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Der Schul­den­schnitt — die weni­ger ein­schnei­den­de Alter­na­ti­ve zur Insolvenz

Der­zeit gibt es in Deutsch­land — ent­ge­gen aller Pro­gno­sen — nur sehr weni­ge Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen. Das liegt vor allem an den umfas­sen­den Coro­na Hil­fen durch den deut­schen Staat. In vie­len Fäl­len muss­ten aber auch Kre­di­te auf­ge­nom­men wer­den, mit denen gera­de ein­mal die auf­ge­lau­fe­nen Ver­lus­te abge­deckt wer­den konnten.

Die­se Ver­bind­lich­kei­ten, aber auch vie­le ande­re Schul­den, die in der Coro­na­kri­se ent­stan­den sind, müs­sen irgend­wann zurück­ge­zahlt werden.

Nach den diver­sen von der Poli­tik ver­häng­ten Lock­downs läuft die Wirt­schaft in Deutsch­land nun wie­der an, die Waren­la­ger müs­sen gefüllt wer­den. Die Liqui­di­tät, um die Ware zu beschaf­fen, fehlt vie­len Unter­neh­men jedoch oftmals.

Neu­kre­di­te sind nicht zu erhal­ten und die Coro­na Hilfs­kre­di­te sind auch auf­ge­braucht, denn damit wur­den Ver­lus­te finan­ziert. Allem Anschein nach wer­den vie­le Staa­ten zudem die für eine Her­den­im­mu­ni­tät erfor­der­li­chen Impf­quo­ten bis auf wei­te­res nicht errei­chen, sodass es im Herbst wohl zu erneu­ten Ein­schrän­kun­gen für die Wirt­schaft kom­men wird.

Unter­neh­men sind mit die­ser Situa­ti­on häu­fig über­for­dert. Wir zei­gen Ihnen im Fol­gen­den, wel­che Optio­nen zum Erhalt Ihres Unter­neh­mens bestehen und geben Ihnen dabei wich­ti­ge Tipps aus unse­rer lang­jäh­ri­gen Praxis.

  1. Risi­ken im Umfeld einer Insol­venz ken­nen und vermeiden

Wenn durch die Rück­zah­lungs­pflicht von zum Beispiel

  • Kre­di­ten,
  • Lie­fe­ran­ten­ver­bind­lich­kei­ten,
  • Miet- bzw. Lea­sing­schul­den oder
  • bis­lang gestun­de­te Steuerverbindlichkeiten

die Zah­lungs­un­fä­hig­keit eines Unter­neh­mens aus­ge­löst wird, ist ein Insol­venz­an­trag unver­meid­lich.

Dies gilt vor allem dann, wenn der Geschäfts­füh­rer oder Vor­stand (Geschäfts­lei­ter) per­sön­li­che Haf­tungs­ri­si­ken, die zum Teil bis zur eige­nen Exis­tenz­ver­nich­tung gehen kön­nen, ver­mei­den will.

Bei einer Regel­in­sol­venz droht auch die Abwick­lung des eige­nen Unter­neh­mens, denn Insol­venz­ver­wal­ter haben ins­be­son­de­re bei klei­ne­ren Unter­neh­men oft kein gestei­ger­tes Inter­es­se an deren Erhalt.

Dass die pre­kä­re Situa­ti­on in Tei­len der Wirt­schaft dabei auf einer zuvor in die­sem Aus­maß in Deutsch­land unbe­kann­ten Ereig­nis höhe­rer Gewalt beruht, ent­bin­det die Geschäfts­lei­tung dabei nicht von ihren gesetz­li­chen Verpflichtungen.

Neben einer zivil­recht­li­chen Haf­tung sind bei einer Regel­in­sol­venz immer auch straf­be­währ­te Hand­lun­gen wie die Insol­venz­ver­schlep­pung ein The­ma. Des­halb kann die Insol­venz neben dem Ver­lust des Unter­neh­mens auch zur Ver­nich­tung der per­sön­li­chen Exis­tenz führen.

