Ein Jahr Sta­RUG eine Zwischenbilanz.

Das „Gesetz zur Sta­bi­li­sie­rung und Restruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men“ (Sta­RUG) ist im Zuge frist­ge­rech­ter Umset­zung der EU-Rich­t­­li­­nie 1023/2019 über ein außer­insol­venz­li­ches Sanie­rungs­ver­fah­ren seit Jah­res­be­ginn in Kraft. Wäh­rend sich das nie­der­län­di­sche Pen­dant, das „Wet Homo­lo­ga­tie Onder­hands Akko­ord“ (WHOA), bereits eini­ger Beliebt­heit erfreut − was sich an einer zum Teil schon beacht­li­chen Anzahl von Ver­fah­ren mani­fes­tiert − fris­tet das Sta­RUG noch eher ein Schat­ten­da­sein. Für deren Ver­fas­ser soll­te dies aber noch kein Grund zur Sor­ge sein. Zum einen fehl­te dem nie­der­län­di­schen Recht bis­lang ein alter­na­ti­ves Sanie­rungs­ver­fah­ren, wie wir es in Deutsch­land mit dem Insol­venz­plan­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung (ESUG) bereits seit knapp zehn Jah­ren haben. Zum ande­ren sind deut­sche Unter­neh­mer neu­en gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten zur Kri­sen­be­wäl­ti­gung seit jeher zunächst zurück­hal­tend begeg­net. Dies war bei dem in Deutsch­land mitt­ler­wei­le fest eta­blier­ten ESUG-Ver­­­fah­­ren anfangs nicht anders.

1. Ein ers­tes Fazit aus der Wirtschaft

Das Wirt­schafts­ma­ga­zin FINANCE hat­te zur Jah­res­mit­te nach Befra­gung qua­li­fi­zier­ter Bran­chen­ver­tre­ter ein ers­tes Stim­mungs­bild der Pra­xis mit dem Sta­RUG gezeich­net. Dabei fan­den sich mehr kri­ti­sche als loben­de Kom­men­ta­re. Es wur­de wie­der­holt kri­ti­siert, dass dem neu­en Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren mit den gegen­über der Ent­wurfs­fas­sung sehr kurz­fris­tig erfolg­ten Ände­run­gen viel an Attrak­ti­vi­tät und Durch­schlags­kraft genom­men wor­den sei. Nament­lich wird dabei genannt, dass ein Ein­griff in Arbeit­neh­mer­rech­te eben­so aus­ge­schlos­sen sei wie die Been­di­gung von lang­lau­fen­den, belas­ten­den Ver­trä­gen. Damit schei­de das Ver­fah­ren für eine leis­tungs­wirt­schaft­li­che Sanie­rung fast aus und tau­ge über­wie­gend nur für eine finanz­wirt­schaft­li­che Restruk­tu­rie­rung, also für einen Ver­gleich mit den Gläu­bi­ger­ban­ken und sons­ti­gen Finan­zie­rern. Begrüßt wird hin­ge­gen die Mög­lich­keit, auch außer­halb einer Insol­venz klas­si­sche Akkord­stö­rer aus­zu­brem­sen, also eine mehr­heit­lich befür­wor­te­te Ver­gleichs­lö­sung auch gegen ableh­nen­de Stim­men durch­zu­set­zen. Die sei durch­aus als Droh­po­ten­ti­al in bila­te­ra­len Ver­hand­lun­gen mit Gläu­bi­gern ein taug­li­ches Mit­tel zur Durch­set­zung eines Sanierungsvorhabens.

Für klei­ne­re Mit­tel­ständ­ler oder Ein­zel­un­ter­neh­mer sei das Ver­fah­ren zu kom­plex und damit zu teu­er, was den prak­ti­schen Anwen­dungs­be­reich wei­ter ein­schrän­ke. Eini­ge Markt­teil­neh­mer begrün­den die bis­lang eher nied­ri­gen Fall­zah­len auch damit, dass der Gesetz­ge­ber noch auf der Ziel­ge­ra­den den zunächst vor­ge­se­he­nen „Shift of Duties“ zurück­ge­nom­men und nahe­zu alles beim Alten belas­sen hat. Vor­ge­se­hen war näm­lich ein ech­ter Para­dig­men­wech­sel bei der organ­schaft­li­chen Haf­tung. So war ange­dacht, dass Vor­stän­de und Geschäfts­füh­rer in der Unter­neh­mens­kri­se für Fehl­ver­hal­ten künf­tig nicht mehr (nur) gegen­über ihrer Gesell­schaft, son­dern unmit­tel­bar gegen­über betrof­fe­nen Gläu­bi­gern haf­ten soll­ten. Dies hät­te durch­aus dazu füh­ren kön­nen, dass die Geschäfts­lei­tung zur Ver­mei­dung per­sön­li­cher Haf­tung gegen­über Drit­ten bereit­wil­li­ger und zügi­ger zum Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren gegrif­fen hätte.

