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Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist der all­ge­mei­ne Insol­venz­er­öff­nungs­grund. Bei einer juris­ti­schen Per­son führt die Zah­lungs­un­fä­hig­keit zur Pflicht, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. Unter­bleibt der Antrag, kann dies straf­recht­li­che und haf­tungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben. Auch jeder Gläu­bi­ger eines Schuld­ners kann wegen des­sen Zah­lungs­un­fä­hig­keit einen Insol­venz­an­trag bei Gericht stel­len (sog. Fremdantrag).

Zah­lungs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn ein Schuld­ner nicht in der Lage ist, aus sei­nen liqui­den und kurz­fris­tig (inner­halb von drei Wochen) liqui­dier­ba­ren Mit­teln die fäl­li­gen und inner­halb von drei Wochen fäl­lig wer­den­den Ver­bind­lich­kei­ten zumin­dest zu 90 Pro­zent zu decken. Sie ist in der Regel anzu­neh­men, wenn der Schuld­ner sei­ne Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat.

Auch wenn eine sol­che Zah­lungs­un­fä­hig­keit noch nicht ein­ge­tre­ten ist, aber vor­aus­sicht­lich inner­halb von 24 Mona­ten ein­tre­ten wird, kann ein Schuld­ner einen Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens bei Gericht wegen dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit  stel­len. Hier­zu besteht aller­dings kei­ne Pflicht. Auch ein Gläu­bi­ger kann einen Insol­venz­an­trag (sog. Fremd­an­trag) nicht auf die nur dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit stützen.

Recht­li­che Grundlage:

Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bie­tet somit Chan­cen und Risi­ken.

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