Verbraucherinsolvenz

Der Gesetzgeber hat neben dem Regelinsolvenzverfahren ein „kleineres“ Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren, umgangssprachlich, aber ungenau auch Privatinsolvenz) für alle natürlichen Personen (im Gegensatz zu juristischen Person, z.B. GmbH), die nicht selbstständig tätig waren, konzipiert, eben einen klassischen Verbraucher. Für Personen, die ehemals selbstständig waren, gilt dieses Verfahren auch, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (siehe hierzu auch Unternehmensinsolvenz).

Vor der Einleitung dieses Verfahrens ist zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern durchzuführen. Dieser ist von einer geeigneten Stelle (z.B. Rechtsanwälte oder Schuldnerberatungen) durchzuführen und zu bescheinigen.

Bei der Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist darauf zu achten, dass auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird. Dann schließt sich an das Insolvenzverfahren das Restschuldbefreiungsverfahren/die Wohlverhaltensphase an. Das Verfahren einschließlich des Restschuldbefreiungsverfahrens dauert bei Antragstellung ab dem 01.01.2021 insgesamt drei Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung.

Rechtliche Grundlage: