Die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on — ein neu­es Sanierungsinstrument

Ist die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on alter Wein in neu­en Schläu­chen oder hat der Gesetz­ge­ber mit dem Sta­RUG den frei­en Sanie­rungs­ver­gleich revolutioniert?

Die Ver­trags­au­to­no­mie in Deutsch­land erlaub­te es schon immer, dass Gläu­bi­ger und Schuld­ner die Mög­lich­keit einer Eini­gung im Sin­ne eines außer­ge­richt­li­chen Ver­gleichs im Rah­men der gesetz­li­chen Gren­zen nut­zen. Die Zustim­mung aller an sol­chen Ver­gleichs­ge­sprä­chen betei­lig­ten Part­ner war und ist eine unab­än­der­li­che Vor­aus­set­zung für das Zustan­de­kom­men einer sol­chen Ver­ein­ba­rung. Der ggfs. auch grund­los oppo­nie­ren­de „Akkord­stö­rer“ wur­de und wird auch vom BGH geschützt. Es gibt kei­ner­lei recht­li­che Ver­pflich­tung sei­tens eines Gläu­bi­gers, einen außer­ge­richt­li­chen Sanie­rungs­ver­such mit­zu­tra­gen. Zudem kann die Gefahr einer spä­te­ren Anfech­tung von Ver­gleichs­re­ge­lun­gen nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Dies führ­te dazu, dass in der Ver­gan­gen­heit die außer­ge­richt­li­che Sanie­rung sich nie wirk­lich durch­ge­setzt hat.

Die gesetz­li­che Grund­la­ge der Sanierungsmoderation

Der Gesetz­ge­ber hat im Rah­men des im Dezem­ber 2020 ver­ab­schie­de­ten Geset­zes über den Sta­­bi­­li­­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rah­men für Unter­neh­men (Unter­­neh­­mens­sta­­bi­­li­­sie­rungs- und restruk­tu­rie­rungs­ge­setz – Sta­RUG) die­ses Instru­ment wie­der auf­ge­grif­fen. Er ver­sucht damit, die außer­ge­richt­li­che Sanie­rung im Sin­ne einer „Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on“ (§§ 94–100 Sta­RUG) als ein mög­li­ches Instru­ment im Werk­zeug­kas­ten der struk­tu­rier­ten Sanie­rungs­ver­fah­ren zu platzieren.

Für wel­che unter­neh­me­ri­schen Situa­tio­nen ist das Ver­fah­ren geeignet?

Theo­re­tisch kön­nen alle der Ver­trags­au­to­no­mie unter­lie­gen­den Bezie­hun­gen zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner im Wege einer Sanie­rungs­ver­ein­ba­rung gere­gelt wer­den. Mit stei­gen­der Kom­ple­xi­tät des Unter­neh­mens oder der aktu­el­len Situa­ti­on und bei einer hohen Anzahl an Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten wird die Chan­ce auf eine ein­stim­mi­ge Lösung immer schwieriger.

Ist das Pro­blem zwi­schen dem Schuld­ner und dem Gläu­bi­ger ein­grenz­bar oder han­delt es sich nur um weni­ge Ver­fah­rens­be­tei­lig­te, so kann die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on eine ech­te Vor­stu­fe für ggfs. doch noch not­wen­di­ge Instru­men­te aus dem Sta­RUG oder der Insol­venz­ord­nung sein. Bei­spie­le hier­zu las­sen sich z. B. beim Han­del fin­den. Die Ver­hand­lung mit einem oder weni­gen Fili­al-Ver­­­mie­­tern, die Abmil­de­rung von Belas­tun­gen aus Lea­­sing-/Fi­nan­­zie­rungs­­­ver­­­trä­­gen, die Ver­bes­se­rung der Kon­di­tio­nen mit Zen­tral­re­gu­lie­rern etc. könn­ten Gegen­stand einer Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on sein. Auch die Ver­hand­lun­gen zwi­schen dem Unter­neh­men und der jewei­li­gen Gewerk­schaft zum Abschluss eines Sanie­rungs­ta­rif­ver­trags könn­ten im Rah­men einer Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on unter­stützt und beglei­tet werden.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen für eine Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on gege­ben sein?

Auf Antrag eines „restruk­tu­rie­rungs­fä­hi­gen“ Schuld­ners kann durch Bestel­lung eines Sanie­rungs­mo­de­ra­tors das Ver­fah­ren beim zustän­di­gen Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt in Gang gesetzt wer­den. Der Gesetz­ge­ber hat zwei wesent­li­che Vor­aus­set­zun­gen for­mu­liert, die sowohl für den Zeit­punkt der Antrag­stel­lung als auch für die Dau­er des gesam­ten Ver­fah­rens erfüllt sein müs­sen (vgl. §§ 94 Abs. 1, 96 Abs. 4; 99 Abs. 1 Zif­fer 2 StaRUG).

Wäh­rend des gesam­ten Zeit­raums der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on darf kei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit im Sin­ne § 17 InsO ein­tre­ten. Der antrag­stel­len­de Schuld­ner muss sei­nem Antrag eine Erklä­rung bei­fü­gen, dass eine offen­sicht­li­che Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht vorliege.

Der Gesetz­ge­ber hat es dar­über hin­aus in das Pflich­ten­heft des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors geschrie­ben, dass eine ihm wäh­rend des Ver­fah­rens „bekannt gewor­de­ne“, zwi­schen­zeit­lich ein­ge­tre­te­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners unmit­tel­bar beim zustän­di­gen Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt ange­zeigt wird.

Han­delt es sich bei dem Unter­neh­men um eine juris­ti­sche Per­son oder um eine Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit, bei der kein per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist, so darf weder zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung noch im Ver­lau­fe des Ver­fah­rens eine Über­schul­dung eintreten.

Die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on muss daher gut vor­be­rei­tet wer­den, damit zu jedem Zeit­punkt die Vor­aus­set­zun­gen als erfüllt gege­ben sind. Der Nach­weis mag sehr auf­wen­dig erschei­nen, gehört aber schon seit lan­ger Zeit zu den grund­le­gen­den Pflich­ten eines ordent­li­chen Geschäfts­lei­ters. In § 1 Sta­RUG wur­de der Ein­satz von soge­nann­ten Früh­erken­nungs­sys­te­men stär­ker kodi­fi­ziert und in das Pflich­ten­heft der Geschäfts­füh­rung geschrie­ben. Eine stän­di­ge Prü­fung der Zah­lungs­fä­hig­keit und die Fra­ge der Über­schul­dung zäh­len zu die­sen Aufgaben.

Sitzt das Unter­neh­men stets im Fah­rer­sitz bei die­sem Verfahren?

Dass der Gesetz­ge­ber auf­grund der zu erfül­len­den Vor­aus­set­zun­gen die Steue­rung des Ver­fah­rens beim Unter­neh­men (Antrag­stel­ler) sieht, lässt sich an meh­re­ren Stel­len im Gesetz able­sen. Nach § 94 Abs. 1 Sta­RUG bean­tragt aus­schließ­lich das Unter­neh­men oder der Unter­neh­mer (Schuld­ner) schrift­lich die Ein­set­zung eines Sanie­rungs­mo­de­ra­tors beim zustän­di­gen Gericht. Nach § 99 Abs. 1 Sta­RUG kann der Schuld­ner den eige­nen Antrag jeder­zeit wie­der zurück­neh­men. Ein neu­er Sanie­rungs­mo­de­ra­tor wird nach § 99 Abs. 2 eben­falls nur auf Antrag des Schuld­ners wiedereingesetzt.

Was ist unter der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on zu verstehen?