Die­se Haf­tungs­ri­si­ken bestehen unter Umstän­den auch für Auf­sichts­rä­te und Bei­rä­te. Erst jüngst hat das Kam­mer­ge­richt Mün­chen einen Auf­sichts­rat zu Zah­lun­gen in Mil­lio­nen­hö­he ver­ur­teilt, weil er nicht aus­rei­chend dar­auf hin­ge­wirkt habe, dass der Vor­stand recht­zei­tig einen Insol­venz­an­trag stellt.

Dabei muss es so weit gar nicht erst kom­men. Denn die weni­ger ein­schnei­den­de Alter­na­ti­ve zur Insol­venz besteht in einem Schul­den­schnitt durch Forderungsverzicht.

2. Was ver­steht man unter einem Schuldenschnitt?

Beim Schul­den­schnitt durch For­de­rungs­ver­zicht wird ein Ver­gleich mit den Kre­dit­ge­bern abge­schlos­sen. Die­se kön­nen Ban­ken, Lie­fe­ran­ten, Ver­mie­ter, das Finanz­amt oder Dienst­leis­ter sein. Im Rah­men des Ver­gleichs ver­zich­ten die­se Gläu­bi­ger auf einen Teil ihrer For­de­run­gen. Es han­delt sich also um einen (teil­wei­sen) Schuldenerlass.

Es ist nicht erfor­der­lich mit allen For­de­rungs­gläu­bi­gern eine gleich­lau­ten­de Ver­ein­ba­rung zu tref­fen, zudem sind unge­si­cher­te nicht per se wie gesi­cher­te Gläu­bi­ger zu behandeln.

Um zum gewünsch­ten Ergeb­nis zu gelan­gen, wird den betrof­fe­nen Kre­dit­ge­bern in der Regel eine Ver­gleichs­rech­nung vor­ge­legt, in der das durch einen Schul­den­er­lass erziel­te Ergeb­nis mit der Quo­te in einem fik­ti­ven Insol­venz­ver­fah­ren ver­gli­chen wird.

Letz­te­re ist bekannt­lich sehr nied­rig. Der Durch­schnitt liegt bei 2 Pro­zent für unge­si­cher­te For­de­run­gen. Ver­ant­wort­lich für die gerin­ge Quo­te sind auch die hohen Kos­ten einer Regel­in­sol­venz, denn bevor die unge­si­cher­ten Gläu­bi­ger etwas bekom­men, müs­sen die Ver­fah­rens­kos­ten (das sind u.a. Gerichts­kos­ten, Insol­venz­ver­wal­ter­kos­ten, Gut­ach­ter, Bewer­ter u.v.m.) bezahlt und auch die gesi­cher­ten Kre­dit­ge­ber befrie­digt wer­den. Für die unge­si­cher­ten Gläu­bi­ger bleibt dann nichts oder nicht viel übrig.

Bei einem im Rah­men eines Ver­gleichs mit Erfolg ver­han­del­ten For­de­rungs­ver­zicht ent­fal­len die­se Kos­ten kom­plett. Als Fol­ge hier­aus kann den Gläu­bi­gern wie­der­um eine attrak­ti­ve Quo­te ange­bo­ten wer­den, die oft zwi­schen 20 und 30 Pro­zent ihrer Ursprungs­for­de­rung beträgt.

Dies gelingt, wenn die Ver­gleichs­rech­nung über­zeu­gend dar­stellt, dass die Gläu­bi­ger trotz des Schul­den­er­las­ses wesent­lich mehr als in einer Insol­venz erhalten.

Mit dem For­de­rungs­ver­zicht im Rah­men des Schul­den­schnitts wird ein außer­or­dent­li­cher Ertrag erwirt­schaf­tet, der nor­ma­ler­wei­se zu ver­steu­ern wäre. Im Rah­men einer soge­nann­ten ver­bind­li­chen Aus­kunft auf Antrag und mit ordent­li­cher Begrün­dung eines in Insol­venz­steu­er­sa­chen erfah­re­nen Bera­ters sind die Finanz­be­hör­den aber ver­pflich­tet, auf die Besteue­rung zu verzichten.

Es ver­steht sich von selbst, dass ein solch beab­sich­tig­ter Erlass von bestehen­den Schul­den von einem in der Mate­rie erfah­re­nen Bera­ter beglei­tet wer­den muss. Jeder betrof­fe­ne Kre­dit­ge­ber ver­folgt unter­schied­li­che Inter­es­sen, hat oft inter­ne Restrik­tio­nen, die der Bera­ter ken­nen soll­te. Wenn der Bera­ter mit Insol­venz droht, um sei­ne Zie­le zu errei­chen, muss er ernst genom­men werden.

Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te haben mit über 200 erfolg­reich durch­ge­führ­ten Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren die Kom­pe­tenz in die­ser Ver­fah­rens­art belegt. Allein die Tat­sa­che, dass wir ein­ge­schal­tet und dies auch nach außen kom­mu­ni­ziert wur­de, hat schon häu­fig zur Insol­venz­ver­mei­dung geführt.

Mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via erstel­len wir die Ver­gleichs­rech­nung, bei Bedarf aber auch eine Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung wie sie das Gesetz seit Anfang des Jah­res 2021 for­dert. Unse­re im Steu­er­recht erfah­re­nen Rechts­an­wäl­te bean­tra­gen schon rou­ti­ne­mä­ßig ver­bind­li­che Aus­künf­te zur Ver­mei­dung von Sanierungsgewinnen.

Im Rah­men unse­rer zahl­rei­chen Ver­fah­ren sind ver­trau­ens­vol­le Kon­tak­te zu den Finanz­be­hör­den ent­stan­den, die immer hilf­reich sind, wenn die Finanz­ver­wal­tung einem Schul­den­er­lass zustim­men soll.

3. Schul­den­schnitt bringt erheb­li­che Zeitvorteile

Nicht zu unter­schät­zen ist der zeit­li­che Vor­teil. Wäh­rend auch ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren noch meh­re­re Mona­te dau­ert, kann ein For­de­rungs­ver­zicht oft in weni­gen Wochen mit Erfolg ver­han­delt werden.

Meist ist zwar nicht aus­zu­schlie­ßen, dass ein­zel­ne Gläu­bi­ger aus­sche­ren. Das wird dann pro­ble­ma­tisch, wenn es die Bedin­gung eini­ger der übri­gen Betrof­fe­nen ist, dass alle Gläu­bi­ger mit glei­cher Risi­ko­la­ge auch gleich­be­han­delt werden.

Aber selbst hier gelingt es dem erfah­re­nen Bera­ter eine Lösung zu fin­den. Häu­fig auch, indem man Druck auf die­je­ni­gen aus­übt, die zunächst nicht zustim­men wollen.

Dazu bie­ten sich vie­le Wege an. Neben der Dro­hung mit einer Insol­venz unter Vor­la­ge einer Ver­gleichs­rech­nung (sie­he dazu unten), auch das Auf­zei­gen von Anfech­tungs­ri­si­ken für bereits erhal­te­ne Zah­lun­gen. Die­se Risi­ken kön­nen für die Gläu­bi­ger zu erheb­li­chen zusätz­li­chen wirt­schaft­li­chen Risi­ken füh­ren, wenn sie dem Schul­den­er­lass nicht zustimmen.

4. Wie geht man bei einem beab­sich­tig­ten Schul­den­schnitt am bes­ten vor?

  • Zunächst erstellt der erfah­re­ne Bera­ter ein Kon­zept, mit dem die Gläu­bi­ger über­zeugt wer­den müs­sen. Nur wenn er plau­si­bel dar­legt, dass der Schul­den­er­lass zur Sanie­rung erfor­der­lich ist und im Fal­le der Zustim­mung durch die Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft auch zur lang­fris­ti­gen Gesun­dung des Unter­neh­mens bei­tra­gen wird, wer­den die Gläu­bi­ger über­zeugt wer­den kön­nen. Wird dies mit Ist- und Plan­zah­len unter­legt, ist der Erfolg fast vorprogrammiert.
  • Wich­ti­ger Bestand­teil des Kon­zep­tes ist u.a. die Ver­gleichs­rech­nung mit der über­zeu­gend dar­ge­stellt wird, dass die Befrie­di­gungs­aus­sich­ten der Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft durch den Schul­den­er­lass die­je­ni­gen in einer Insol­venz deut­lich übersteigen.
  • Ein Unter­neh­mens­kon­zept muss dar­le­gen, dass das Unter­neh­men den Tur­n­around durch den Abbau der Schul­den auch mit Erfolg schafft. Bei klei­ne­ren Hand­werks­be­trie­ben ist der Auf­wand hier­für über­schau­bar, bei Mit­tel­ständ­lern ist der Auf­wand durch­aus erheb­lich. Je über­zeu­gen­der das Kon­zept, des­to grö­ßer die Erfolgsaussichten.
  • Spä­tes­tens jetzt sind fäl­li­ge For­de­run­gen je nach Lage durch einen oder meh­re­re Gläu­bi­ger zu stun­den, um nicht in das Risi­ko einer Insol­venz­ver­schlep­pung zu lau­fen. Die Stun­dungs­ver­ein­ba­rung muss so gestal­tet wer­den, dass der Gläu­bi­ger nicht in ein Insol­venz­an­fech­tungs­ri­si­ko läuft. Die­sem häu­fig vor­ge­brach­ten Argu­ment gegen eine Stun­dung, aber auch einen Schul­den­er­lass, kann man nur über­zeu­gend begeg­nen, wenn man sich auch im Insol­venz­an­fech­tungs­recht umfas­send auskennt.
  • Es muss ein Zah­lungs­plan vor­ge­legt wer­den, der am Ende auch und vor allem in der zeit­li­chen Vor­ga­be erfüllt wird.
  • Um den Anreiz für die Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft zu erhö­hen, dem Schul­den­er­lass zuzu­stim­men, kann ein Bes­se­rungs­schein ange­bo­ten werden.

5. Wer ist der rich­ti­ge Part­ner, um einen Schul­den­schnitt auszuhandeln?

Die Mate­rie ist nur für Pro­fis, nicht für Ama­teu­re geeig­net. Bei einer fal­schen Her­an­ge­hens­wei­se kann der Schuss schnell nach hin­ten losgehen.

Ihr Bera­ter muss inten­si­ve Erfah­rung im Insol­venz­recht, Insol­venz­an­fech­tungs­recht und Insol­venz­steu­er­recht haben. Zudem muss er über aus­ge­präg­tes betriebs­wirt­schaft­li­ches Know­how ver­fü­gen, ohne das er weder eine Ver­gleichs­rech­nung noch eine Fort­füh­rungs­pla­nung mit und ohne Schul­den­er­lass erstel­len kann.

Außer­dem muss er von der Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft ernst genom­men wer­den und soll­te umfang­rei­che Erfah­rung in Ver­hand­lungs­si­tua­tio­nen mit Ban­ken, aber auch mit allen ande­ren Gläu­bi­gern haben.

Im Übri­gen soll­te Ihnen der Bera­ter alles abneh­men, was Ihre aktu­el­le Geschäfts­tä­tig­keit beein­träch­tigt, denn Sie müs­sen sich dem lau­fen­den Geschäft wid­men. Sie benö­ti­gen alle Zeit und Kraft, um das Unter­neh­men wie­der auf Kurs zu bringen.

Eine Über­sicht unse­res Leis­tungs­spek­trums fin­den Sie hier. Neh­men Sie bei Bedarf ger­ne Kon­takt zu uns auf. Wir zei­gen Ihnen im Rah­men eines kos­ten­lo­sen Erst­ge­sprächs die bestehen­den Optio­nen auf.

  1. Für wen ist ein Schul­den­schnitt geeignet?

Ein Schul­den­schnitt ist im Grun­de für jedes Unter­neh­men in der deut­schen Wirt­schaft geeig­net, vom klei­nen Hand­werks­be­trieb bis zum Mit­tel­ständ­ler. In ers­ter Linie kommt es auf die Mach­bar­keit und die Zahl der Gläu­bi­ger an, mit denen der For­de­rungs­ver­zicht aus­ver­han­delt wer­den soll.

