Vor­sicht bei der Aus­set­zung der Insolvenzantragspflicht

Wann muss ich als Unter­neh­mer bzw. Geschäfts­füh­rer einen Insol­venz­an­trag stellen?

Ein Unter­neh­men muss ent­we­der bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder bei Über­schul­dung einen Insol­venz­an­trag stellen.

  • Zah­lungs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn 10 Pro­zent oder mehr der aktu­ell fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr bezahlt wer­den können.
  • Über­schul­dung liegt vor, wenn für das Unter­neh­men kei­ne Fort­füh­rungs­per­spek­ti­ve mehr besteht und dann das Ver­mö­gen des Unter­neh­mens die Schul­den nicht mehr deckt.

Wel­che Son­der­re­ge­lun­gen zum Insol­venz­an­trag gab es infol­ge der Coronakrise?

Bis zum 30.09.2020 war die Insol­venz­an­trags­pflicht sowohl bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit als auch bei Über­schul­dung für von der Coro­na-Pan­de­mie betrof­fe­ne Unter­neh­men zunächst aus­ge­setzt. Vom 1. Okto­ber bis 31. Dezem­ber 2020 war sodann allein noch die Antrags­pflicht wegen Über­schul­dung ausgesetzt.

Für den Monat Janu­ar 2021 wur­de die Insol­venz­an­trags­pflicht für Geschäfts­lei­ter von Unter­neh­men aus­ge­setzt, die einen Anspruch auf die Gewäh­rung finan­zi­el­ler Hil­fe­leis­tun­gen im Rah­men staat­li­cher Hilfs­pro­gram­me zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie (sog. Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fen und Über­brü­ckungs­hil­fe II) hat­ten. Vor­aus­set­zung war, dass ein ent­spre­chen­der Antrag auf Hilfs­leis­tun­gen im Zeit­raum vom 1. Novem­ber bis zum 31. Dezem­ber 2020 gestellt wor­den war.

War eine Antrag­stel­lung aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den inner­halb des Zeit­raums nicht mög­lich, wur­de die Insol­venz­an­trags­pflicht eben­falls aus­ge­setzt. Die Insol­venz­an­trags­pflicht war jedoch nicht aus­ge­setzt, wenn offen­sicht­lich kei­ne Aus­sicht auf Erlan­gung der Hil­fe­leis­tung bestand oder die erlang­ba­re Hil­fe­leis­tung für die Besei­ti­gung der Insol­venz­rei­fe unzu­rei­chend war.

Die Jus­tiz­mi­nis­te­rin hat­te am 8. Janu­ar 2021 mit­ge­teilt, die­se Frist zur Aus­set­zung über den Janu­ar 2021 hin­aus ggf. zu verlängern.

Die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht ist also an bestimm­te Bedin­gun­gen geknüpft. Jeder Unter­neh­mer soll­te sich das Vor­lie­gen die­ser Bedin­gun­gen von einem Spe­zia­lis­ten für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht bestä­ti­gen lassen.

Für wel­che Unter­neh­men gal­ten die­se Son­der­re­geln zur Aus­set­zung der Insolvenzantragspflicht?

Die Son­der­re­ge­lung schied aller­dings aus, wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht auf den Fol­gen der Covid-19-Pan­de­mie beruh­te oder wenn kei­ne Aus­sich­ten dar­auf bestan­den, eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu besei­ti­gen. Wenn also einer die­ser Tat­be­stän­de erfüllt war, dann wur­de die Insol­venz­an­trags­pflicht nicht ausgesetzt.

Als Erleich­te­rung für die betrof­fe­nen Unter­neh­men und Geschäfts­füh­rer galt eine Ver­mu­tungs­re­ge­lung. Die­se besag­te, dass die Insol­venz­rei­fe auf den Aus­wir­kun­gen der Covid-19-Pan­de­mie beruh­te und Aus­sich­ten dar­auf bestan­den, eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu besei­ti­gen, wenn das Unter­neh­men am 31. Dezem­ber 2019 nicht zah­lungs­un­fä­hig war.

Die­se Ver­mu­tungs­re­gel konn­te aber auch wider­legt wer­den. So konn­te es durch­aus auch nach Ablauf die­ser Frist zu einem Insol­venz­ver­fah­ren kom­men, bei dem sich der Insol­venz­ver­wal­ter die­sen Sach­ver­halt ganz genau anschaut und prüft. Des­we­gen emp­fiehlt es sich – gera­de auch im Hin­blick auf die Haf­tungs­ge­fah­ren – drin­gend, dass sich die Geschäfts­füh­rung von exter­nen Gut­ach­tern das Vor­lie­gen der Aus­set­zungs­vor­aus­set­zun­gen posi­tiv beschei­ni­gen lässt. Sonst kann ein böses Erwa­chen drohen.

Die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht wur­de am 28. Janu­ar 2021 noch ein­mal bis zum 30. April 2021 ver­län­gert. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen muss­ten hier­für vorliegen?

Wie bereits bei der ers­ten Ver­län­ge­rung der Aus­set­zung muss­te das Unter­neh­men am 31.12.2019 zah­lungs­fä­hig gewe­sen sein und der Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe muss­te durch die Covid-19- Pan­de­mie ver­ur­sacht wor­den sein. Wei­ter­hin muss­ten Aus­sich­ten bestehen, die Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu besei­ti­gen (sie­he oben).