Die Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers ist es, dass eine drit­te, unab­hän­gi­ge sowie sach- und fach­kun­di­ge Per­son (Sanie­rungs­mo­de­ra­tor) die Kom­ple­xi­tät der Sach­ver­hal­te ana­ly­siert, den Sach­ver­halt in ein­zel­ne The­men auf­löst und durch geziel­te Mode­ra­ti­on nach Lösungs­we­gen mit dem Schuld­ner und den ein­be­zo­ge­nen Gläu­bi­gern sucht. Eigent­lich wünscht sich der Gesetz­ge­ber die „eier­le­gen­de Woll­milch­sau“ an die­ser Stel­le. Wobei weder im Gesetz noch in der Geset­zes­be­grün­dung ein­deu­ti­ge Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen an den Sanie­rungs­mo­de­ra­tor for­mu­liert sind. Es ist sicher hilf­reich, wenn der Mode­ra­tor den unter­neh­me­ri­schen All­tag der Gesprächs­part­ner nach­voll­zie­hen kann. Am bes­ten ist es, wenn dar­über hin­aus Bran­chen­kennt­nis­se vor­han­den sind. Juris­ti­sche Werk­zeu­ge, wie Kennt­nis­se bspw. im Ver­­­trags- und Insol­venz­recht und betriebs­wirt­schaft­li­che Kennt­nis­se stel­len das Rüst­zeug für die Ana­ly­se der Situa­ti­on des Unter­neh­mens dar.

Wesent­lich für den Erfolg des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors ist auch die Fähig­keit zur Mode­ra­ti­on. In u. U. lan­gen und zähen Ver­hand­lun­gen gilt es, kon­sen­sua­le Lösun­gen zu fin­den, die zu einem sog. Sanie­rungs­ver­gleich füh­ren. (vgl. §§ 94, 95 StaRUG).

Auch wäh­rend des Ver­fah­rens steht der Sanie­rungs­mo­de­ra­tor unter der Auf­sicht des Restruk­tu­rie­rungs­ge­richts (vgl. § 96 Abs. 5 Sta­RUG). Es ist Auf­ga­be des Mode­ra­tors, regel­mä­ßi­ge Sach­stands­be­rich­te min­des­tens monat­lich beim Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt einzureichen.

Eine sich in die­sem Zusam­men­hang stel­len­de Fra­ge ist es, ob der Sanie­rungs­mo­de­ra­tor sich aus­schließ­lich auf die Mode­ra­ti­on zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en beschrän­ken kann oder ob in die­sem Zusam­men­hang nicht ein schlüs­si­ges Sanie­rungs­kon­zept erstellt wer­den muss. Das Sta­RUG spricht in die­sem Zusam­men­hang grund­sätz­lich vom Sanie­rungs­ver­gleich. Ledig­lich im Zusam­men­hang mit der gericht­li­chen Bestä­ti­gung eines Sanie­rungs­ver­glei­ches taucht der Begriff des „Sanie­rungs­kon­zep­tes“ auf (vgl. § 97 Abs. 1 Sta­RUG). In Abhän­gig­keit von der Kom­ple­xi­tät der Sanie­rungs­auf­ga­be und den Anfor­de­run­gen durch die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten kann daher die Auf­ga­be des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors von der „rei­nen“ Mode­ra­ti­on bis zur Beglei­tung eines voll­stän­di­gen Sanie­rungs­kon­zep­tes reichen.

Ist das Ver­fah­ren kos­­ten- und zeitintensiv?

Der Bun­des­tag, die jewei­li­gen Aus­schüs­se und der Bun­des­rat haben beson­ders auf die Kos­ten bei den Instru­men­ten des Sta­RUG geach­tet. Nach § 98 Abs.1 Sta­RUG hat der Sanie­rungs­mo­de­ra­tor Anspruch auf eine „ange­mes­se­ne“ Ver­gü­tung. Die­se bemisst sich nach dem tat­säch­li­chen Zeit- und Sach­auf­wand der mit der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on ver­bun­de­nen Auf­ga­be. Gemäß den Rege­lun­gen der §§ 80 bis 83 Sta­RUG kann der Stun­den­satz je nach Kom­ple­xi­tät der Auf­ga­ben­stel­lung bis zu 350 Euro betra­gen, in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len auch dar­über hin­aus. Mit Bestel­lung des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors setzt das Gericht die tat­säch­lich zur Anwen­dung kom­men­den Stun­den­sät­ze fest. Es  soll auch schon in die­ser Pha­se einen Höchst­be­trag für das gesam­te Hono­rar fest­set­zen. Die künf­ti­ge Pra­xis wird zei­gen, wel­che Stun­den­sät­ze und Hono­ra­re tat­säch­lich zur Abrech­nung kommen.

