Eidesstattliche Versicherung

Mit dem Abgeben einer eidesstattlichen Versicherung (oder Versicherung an Eides statt) bekräftigt derjenige, der diese Versicherung abgibt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. In vielen Fällen ist sie gesetzlich vorgeschrieben. Bei dem Abgeben einer falschen eidesstattlichen Versicherung macht er sich strafbar nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht anordnen, dass der Schuldner von ihm gemachte Aussagen an Eides statt versichert. Diese Maßnahme ist neben der zwangsweisen Vorführung ein Mittel, um die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eines Schuldners im Insolvenz(eröffnungs)verfahren durchzusetzen.

Die Regelung gilt sowohl im Eröffnungs- als auch im Hauptverfahren, hat im Eröffnungsverfahren allerdings die höhere Praxisrelevanz.

Rechtliche Grundlage:

Wann wird eine eidesstattliche Erklärung noch angewandt?

Die eidesstattliche Versicherung kommt in unterschiedlichen Fällen zum Tragen und ist dort häufig gesetzlich verpflichtend, darunter beispielsweise:

  • Als Mittel der Glaubhaftmachung in Zivilprozessen, wobei die Abgrenzung zum Beweismittel hervorzuheben ist
  • Im Fall einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen oder der Herausgabe einer beweglichen Sache
  • Im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Glaubhaftmachung
  • Gesetzlich vorgeschrieben bei Verpflichtung zur Rechnungslegung oder Auskunft über einen Bestand an Gegenständen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurden

Eidesstattliche Versicherung: Muster-Vorlage zum Download

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