Wohlverhaltensphase

Die Wohlverhaltensphase auch Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensperiode genannt – schließt sich einem Insolvenzverfahren einer natürlichen Person an, soweit ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Dieser ist vor der Verfahrenseröffnung zu stellen. Nach Abschluss der Restschuldbefreiungsphase wird der Schuldner von allen, danach noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit. Dies gilt auch gegenüber den Gläubigern, die ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

Die Dauer der Restschuldbefreiungsphase einschließlich des vorangehenden Insolvenzverfahren beträgt nach neuem Recht (seit dem 01.01.2021) insgesamt 3 Jahre.

Restschuldbefreiung erhalten nur natürliche Personen. Keine Restschuldbefreiungsphase schießt sich daher an bei Insolvenzverfahren von juristischen Personen und über Nachlässe (Nachlassinsolvenzverfahren).

Bei Eintritt in die Restschulbefreiungsphase bestimmt das Insolvenzgericht einen Treuhänder. An diesen tritt der Schuldner für die Dauer der Restschuldbefreiungsphase seine pfändbaren Lohn- und Gehaltsanteile ab. Der Treuhänder vereinnahmt diese für die Gläubigergemeinschaft und verteilt die eingehenden Gelder an diese einmal jährlich. Des Weiteren ist der Treuhänder verpflichtet, jährlich einen Bericht gegenüber dem Insolvenzgericht abzugeben. Der Schuldner ist dem Treuhänder gegenüber insbesondere verpflichtet, einen Wechsel seiner Einkommensverhältnisse und seines Wohnortes mitzuteilen.