Neben den unmit­tel­ba­ren Kos­ten war es das Ziel des Gesetz­ge­bers, die­ses Ver­fah­ren zeit­lich zu begren­zen. Das Gericht bestellt den Sanie­rungs­mo­de­ra­tor grund­sätz­lich für einen Zeit­raum von bis zu drei Mona­ten, der auf Antrag aller Par­tei­en um wei­te­re drei Mona­te ver­län­gert wer­den kann (vgl. § 95 Abs. 1 StaRUG).

Müs­sen alle Gläu­bi­ger einer Sanie­rungs­ver­gleichs­ver­ein­ba­rung zustimmen?

Ein Sanie­rungs­ver­gleich kommt nur bei voll­stän­di­ger Zustim­mung aller betei­lig­ten Gläu­bi­ger zustan­de. Eine Mehr­heits­ent­schei­dung mit unter­schied­li­chen Quo­ren, wie es im Restruk­tu­rie­rungs­rah­men oder beim ESUG-Ver­­­fah­­ren vor­ge­se­hen ist, kommt für die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on nicht in Betracht. Es ist Auf­ga­be des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors, durch klu­ge und ziel­füh­ren­de Mode­ra­ti­on eine kon­sen­sua­le Lösung zu finden.

Bedarf ein Sanie­rungs­ver­gleich einer gericht­li­chen Bestätigung?

„Ein Sanie­rungs­ver­gleich, den der Schuld­ner mit sei­nen Gläu­bi­gern schließt und an dem sich auch Drit­te betei­li­gen kön­nen, kann auf Antrag des Schuld­ners durch das Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt bestä­tigt wer­den“ (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 StaRUG).

Wesent­li­cher Vor­teil der gericht­li­chen Bestä­ti­gung ist die grö­ße­re Rechts­si­cher­heit hin­sicht­lich einer mög­li­chen spä­te­ren Anfech­tung für die betei­lig­ten Par­tei­en (vgl. § 97 Abs. 3, 90 StaRUG).

Fazit

Außer­ge­richt­li­che und außer­insol­venz­li­che Ver­gleichs­ge­sprä­che zwi­schen dem Schuld­ner und sei­nen Gläu­bi­gern unter Hin­zu­zie­hung von Fach­leu­ten und Wirt­schafts­me­dia­to­ren sind kei­ne Erfin­dung des Sta­RUG. Auch der Nach­teil, dass nur im Wege der Ein­stim­mig­keit Sanie­rungs­ver­glei­che zustan­de kom­men, ist nicht neu.

Durch das Insti­tut der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on hat der Gesetz­ge­ber den außer­ge­richt­li­chen Ver­gleich näher an die gericht­li­che Beglei­tung gerückt. Den­noch wur­de ein hohes Maß an Frei­heit für den Schuld­ner belas­sen. In der Außen­wir­kung sind damit wesent­li­che Vor­tei­le verbunden:

  1. Stil­les Ver­fah­ren, da kei­ne Publi­ka­ti­ons­pflich­ten bestehen
  2. Serio­si­tät des Ver­fah­rens für die Betei­lig­ten durch stän­di­ge Beglei­tung durch den Sanie­rungs­mo­de­ra­tor und des­sen Über­wa­chung durch das Restrukturierungsgericht
  3. Grö­ße­re Insol­­venz- und Anfech­tungs­si­cher­heit der erziel­ten Ergeb­nis­se für die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten durch die gericht­li­che Bestä­ti­gung eines Sanierungsvergleichs
  4. Mög­lich­keit, bei ein­zel­nen „Zustim­mungs­ver­wei­ge­rern“ zu den wei­te­ren Werk­zeu­gen des Sta­RUG zu wech­seln. Die Kon­ti­nui­tät der begon­nen Arbeit kann somit auch wei­ter­hin gewähr­leis­tet werden

Das Ver­fah­ren birgt die Chan­ce, dass bereits mit einer schnel­len und kos­ten­güns­ti­gen Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on das Pro­blem gelöst wer­den kann, ohne dass die wei­te­ren Wege zu den Instru­men­ten des Sta­RUG oder der Insol­venz­ord­nung zwangs­läu­fig ver­baut werden.

Gast­bei­trag von Andre­as SchmiegGeschäfts­füh­rer der ple­no­via GmbH

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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