Einen Schul­den­er­lass mit meh­re­ren hun­dert betrof­fe­nen Kre­dit­ge­bern zu ver­han­deln ist eher aus­sichts­los. Hier ist nur die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung eine ech­te Alter­na­ti­ve. Umsatz­grö­ßen oder die Zahl der Mit­ar­bei­ter spie­len aber kei­ne Rolle.

Sie sehen momen­tan kei­nen Restruk­tu­rie­rungs­be­darf, möch­ten sich aber den­noch über wich­ti­ge Ent­wick­lun­gen im Bereich Restruk­tu­rie­rung und Insol­venz infor­miert hal­ten? Dann abon­nie­ren Sie unse­ren ein­mal im Monat erschei­nen­den News­let­ter.

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7. Ist ein Ver­fah­ren nach dem Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG) eine Alter­na­ti­ve zum Schuldenschnitt?

Mit dem in Deutsch­land am 01. Janu­ar 2021 in Kraft getre­te­nen Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz kann ein Schuld­ner vor allem Finanz­ver­bind­lich­kei­ten restruk­tu­rie­ren. Das betrifft also ins­be­son­de­re Schul­den gegen­über Ban­ken, Mez­za­ni­ne, Eigen­ka­pi­tal­ge­bern, Anlei­he­gläu­bi­gern etc. Aber auch Schul­den gegen­über dem Finanz­amt fal­len darunter.

Das Sanie­rungs­in­stru­ment der Wahl ist dabei das Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren. Die betrof­fe­nen Kre­dit­ge­ber wer­den in besag­tem Restruk­tu­rie­rungs­plan, der die Zie­le der Restruk­tu­rie­rung dar­legt und das Ange­bot an die Kre­dit­ge­ber beinhal­tet, in Grup­pen eingeteilt.

Dabei müs­sen von vorn­her­ein nicht alle Gläu­bi­ger dem Plan zustim­men, son­dern in den ein­zel­nen Grup­pen jeweils nur eine ¾ Mehr­heit (nach For­de­run­gen). Damit kön­nen auch wider­spre­chen­de Gläu­bi­ger risi­ko­los ein­ge­bun­den und über­stimmt werden.

Zudem kön­nen im Sta­RUG-Ver­fah­ren auch Ver­trags­ver­hält­nis­se modi­fi­ziert wer­den, auch wenn die Poli­tik die anfäng­lich weit­rei­chen­den Mög­lich­kei­ten im Ergeb­nis deut­lich zusam­men­ge­stri­chen hat.

Zu den ver­blie­ben­den Mög­lich­kei­ten zäh­len z.B. erzwun­ge­ne Stun­dun­gen und ver­län­ger­te Rück­zah­lungs­fris­ten von Kre­di­ten. Auch Siche­rungs­rech­te kön­nen modi­fi­ziert wer­den. Grund­sätz­lich han­delt es sich bei dem Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren um ein außer­ge­richt­li­ches, einem Schul­den­er­lass ver­gleich­ba­res Verfahren.

Soll­ten nicht alle betrof­fe­nen Kre­dit­ge­ber dem Plan zustim­men, muss er vom Bera­ter zur gericht­li­chen Abstim­mung gebracht wer­den. Dazu rei­chen die ange­führ­ten Mehr­hei­ten in den ein­zel­nen Grup­pen. Bei meh­re­ren Grup­pen müs­sen die not­wen­di­gen ¾‑Mehrheiten in der Mehr­heit der Grup­pen erzielt wer­den. Bei nur zwei Grup­pen ist es mög­lich, dass eine Grup­pe die ande­re über­stimmt (sog. cross class cram down).

Um die Erfolgs­aus­sich­ten zu erhö­hen, kann der Schuld­ner eine Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on vor­schal­ten. Der Sanie­rungs­mo­de­ra­tor muss vom Bera­ter unab­hän­gig sein und wird vom Gericht bestellt. Auch damit las­sen sich schnel­le Erfol­ge erzielen.

