Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Insolvenzeröffnungsgrund. Bei einer juristischen Person führt die Zahlungsunfähigkeit zur Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterbleibt der Antrag, kann dies strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Auch jeder Gläubiger eines Schuldners kann wegen dessen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen (sog. Fremdantrag).

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, aus seinen liquiden und kurzfristig (innerhalb von drei Wochen) liquidierbaren Mitteln die fälligen und innerhalb von drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten zumindest zu 90 Prozent zu decken. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Auch wenn eine solche Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, aber voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten eintreten wird, kann ein Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht wegen drohender Zahlungsunfähigkeit  stellen. Hierzu besteht allerdings keine Pflicht. Auch ein Gläubiger kann einen Insolvenzantrag (sog. Fremdantrag) nicht auf die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stützen.

Rechtliche Grundlage:

Die Zahlungsunfähigkeit bietet somit Chancen und Risiken.