2. Kon­kre­te Fall­zah­len ungewiss

Da Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren nicht per se öffent­lich sind, gibt es kei­ne offi­zi­el­le Sta­tis­tik über die tat­säch­li­chen bis­he­ri­gen Fall­zah­len. FINANCE schätz­te die­se zur Jah­res­mit­te auf sie­ben bis zehn Ver­fah­ren, was aber eine sehr kon­ser­va­ti­ve Schät­zung sein dürf­te. Immer­hin gibt es bereits ers­te Gerichts­ent­schei­dun­gen in Sta­RUG-Fäl­­len. Das bis­lang wohl pro­mi­nen­tes­te Ver­fah­ren dürf­te die Eter­na Mode Hol­ding GmbH betref­fen, die eine Unter­neh­mens­an­lei­he in Höhe von nomi­nal 25 Mio. Euro mit­tels eines Schul­den­schnitts von 87,5 Pro­zent sowie eines Ver­zichts auf Gesell­schaf­ter­dar­le­hen in der Grö­ßen­ord­nung von 32 Mio. Euro inner­halb von nur weni­gen Wochen durch einen vom Gericht bestä­tig­ten Plan restrukturierte.

Der ers­te Fall unse­rer Pra­xis betraf einen Ein­zel­un­ter­neh­mer, der gleich zwei Fir­men betrieb und zudem noch hälf­tig an einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts betei­ligt war. Letz­te­re geriet in Schief­la­ge, und der Unter­neh­mer nutz­te sei­ne ihm auf­grund der per­sön­li­chen Haf­tung als Gesell­schaf­ter dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit, um eine Teil­ent­schul­dung nach dem Sta­RUG anzu­stre­ben. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan sah für die plan­be­trof­fe­nen Gläu­bi­ger − dar­un­ter auch das Finanz­amt − eine Befrie­di­gungs­quo­te von 5 Pro­zent vor und wur­de nach vier­mo­na­ti­ger Ver­fah­rens­dau­er ein­stim­mig ange­nom­men sowie vom Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt post­wen­dend bestätigt.

3. Die ers­ten Gerichtsentscheidungen

Erwar­tungs­ge­mäß wur­den auch Restruk­tu­rie­rungs­ge­rich­te bereits mit Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren befasst und haben ers­te weg­wei­sen­de oder klar­stel­len­de Ent­schei­dun­gen getroffen.

So hat sich das AG Köln in einem Vor­prü­fungs­be­schluss vom 3. März d. J. (Az: 83 RES 01/2021) mit der Fra­ge beschäf­tigt, ob bei der Schuld­ne­rin tat­säch­lich eine für das Betrei­ben eines Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens nach Sta­RUG erfor­der­li­che dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­ge­le­gen hat und dies im Ergeb­nis ver­neint. Im kon­kre­ten Fall begrün­de­te die Schuld­ne­rin das Vor­lie­gen dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit mit der Annah­me, dass ein plan­be­trof­fe­nes Ban­ken­kon­sor­ti­um eine Pro­lon­ga­ti­on her­aus­ge­reich­ter Kre­di­te nicht ein wei­te­res Mal und um ein wei­te­res Jahr wie­der­ho­len wer­de. Das Köl­ner Gericht befand, dass die­se Annah­me nicht über­wie­gend wahr­schein­lich sei (> 50 Pro­zent) und des­halb eine dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit (jeden­falls noch) nicht vorliege.

Das AG Köln bestä­tig­te zudem die ers­ten Stim­men aus der Lite­ra­tur, dass ein Kon­sor­ti­al­kre­dit­ver­trag mit Ban­ken nebst zuvor mit die­sen getrof­fe­ner Sanie­rungs­ver­ein­ba­rung mit­tels eines Restruk­tu­rie­rungs­plans umfas­send geän­dert wer­den kön­ne. Die allei­ni­ge Restruk­tu­rie­rung des Kon­sor­ti­al­kre­dit­ver­tra­ges set­ze im Übri­gen nicht vor­aus, dass der Plan auch in Anteils­rech­te oder Gesell­schaf­ter­dar­le­hen ein­grei­fen müs­se, um auch von dort Bei­trä­ge einzufordern.