Anders als viel­fach publi­ziert wird, ist ein Sta­RUG-Ver­fah­ren nicht nur für gro­ße Unter­neh­men geeig­net. Denn die Poli­tik hat­te beim Ent­wurf des Sta­RUG nicht nur die gro­ßen Unter­neh­men der deut­schen Wirt­schaft im Sinn, son­dern gra­de auch klei­ne Unter­neh­men in wirt­schaft­li­chen Schwierigkeiten.

Die Kos­ten sind über­schau­bar und — rich­tig durch­ge­führt — kann der Erfolg durch­schla­gend sein. Deutsch­land hat damit im Ver­gleich zu ande­ren Staa­ten in Euro­pa mitt­ler­wei­le ein sehr moder­nes und zukunfts­wei­sen­des Sanierungsrecht.

Anwäl­te von Buch­a­lik Bröm­me­kamp haben sich bei meh­re­ren Restruk­tu­rie­rungs­ge­rich­ten als Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­te und Sanie­rungs­mo­de­ra­to­ren lis­ten las­sen und auch die ers­ten Ver­fah­ren bereits erfolg­reich durchgeführt.

Aus­führ­li­che­re Infor­ma­tio­nen zu den Ver­fah­ren nach dem neu­en Gesetz, das von der deut­schen Poli­tik Ende 2020 auf den Weg gebracht wur­de, ste­hen Ihnen hier  zur Ver­fü­gung. Soll­ten Sie gene­rell Inter­es­se an The­men aus dem Bereich Restruk­tu­rie­rung und Wirt­schafts­recht haben, kön­nen Sie auch ger­ne unse­ren News­let­ter abonnieren.

 

8. Die Königs­dis­zi­plin: Insol­venz in vor­läu­fi­ger Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutzschirm

Wenn weder ein außer­ge­richt­li­cher Schul­den­er­lass noch ein Sta­RUG-Ver­fah­ren mög­lich sind oder die­se schei­tern, ver­bleibt dem Schuld­ner immer noch eine Insol­venz als Alter­na­ti­ve.

Auf jeden Fall soll­te die Regel­in­sol­venz ver­mie­den wer­den, denn die Kon­se­quen­zen wur­den bereits auf­ge­zeigt. Es dro­hen die Zer­schla­gung oder zumin­dest der Ver­kauf des Unter­neh­mens sowie Haf­tungs­in­an­spruch­nah­men der Geschäfts­lei­tung und damit oft ver­bun­den die per­sön­li­che Existenzvernichtung.

Mit einer gut geplan­ten und pro­fes­sio­nell durch­ge­führ­ten Eigen­ver­wal­tung las­sen sich die­se Nach­tei­le ver­mei­den und die Schul­den mit Erfolg auf ein abso­lu­tes Mini­mum reduzieren.

Die Eigen­ver­wal­tung, bes­ser bekannt unter dem Begriff Schutz­schirm­ver­fah­ren, ist gleich­wohl ein Insol­venz­ver­fah­ren und nicht ohne Risi­ken für den Schuld­ner. Nur der sehr erfah­re­ne Bera­ter kann die­se rich­tig ein­schät­zen, ins­be­son­de­re ist hier bei der Bera­ter­aus­wahl gro­ße Vor­sicht gebo­ten. Ein rich­tig durch­ge­führ­tes Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bie­tet aber im Ergeb­nis die größ­ten Erfolgs­aus­sich­ten.

