Überschuldung – Der unterschätzte Insolvenzgrund

Die Überschuldung wird oft unterschätzt und kann sowohl Unternehmen als auch Selbstständige schwer treffen. Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit, die sofortiges Handeln erfordert, ist die Überschuldung oft ein schleichender Prozess, der sich über einen längeren Zeitraum entwickelt und daher schwerer zu erkennen ist.

Im Folgenden möchten wir Sie für die Merkmale der insolvenzrechtlichen Überschuldung sensibilisieren, mögliche Konsequenzen unterschiedlicher Überschuldungsstufen erläutern und Ihnen sinnvolle Wege aus der Krise aufzeigen. Wenn Sie von Überschuldung betroffen sind, informieren wir Sie hier über Ihre rechtlichen Optionen.

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1. Was bedeutet Überschuldung? – eine kurze Definition

Überschuldung tritt auf, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens oder einer Privatperson die Vermögenswerte übersteigen. Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit ist dieser Prozess nicht sofort sichtbar, kann jedoch v.a. für Unternehmen und deren Leitungsorgane erhebliche rechtliche Risiken und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Ein Unternehmen, das überschuldet ist, muss unter Umständen Insolvenz anmelden.

2. Was ist der Unterschied zwischen verschuldet und überschuldet?

Von einer Verschuldung spricht man allgemein, wenn ein Unternehmen oder eine Person Schulden hat. Dieser Umstand muss aber nicht gleich Anlass zur Beunruhigung geben. Denn in vielen Fällen müssen z.B. durchaus sinnvolle Anschaffungen aufgrund hoher Kosten finanziert werden.

Im Gegensatz dazu spricht man von Überschuldung, wenn es aufgrund eines zu hohen Schuldenstandes nicht mehr möglich ist, die Verbindlichkeiten mit dem Vermögen und den erwarteten Einnahmen vollständig zu decken. Eine solche Situation kann zu einem Insolvenzverfahren führen.

3. Wann liegt eine bilanzielle Überschuldung vor?

Wie bereits eingangs erwähnt liegt eine Überschuldung per Definition grundsätzlich dann vor, wenn die Vermögensmasse nicht mehr die Schulden deckt.

In der Regel gibt eine aktuelle Bilanz Aufschluss über das Bestehen einer bilanziellen Überschuldung.

Die Geschäftsleitung sollte bei einem in der Bilanz ausgewiesenen, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aufmerksam werden.

4. Welche Konsequenzen hat eine bilanzielle Überschuldung?

Ist ein Unternehmen bilanziell überschuldet, bedeutet dies nicht automatisch auch eine Überschuldung im Insolvenzkontext. Allerdings ergibt sich hieraus ein weiterer Handlungsauftrag an die Geschäftsleitung.

Diese hat allein schon aus eigenem Interesse zur Vermeidung erheblicher Haftungsrisiken auch das Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung zu prüfen und sich hinsichtlich etwaig bestehender Sanierungsoptionen durch einen erfahrenen Anwalt, idealerweise einen Fachanwalt für Insolvenzrecht, rechtlich beraten zu lassen.

Das in Deutschland geltende Insolvenzrecht wurde über die letzten knapp zehn Jahre fortlaufend weiterentwickelt. Es bietet für überschuldete Schuldner mit dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bzw. dem Schutzschirmverfahren zwei sehr geeignete Sanierungsinstrumente, die den Erhalt und die Fortführung des Geschäftsbetriebs bei zugleich bestmöglicher Befriedigung der Gläubiger zum Ziel haben.

Ist Ihr Betrieb überschuldet, sollten Sie sich statt an eine Schuldnerberatung direkt an einen fachkundigen Anwalt wenden. Denn er kann sie auch in dem Spezialfall der Unternehmenssanierung unter Insolvenzschutz fachkundig beraten.

5. Wann liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor?

Die Definition liefert in diesem Fall das Gesetz selbst. Demnach liegt eine Überschuldung im Insolvenzrecht gem. § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn

  1. das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt,
  2. es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Eine positive Fortbestehensprognose setzt voraus, dass das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten in der Lage ist, seinen fällig werdenden Verpflichtungen regelmäßig nachzukommen. Es handelt sich hierbei also im Ergebnis um eine Prognose der Zahlungsfähigkeit.

Eine positive Fortführungsprognose liegt nach allgemeiner Auffassung vor, wenn die Auswertung der Finanzplanung ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen größer als 50 Prozent ist.

Sollte die Fortführungsprognose negativ ausfallen, ist im nächsten Schritt eine Überschuldungsbilanz zu erstellen.

Ist die Überschuldungsbilanz ebenfalls negativ, übersteigen die Verbindlichkeiten also die Vermögenswerte, besteht in Deutschland eine Insolvenzantragspflicht.

Neben dem Schuldner können auch ein oder mehrere Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen.