Dar­über hin­aus wur­de ver­langt, dass das Unter­neh­men bis zum 28. Febru­ar 2021 einen Antrag auf Gewäh­rung finan­zi­el­ler Hil­fe­leis­tun­gen im Rah­men staat­li­cher Hilfs­pro­gram­me zur Abmil­de­rung der Fol­gen der Covid-19-Pan­de­mie gestellt hat­te. Nur wenn eine Antrag­stel­lung aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht mög­lich war, konn­te sich das Unter­neh­men auf die Aus­set­zung beru­fen, sofern es nach den Bedin­gun­gen des staat­li­chen Hilfs­pro­gramms in den Kreis der Antrags­be­rech­tig­ten fiel. Die Antrag­stel­lung durf­te auch nicht offen­sicht­lich aus­sichts­los sein.

Zudem war erfor­der­lich, dass die bean­trag­te Hil­fe­leis­tung für die Besei­ti­gung der Insol­venz­rei­fe auch aus­rei­chend sein muss­ten. Gera­de die­se Bedin­gung stell­te eine hohe Hür­de für die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht dar. Eine Finanz­pla­nung muss­te des­halb doku­men­tie­ren, dass eine bestehen­de oder dro­hen­de Liqui­di­täts­lü­cke durch die staat­li­che Hil­fe­leis­tung geschlos­sen wer­den konnte.

Wir emp­feh­len ange­sichts erheb­li­cher Haf­tungs­ri­si­ken, das Vor­lie­gen der Aus­set­zungs­vor­aus­set­zun­gen von exter­nen Bera­tern im Rah­men einer Finanz­pla­nung bestä­ti­gen zu las­sen.

Kann ich als Unter­neh­mer oder Geschäfts­füh­rer wäh­rend der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht Zah­lun­gen wei­ter aus­füh­ren und agie­ren wie vorher ?

Selbst wenn sich die Geschäfts­füh­rung auf die Coro­na-beding­te Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht beru­fen kann, erge­ben sich Ein­schrän­kun­gen, die von der Geschäfts­füh­rung zwin­gend beach­tet wer­den müs­sen. So dür­fen nach der Rege­lung der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht nur sol­che Zah­lun­gen vom Geschäfts­füh­rer durch­ge­führt wer­den, die der Auf­recht­erhal­tung oder Wie­der­auf­nah­me des Geschäfts­be­trie­bes oder der Umset­zung eines Sanie­rungs­kon­zep­tes dienen.

  • Eine sol­che Gren­ze dürf­te über­schrit­ten sein, wenn Zah­lun­gen an Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, Gesell­schaf­ter oder an Unter­neh­men geleis­tet wer­den, an denen der Geschäfts­füh­rer selbst betei­ligt ist.
  • Auch bei Zah­lun­gen an kon­zern­an­ge­hö­ri­ge Unter­neh­men, die im Rah­men eines Cash-Pools mit­ein­an­der ver­bun­den sind, dürf­ten sich hier Gren­zen ergeben.
  • Auch Zah­lun­gen auf noch nicht fäl­li­ge oder mit einer Ein­re­de behaf­te­ten Gesell­schaf­ter- oder Fremd­ver­bind­lich­keit, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, Rech­nun­gen für nicht betriebs­not­wen­di­ge Repa­ra­tur­auf­trä­ge oder Bestel­lun­gen dürf­ten nicht pri­vi­le­giert sein.
  • Die Scha­dens­er­satz­pflicht trifft den Geschäfts­füh­rer auch dann, wenn er im Ein­ver­ständ­nis oder auf Anwei­sung der Gesell­schaf­ter gehan­delt hat. Ihm ist im Zwei­fels­fall drin­gend anzu­ra­ten, ent­spre­chen­de Zah­lungs­an­wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter nicht ohne vor­he­ri­ge anwalt­li­che Bera­tung zu befolgen.

Die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht führt zwar dazu, dass kei­ne Straf­bar­keit wegen Insol­venz­ver­schlep­pung droht. Aller­dings bleibt es wei­ter dabei, dass eine Straf­bar­keit und eine per­sön­li­che Haf­tung bei Nicht­ab­füh­rung der Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge nach § 266a StGB dro­hen kann. Vie­le Unter­neh­men haben sich wäh­rend der Coro­na-Kri­se die Abfüh­rung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge stun­den las­sen. Hier müs­sen die Geschäfts­füh­rer auch im Fal­le einer Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht unbe­dingt dar­auf ach­ten, dass nach Aus­lau­fen der Stun­dung und bei ent­spre­chen­der Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zumin­dest die Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge unbe­dingt gezahlt werden.

Was droht mir als Unter­neh­mer oder Geschäfts­füh­rer, wenn ich zu spät den Insol­venz­an­trag stel­le und fest­stel­le, dass für mein Unter­neh­men die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht gar nicht gilt?

Wenn der Unter­neh­mer oder Geschäfts­füh­rer gegen die Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­tra­ges ver­stößt, macht er sich wegen Insol­venz­ver­schlep­pung straf­bar.

Außer­dem droht dem Unter­neh­mer oder Geschäfts­füh­rer eine Scha­dens­er­satz­pflicht, die er mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen aus­glei­chen muss.

Er muss dann alle Zah­lun­gen zurück­zah­len, die ab dem Zeit­raum der Insol­venz­an­trags­pflicht noch vom Unter­neh­men geleis­tet wur­den. Ledig­lich sol­che Zah­lun­gen, die betriebs­not­wen­dig waren, sind hier­von nicht betrof­fen. Meis­tens han­delt es sich hier um ganz erheb­li­che Haf­tungs­be­trä­ge.

Ihre Ansprech­part­ner

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