le anzu­mel­den sind (und dann spä­ter im Lau­fe des Insol­venz­ver­fah­rens ledig­lich quo­tal befrie­digt wer­den), Mas­se­for­de­run­gen aber direkt und zu 100 Pro­zent aus dem Ver­mö­gen des Unter­neh­mens zu zah­len sind.

Grund­sätz­lich gilt der Zeit­punkt der Ver­fah­rens­er­öff­nung (nicht der Tag der Antrag­stel­lung) als der maß­geb­li­che Stich­tag zur Unter­schei­dung:  Ansprü­che, die an und ab die­sem Stich­tag erar­bei­tet wer­den, sind For­de­run­gen gegen die Mas­se, also in Gän­ze vom Unter­neh­men zu tragen.

Ande­res gilt für Ent­gelt­an­sprü­che, die vor die­sem Stich­tag erar­bei­tet wur­den. Sofern sie im Insol­venz­geld­zeit­raum erdient wur­den, fal­len sie unter das Insol­venz­geld. Wenn sie jedoch noch wei­ter im Vor­hin­ein erar­bei­tet wur­den, sind sie zur Insol­venz­ta­bel­le anzu­mel­den. Das Erar­bei­ten ist dabei nicht mit der Fäl­lig­keit zu ver­wech­seln. Wann ein Anspruch zur Zah­lung fäl­lig ist, hat für die Ein­ord­nung als Insol­­venz- oder Mas­se­for­de­rung kei­ne Relevanz.

  • Dies lässt sich an einem Bei­spiel leicht ver­ständ­lich machen:
    Bei einem Unter­neh­men wird am 01.09.2020 das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Pro­vi­si­ons­an­sprü­che der Mit­ar­bei­ter aus dem Ver­trieb wer­den regel­mä­ßig am Ende des Jah­res abge­rech­net und aus­be­zahlt. Im März 2020 hat ein Ver­triebs­an­ge­stell­ter ein umsatz­träch­ti­ges Geschäft abge­schlos­sen, das für ihn einen Pro­vi­si­ons­an­spruch aus­lös­te. Mit Abschluss des Geschäf­tes wur­de der Pro­vi­si­ons­an­spruch erar­bei­tet. Dies war zeit­lich vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens. Der Anspruch wur­de auch außer­halb des Insol­venz­geld­zeit­rau­mes, der hier die Mona­te Juni bis August 2020 umfass­te, erar­bei­tet. Also han­delt es sich bei die­sem Anspruch um eine ein­fa­che Insol­venz­for­de­rung, die der Ver­triebs­mit­ar­bei­ter zur Insol­venz­ta­bel­le anmel­den muss. Dass der Pro­vi­si­ons­an­spruch erst Ende des Jah­res 2020 zur Aus­zah­lung fäl­lig gewe­sen wäre, ist dabei unerheblich. 

Aus­wir­kun­gen auf Über­stun­den, Urlaubs­an­sprü­che, Urlaubs­geld und Abfindungsforderungen

Dies gilt eben­so für Über­stun­den, die auf Arbeits­zeit­kon­ten gut­ge­schrie­ben wur­den. Sofern ein Mit­ar­bei­ter am Tag der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über ein Über­stun­den­gut­ha­ben ver­fügt, wird dies anhand sei­nes Stun­den­ent­gelts in Euro umge­rech­net und zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stellt. Beson­de­re Aus­wir­kun­gen hat dies bei Mit­ar­bei­tern in Alters­teil­zeit, die auch Gefahr lau­fen, ihr in der Aktiv­pha­se erar­bei­te­tes Gut­ha­ben zu ver­lie­ren. Hier greift aber die obli­ga­to­ri­sche Ver­si­che­rung, wel­che der Arbeit­ge­ber für den Fall der Insol­venz abzu­schlie­ßen hat.

Anders ist die Hand­ha­bung bei Urlaubs­an­sprü­chen. Da der Urlaubs­an­spruch eines Arbeit­neh­mers kein Ent­gelt­an­spruch, son­dern ein Anspruch auf Erho­lung dar­stellt, fin­det kei­ne Umrech­nung in Geld statt. Der Urlaubs­an­spruch bleibt mit­hin über die Ver­fah­rens­er­öff­nung unver­än­dert bestehen.

Wie­der anders ver­hält es sich beim Urlaubs­geld: War für einen vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens genom­me­nen Urlaub noch kein Urlaubs­geld gezahlt wor­den, han­delt es sich um eine Insolvenzforderung.

So ist auch eine Abfin­dungs­for­de­rung, die sich aus einem vor der Eröff­nung (z.B. im gericht­li­chen Kün­di­gungs­schutz­pro­zess) ver­ein­bar­ten Ver­gleich ergibt, eine ein­fa­che Insol­venz­for­de­rung, die zur Insol­venz­ta­bel­le anzu­mel­den ist.

Wei­te­re Liquiditätseffekte

Eine enor­me wirt­schaft­li­che Ent­las­tung bringt ein Insol­venz­ver­fah­ren Unter­neh­men, die erheb­li­che Rück­stel­lun­gen auf­grund ver­ein­bar­ter betrieb­li­cher Alters­vor­sor­ge gebil­det haben. Die­se kön­nen, sofern die Zeit vor dem Insol­venz­ver­fah­ren betref­fend, auf­ge­löst wer­den, weil für die Alt­for­de­run­gen der Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein ein­tritt. Sofern es dem Unter­neh­men dann noch gelingt, der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen über die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge für die Zukunft abzu­schnei­den, ergibt sich für das Unter­neh­men hier­aus ein ganz wesent­li­cher Liquiditätseffekt.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Arbeits­recht, Fach­an­walt für Sozi­al­recht, Fach­an­walt für Medi­zin­recht Micha­el Kothes

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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