Wenn Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, zögern Sie bitte nicht Kontakt mit uns aufzunehmen. Alternativ finden Sie viele weitere nützliche Informationen rund um die Themen Insolvenz und Insolvenzverfahren auf unserer Website oder abonnieren Sie unseren Newsletter.

6. Welche Konsequenzen hat eine insolvenzrechtliche Überschuldung?

Konsequenzen ergeben sich bei einer insolvenzrechtlichen Überschuldung u. a. für folgende im Rechtsverkehr beliebte Rechtsformen:

  • GmbH
  • AG
  • e.V.
  • GmbH & Co. KG

Denn nur wenn ein Schuldner u. a. in einer der vorgenannten Rechtsformen organisiert ist, ist die Überschuldung ein Insolvenzgrund. Liegt sie vor, besteht für die Geschäftsleitung die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierdurch wird zugleich ein Insolvenzverfahren eingeleitet.

Es ist grundsätzlich auch möglich, dass ein Gläubiger einen sogenannten Fremdantrag über das Vermögen der überschuldeten Gesellschaft stellt.

Ist der Schuldner ein Verbraucher, dann ist eine bestehende Überschuldung kein Insolvenzgrund. Es kann auf der Basis also kein Insolvenzantrag gestellt und damit auch nicht die Privatinsolvenz eingeleitet werden.

Wir stehen Ihnen bei Beratungsbedarf gerne zur Seite. Sollten Sie Interesse an regelmäßigen Neuigkeiten aus dem Sanierungs- und Wirtschaftsrecht haben, abonnieren Sie unseren Newsletter oder schauen Sie sich auf unserer Website um.

7. Bedeutet Überschuldung auch zeitgleich Zahlungsunfähigkeit?

Nein, denn eine Überschuldung ist unabhängig von einer Zahlungsunfähigkeit zu betrachten. Beide Insolvenzgründe stehen nebeneinander, was sich aus der unterschiedlichen Zielrichtung ergibt.

Bei der Prüfung einer Überschuldung wird die Vermögenslage des Unternehmens sowie deren Entwicklung über die nächsten zwölf Monate bewertet.

Hinsichtlich der Prüfung einer vorliegenden Zahlungsunfähigkeit wird ein stichtagsbezogener Liquiditätsstatus unter Berücksichtigung einer kurzen 3-Wochen-Frist erstellt. Dabei werden die bestehenden Verbindlichkeiten den verfügbaren liquiden Mitteln gegenübergestellt.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass überschuldete Unternehmen in aller Regel auch zahlungsunfähig sind.

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, besteht die Pflicht, durch einen Antrag die Insolvenz einzuleiten.

Für Verbraucher besteht diese Pflicht nicht. Jedoch sollten sich Menschen, die sich von ihren Schulden erdrückt fühlen eine Schuldnerberatung, wie z.B. die Caritas o.ä., aufsuchen und sich hinsichtlich bestehender Möglichkeiten der Entschuldung beraten lassen.

8. Auswege aus der Überschuldung

Wird eine Überschuldung vermutet oder gar festgestellt, fragen sich die betroffenen Unternehmen und Menschen meist, was Sie hiergegen tun können.

Wie bereits eingangs erwähnt besteht der Insolvenzgrund gem. § 19 Abs. 1 InsO nur für juristische Personen und sonstige Rechtsformen, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (v.a. GmbH & Co. KG).

Für in dieser Rechtsform organisierte, überschuldete Unternehmen kommen folgende Optionen in Betracht:

  1. Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
  2. Schutzschirmverfahren

Beiden Verfahren ist gemein, dass Sie erhebliche Chancen auf eine operative und finanzwirtschaftliche Restrukturierung bieten. Sollten Sie sich um die Verschuldung Ihres Betriebs sorgen und Fragen zu den genannten Restrukturierungsverfahren haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Die Erstberatung erfolgt selbstverständlich kostenfrei.

Wie bereits erwähnt, dient der Insolvenzgrund der Überschuldung nicht für die Einleitung einer Privatinsolvenz. Natürliche Personen können in Deutschland nur eine Entschuldung im Wege einer Privatinsolvenz erreichen, wenn sie lediglich (drohend) zahlungsunfähig sind.

9. Fazit

Von einer Überschuldung betroffene Unternehmen oder selbstständige Menschen sollten sich kurzfristig Hilfe suchen. Die Beratung im Umfeld einer Insolvenz sollte dabei idealerweise durch einen sanierungserfahrenen Fachanwalt für Insolvenzrecht erfolgen und nicht durch eine Schuldnerberatung, wie sie z. B. von der Caritas o. ä. angeboten wird.

Hintergrund ist, dass die klassische Schuldnerberatung primär Menschen mit finanziellen Problemen Hilfe anbietet und in aller Regel in Bezug auf eine angestrebte Privatinsolvenz berät.