Das AG Ham­burg beschäf­tigt sich in einem plan­be­stä­ti­gen­den Beschluss vom 12. April d. J. (Az: 61a RES 01/2021) mit der Fra­ge, wel­ches Ver­gleichs­sze­na­rio der Schuld­ner dar­zu­le­gen und glaub­haft zu machen hat, um eine Schlech­ter­stel­lung eines den Plan ableh­nen­den Gläu­bi­gers bzw. einer Gläu­bi­ger­grup­pe aus­zu­schlie­ßen und damit den Plan über­haupt erst bestä­ti­gungs­fä­hig zu machen. Behalf sich die Pra­xis dabei bis­her zumeist der Dar­stel­lung eines in der Regel nach­teil­haf­te­ren Liqui­da­ti­ons­sze­na­ri­os, ver­langt das Gesetz nun­mehr – und zwar für Sta­RUG und ESUG – die Dar­stel­lung eines „nächst­bes­ten Alter­na­tiv­sze­na­ri­os“. Mit die­sem gänz­lich unbe­stimm­ten Rechts­be­griff ließ der Gesetz­ge­ber die Pra­xis ziem­lich allein. Des­we­gen ist die gericht­li­che Ein­ord­nung indes­sen sehr zu begrü­ßen. Das AG Ham­burg stell­te fest, dass der Ver­gleichs­maß­stab ein Insol­venz­ver­fah­ren mit Liqui­da­ti­ons­sze­na­rio sei, soll­te sich kein kon­kre­tes und ver­läss­li­ches Alter­na­tiv­sze­na­rio fin­den. Das AG Köln (aaO) stellt dies­be­züg­lich klar, dass es nicht etwa Auf­ga­be des Schuld­ners sei, im Rah­men des Ver­gleichs­sze­na­ri­os etwa wei­te­re, alter­na­ti­ve Restruk­tu­rie­rungs­plä­ne zu erstel­len, um nach­zu­wei­sen, dass der zur Abstim­mung gestell­te auch der für die Plan­be­trof­fe­nen güns­tigs­te sei. Mit dem AG Dres­den (Bestä­ti­gungs­be­schluss vom 7. Juni d. J., Az: 574 RES 01/2021) ist auch das AG Köln (aaO) der Auf­fas­sung, dass für das nächst­bes­te Alter­na­tiv­sze­na­rio die Situa­ti­on maß­geb­lich sei, in der sich die Gläu­bi­ger im Fal­le des Schei­terns des Plans wie­der­fin­den wür­den. Schei­det ein Ver­kauf des Unter­neh­mens oder eine ander­wei­ti­ge Fort­füh­rung aus, bleibt die Liqui­da­ti­on das nächst­bes­te Szenario.

Das AG Dres­den beschäf­tigt sich des Wei­te­ren auch mit der Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine den Plan ableh­nen­de Gläu­bi­ger­grup­pe „über­stimmt“ wer­den kann. Nach dem Grund­satz der abso­lu­ten Prio­ri­tät − plas­ti­scher for­mu­liert „Vor­rang vor Nach­rang“ − darf der Restruk­tu­rie­rungs­plan einem Nach­rang­gläu­bi­ger oder Anteils­in­ha­ber kei­nen wirt­schaft­li­chen Wert zuwei­sen, solan­ge nicht vor­ran­gi­ge Gläu­bi­ger kom­plett befrie­digt wer­den. Hier­zu stellt das AG Dres­den fest, dass die blo­ße Wei­ter­füh­rung des Unter­neh­mens nicht zwangs­läu­fig bedeu­tet, dass dem Schuldner/Gesellschafter ein wirt­schaft­li­cher Wert zuge­wen­det wird. Dies wäre allen­falls dann der Fall, wenn ein frem­der Drit­ter dazu bereit gewe­sen wäre, das Unter­neh­men an der Stel­le des Schuld­ners zu den im Plan vor­ge­se­he­nen Bedin­gun­gen fortzuführen.

Im kon­kre­ten Fall monier­te die den Plan ableh­nen­de Gläu­bi­ger­grup­pe zudem, dass der Gesel­l­­schaf­­ter-Geschäfts­­­füh­­rer durch die lau­fen­den Gehalts­be­zü­ge ihnen gegen­über bes­ser­ge­stellt wer­de. Die­ser Ansicht wider­sprach das AG Dres­den mit der Begrün­dung, dass die Ver­gü­tung nicht aus des­sen Gesell­schaf­ter­stel­lung, son­dern aus dem Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag herrühre.

4. Aus­blick

Mit die­sen ers­ten Ent­schei­dun­gen leis­ten die damit befass­ten Restruk­tu­rie­rungs­ge­rich­te Pio­nier­ar­beit. Ande­re wer­den fol­gen, und das Sta­RUG wird sich als ein wei­te­res taug­li­ches Instru­ment zur Sanie­rung und Fort­füh­rung von Unter­neh­men außer­halb der Insol­venz eta­blie­ren. Dies ist mit der hoff­nungs­fro­hen Erwar­tung ver­bun­den, dass der Gesetz­ge­ber spä­tes­tens im Zuge der Eva­lua­ti­on des Geset­zes neben der finanz­wirt­schaft­li­chen auch die leis­­tungs­­­wir­t­­schaf­t­­lich-ope­ra­­ti­­ve Restruk­tu­rie­rung im Sta­RUG zulas­sen wird.

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt Dr. Utz Brömmekamp

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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