Vom Grund­satz ist es dabei uner­heb­lich, ob es als vor­läu­fi­ge Eigen­ver­wal­tung oder als Schutz­schirm­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird. Anders als beim Schul­den­er­lass oder einem Sta­RUG Ver­fah­ren gibt es eini­ge ent­schei­den­de Vor­tei­le:

  • Man kann in Ver­trä­ge ein­grei­fen und z.B. Miet­ver­trä­ge mit kur­zen Fris­ten kündigen.
  • Mit­ar­bei­ter kön­nen mit gerin­gen Kos­ten abge­baut werden.
  • Im Zeit­raum des vor­läu­fi­gen Ver­fah­rens gezahl­te Sozi­al­ab­ga­ben kön­nen ange­foch­ten werden.
  • Löh­ne und Gehäl­ter wer­den von der Bun­des­agen­tur für Arbeit übernommen.
  • Es ist kei­ne Lohn­steu­er geschuldet.
  • Kre­dit­rück­füh­run­gen wer­den vor­über­ge­hend ausgesetzt.
  • Zin­sen wer­den bis auf wei­te­res nicht gezahlt.
  • Auf unge­si­cher­te Schul­den (z.B. Lie­fe­ran­ten, Dienst­leis­ter, Mie­ten, Lea­sing­ra­ten oder Steu­ern) wird letzt­lich nur eine Quo­te gezahlt. Die Höhe der Quo­te liegt dabei in der Regel unter der eines Schuldenschnitts.

Durch die­se Maß­nah­men kön­nen sich Unter­neh­men zum Teil vie­le Euro spa­ren, die ihnen wie­der­um für die Restruk­tu­rie­rung zur Ver­fü­gung stehen.

Aller­dings bedarf es auch hier eines gericht­li­chen Plans mit Grup­pen­bil­dung, auch hier muss die Mehr­heit der Gläu­bi­ger­grup­pen dem Plan zustim­men. Aller­dings ist inner­halb der Grup­pen statt einer ¾‑Mehrheit nur eine ein­fa­che Mehr­heit erfor­der­lich, was die Aus­sich­ten auf eine erfolg­rei­che Abstim­mung noch ein­mal deut­lich erhöht.

Einen Insol­venz­ver­wal­ter gibt es im Übri­gen in die­sem Ver­fah­ren nicht, son­dern ledig­lich einen Sach­wal­ter. Er ach­tet dar­auf, dass zwin­gen­des Insol­venz­recht ein­ge­hal­ten wird.

Ein mit dem Ver­fah­ren erziel­ter Sanie­rungs­ge­winn ist, wie bei einem Schul­den­er­lass und beim Sta­RUG-Ver­fah­ren, steu­er­frei. Das setzt aber das vor­he­ri­ge Ein­ho­len einer ver­bind­li­chen Aus­kunft beim zustän­di­gen Finanz­amt voraus.

Buch­a­lik Bröm­me­kamp hat in mehr als 200 erfolg­reich durch­ge­führ­ten Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren die Exper­ti­se unter Beweis gestellt und belegt dies mit zahl­rei­chen Referenzen.
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9. Fazit

In der deut­schen Poli­tik hat in der letz­ten Deka­de ein erheb­li­ches Umden­ken ein­ge­setzt, sodass sich in Deutsch­land das Ziel einer nach­hal­ti­gen Ent­schul­dung mitt­ler­wei­le auf vie­len Wegen errei­chen lässt. Ob Schul­den­schnitt, Sta­RUG-Ver­fah­ren oder Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung bzw. unter einem Schutz­schirm, jede die­ser Optio­nen kann für den Schuld­ner zum gewünsch­ten Ziel führen.

Am Anfang gilt es abzu­wä­gen, wel­cher Weg für den Schuld­ner ziel­füh­rend ist. Manch­mal muss man auch mit dem Schul­den­schnitt begin­nen und die Stra­te­gie wech­seln, wenn die­ser Weg nicht mehr erfolg­ver­spre­chend ist.

Wir sind auf das Zusam­men­spiel aller Optio­nen spe­zia­li­siert und juris­tisch und betriebs­wirt­schaft­lich umfas­send auf­ge­stellt. Zahl­rei­che Refe­ren­zen bele­gen unse­re Kom­pe­tenz.  Wir lie­fern Ihnen in kür­zes­ter Zeit eine Ent­schei­dungs­rund­la­ge und belast­ba­re Ergeb­nis­se. Wir beglei­ten Sie selbst­ver­ständ­lich bei der Umset­zung des geplan­ten Weges.

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