In Bezug auf die Insolvenz eines Unternehmens und hierfür in Betracht kommende Lösungswege z.B. im Rahmen einer Eigenverwaltung oder eines StaRUG-Verfahrens sowie die Insolvenz eines Selbstständigen fehlen Caritas o. ä. in aller Regel die Expertise.

Grundsätzlich möchten wir Ihnen empfehlen, sich bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten kurzfristig beraten zu lassen. Für juristische wie natürliche Personen bestehen heutzutage vielfältige Lösungswege.

Dabei muss es für Unternehmen und Selbstständige nicht immer gleich zu einem Insolvenzverfahren kommen. Seit dem 01.01.2021 ist in Deutschland auch eine Restrukturierung außerhalb einer Insolvenz deutlich attraktiver geworden. Die Dauer einer Privatinsolvenz wurde auf drei Jahre verkürzt.

Sie sehen, es lohnt sich also. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie weitergehende Beratung wünschen.

10. Häufige Fragen und Antworten zum Thema Überschuldung

Überschuldung tritt auf, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens oder einer Person die Vermögenswerte übersteigen. Dabei ist jedoch nicht unbedingt eine Zahlungsunfähigkeit gegeben, da noch ausreichend liquide Mittel vorhanden sein können, um laufende Zahlungen zu leisten.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen oder eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten innerhalb einer kurzen Frist (max. 3 Wochen) zu begleichen, unabhängig von der Höhe des Vermögens.

  1. Bilanzanalyse: Der erste Schritt besteht darin, eine detaillierte Bilanz des Unternehmens zu erstellen. Dabei werden alle Verbindlichkeiten und Vermögenswerte gegenübergestellt.
  2. Vergleich von Vermögenswerten und Schulden: Es wird geprüft, ob die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten vollständig decken. Wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen, liegt eine bilanzielle Überschuldung vor.
  3. Fortbestehensprognose: Zusätzlich zur Bilanzanalyse wird eine Fortbestehensprognose erstellt, um festzustellen, ob das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
  4. Überschuldungsbilanz: Falls die Fortbestehensprognose negativ ausfällt, muss eine Überschuldungsbilanz aufgestellt werden, die nach den Liquidationswerten bewertet wird.
  5. Prüfung durch einen Fachanwalt: Bei Unsicherheiten sollte ein Anwalt für Insolvenzrecht hinzugezogen werden, um die rechtlichen Auswirkungen und nächsten Schritte zu klären.

Wenn die Fortbestehensprognose positiv ausfällt, bedeutet dies, dass das Unternehmen voraussichtlich in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten zwölf Monate zu begleichen. In diesem Fall ist eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht gegeben, auch wenn eine bilanzielle Überschuldung vorliegt. Die bilanzielle Überschuldung allein führt nicht automatisch zur Insolvenzantragspflicht. Eine fortlaufende Prüfung der Entwicklung ist jedoch angezeigt.

Die positive Fortbestehensprognose bedeutet, dass die Fortführung des Unternehmens in den kommenden 12 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich ist und in diesem Zeitraum voraussichtlich keine Zahlungsunfähigkeit eintritt. Es muss keine Überschuldungsbilanz nach den Liquidationswerten erstellt werden. Daher entfällt die Insolvenzantragspflicht, solange die Fortbestehensprognose positiv bleibt.

Falls das Unternehmen jedoch keine realistische Aussicht auf eine Fortführung hat, muss es eine Überschuldungsbilanz aufstellen. Falls diese negativ ausfällt, sind weitere Schritte wie die Insolvenzantragstellung notwendig.

Überschuldung entsteht oft durch eine Kombination von Faktoren wie schlechter Finanzplanung, übermäßiger Schuldenaufnahme und rückläufigen Umsätzen. Weitere Ursachen sind mangelnde Liquidität, unvorhergesehene Ausgaben, fehlende Diversifikation und Managementfehler. Auch wirtschaftliche Krisen oder Verzögerungen beim Forderungseinzug können zu Überschuldung führen.

Die bilanzielle Überschuldung selbst führt noch nicht zum Eintritt einer Insolvenz, aber sie hat erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Die Geschäftsführung muss die Situation sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und das Unternehmen zu sanieren. Ein erfahrener Anwalt für Insolvenzrecht sollte frühzeitig konsultiert werden, um rechtliche und strategische Entscheidungen zu treffen.

Ja, ein Unternehmen kann trotz Überschuldung weiterhin operieren, wenn eine positive Fortbestehensprognose vorliegt. Das bedeutet, dass das Unternehmen voraussichtlich in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten in den nächsten zwölf Monaten zu begleichen. In solchen Fällen kann das Unternehmen durch Sanierungsmaßnahmen oder Restrukturierungsverfahren fortgeführt werden. Wenn die Fortbestehensprognose jedoch negativ ist, muss das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Fristen Insolvenz anmelden.

Philipp Wolters

Philipp Wolters LL.M. (UK)

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
T +49 211 828 977-245
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