Ver­fah­rens­kos­ten

Zu den Ver­fah­rens­kos­ten im Insol­venz­ver­fah­ren gehö­ren die fol­gen­den Kos­ten (§ 54 InsO):

  • Gerichts­kos­ten
  • Ver­gü­tung und Aus­la­gen des vor­läu­fi­gen Insolvenzverwalters
  • Ver­gü­tung und Aus­la­gen des Insolvenzverwalters
  • Ver­gü­tung der Mit­glie­der des Gläu­bi­ger­aus­schlus­ses (wenn es einen sol­chen gibt, nur bei gro­ßen Unternehmen)

Bei Ein­lei­tung des Ver­fah­rens prüft ein Sach­ver­stän­di­ger / Gut­ach­ter, ob das Ver­mö­gen des Schuld­ners aus­reicht, um die Ver­fah­rens­kos­ten zu decken. Wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners vor­aus­sicht­lich nicht aus­rei­chen wird, um die Kos­ten des Ver­fah­rens zu decken, kommt es nicht zur Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens, son­dern es erfolgt die Abwei­sung des Eröff­nungs­an­trags man­gels Mas­se. Natür­li­che Per­so­nen kön­nen aber einen Antrag auf Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten stel­len. Bei Bewil­li­gung der Stun­dung wird das Ver­fah­ren dann den­noch eröffnet.

Die Ver­fah­rens­kos­ten wer­den aus den im Insol­venz­ver­fah­ren ver­ein­nahm­ten Gel­dern, die durch die Ver­wer­tung des vor­han­de­nen Ver­mö­gens ver­ein­nahmt wer­den, bezahlt und zwar vor allen ande­ren Aus­ga­ben (sie­he Insol­venz­for­de­run­gen).

Recht­li­che Grundlage:

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