Der Schuldenschnitt – die weniger einschneidende Alternative zur Insolvenz

Derzeit gibt es in Deutschland – entgegen aller Prognosen – nur sehr wenige Unternehmensinsolvenzen. Das liegt vor allem an den umfassenden Corona Hilfen durch den deutschen Staat. In vielen Fällen mussten aber auch Kredite aufgenommen werden, mit denen gerade einmal die aufgelaufenen Verluste abgedeckt werden konnten.

Diese Verbindlichkeiten, aber auch viele andere Schulden, die in der Coronakrise entstanden sind, müssen irgendwann zurückgezahlt werden.

Nach den diversen von der Politik verhängten Lockdowns läuft die Wirtschaft in Deutschland nun wieder an, die Warenlager müssen gefüllt werden. Die Liquidität, um die Ware zu beschaffen, fehlt vielen Unternehmen jedoch oftmals.

Neukredite sind nicht zu erhalten und die Corona Hilfskredite sind auch aufgebraucht, denn damit wurden Verluste finanziert. Allem Anschein nach werden viele Staaten zudem die für eine Herdenimmunität erforderlichen Impfquoten bis auf weiteres nicht erreichen, sodass es im Herbst wohl zu erneuten Einschränkungen für die Wirtschaft kommen wird.

Unternehmen sind mit dieser Situation häufig überfordert. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, welche Optionen zum Erhalt Ihres Unternehmens bestehen und geben Ihnen dabei wichtige Tipps aus unserer langjährigen Praxis.

  1. Risiken im Umfeld einer Insolvenz kennen und vermeiden

Wenn durch die Rückzahlungspflicht von zum Beispiel

  • Krediten,
  • Lieferantenverbindlichkeiten,
  • Miet- bzw. Leasingschulden oder
  • bislang gestundete Steuerverbindlichkeiten

die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens ausgelöst wird, ist ein Insolvenzantrag unvermeidlich.

Dies gilt vor allem dann, wenn der Geschäftsführer oder Vorstand (Geschäftsleiter) persönliche Haftungsrisiken, die zum Teil bis zur eigenen Existenzvernichtung gehen können, vermeiden will.

Bei einer Regelinsolvenz droht auch die Abwicklung des eigenen Unternehmens, denn Insolvenzverwalter haben insbesondere bei kleineren Unternehmen oft kein gesteigertes Interesse an deren Erhalt.

Dass die prekäre Situation in Teilen der Wirtschaft dabei auf einer zuvor in diesem Ausmaß in Deutschland unbekannten Ereignis höherer Gewalt beruht, entbindet die Geschäftsleitung dabei nicht von ihren gesetzlichen Verpflichtungen.

Neben einer zivilrechtlichen Haftung sind bei einer Regelinsolvenz immer auch strafbewährte Handlungen wie die Insolvenzverschleppung ein Thema. Deshalb kann die Insolvenz neben dem Verlust des Unternehmens auch zur Vernichtung der persönlichen Existenz führen.

Diese Haftungsrisiken bestehen unter Umständen auch für Aufsichtsräte und Beiräte. Erst jüngst hat das Kammergericht München einen Aufsichtsrat zu Zahlungen in Millionenhöhe verurteilt, weil er nicht ausreichend darauf hingewirkt habe, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt.

Dabei muss es so weit gar nicht erst kommen. Denn die weniger einschneidende Alternative zur Insolvenz besteht in einem Schuldenschnitt durch Forderungsverzicht.

2. Was versteht man unter einem Schuldenschnitt?

Beim Schuldenschnitt durch Forderungsverzicht wird ein Vergleich mit den Kreditgebern abgeschlossen. Diese können Banken, Lieferanten, Vermieter, das Finanzamt oder Dienstleister sein. Im Rahmen des Vergleichs verzichten diese Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Es handelt sich also um einen (teilweisen) Schuldenerlass.

Es ist nicht erforderlich mit allen Forderungsgläubigern eine gleichlautende Vereinbarung zu treffen, zudem sind ungesicherte nicht per se wie gesicherte Gläubiger zu behandeln.

Um zum gewünschten Ergebnis zu gelangen, wird den betroffenen Kreditgebern in der Regel eine Vergleichsrechnung vorgelegt, in der das durch einen Schuldenerlass erzielte Ergebnis mit der Quote in einem fiktiven Insolvenzverfahren verglichen wird.

Letztere ist bekanntlich sehr niedrig. Der Durchschnitt liegt bei 2 Prozent für ungesicherte Forderungen. Verantwortlich für die geringe Quote sind auch die hohen Kosten einer Regelinsolvenz, denn bevor die ungesicherten Gläubiger etwas bekommen, müssen die Verfahrenskosten (das sind u.a. Gerichtskosten, Insolvenzverwalterkosten, Gutachter, Bewerter u.v.m.) bezahlt und auch die gesicherten Kreditgeber befriedigt werden. Für die ungesicherten Gläubiger bleibt dann nichts oder nicht viel übrig.

Bei einem im Rahmen eines Vergleichs mit Erfolg verhandelten Forderungsverzicht entfallen diese Kosten komplett. Als Folge hieraus kann den Gläubigern wiederum eine attraktive Quote angeboten werden, die oft zwischen 20 und 30 Prozent ihrer Ursprungsforderung beträgt.

Dies gelingt, wenn die Vergleichsrechnung überzeugend darstellt, dass die Gläubiger trotz des Schuldenerlasses wesentlich mehr als in einer Insolvenz erhalten.

Mit dem Forderungsverzicht im Rahmen des Schuldenschnitts wird ein außerordentlicher Ertrag erwirtschaftet, der normalerweise zu versteuern wäre. Im Rahmen einer sogenannten verbindlichen Auskunft auf Antrag und mit ordentlicher Begründung eines in Insolvenzsteuersachen erfahrenen Beraters sind die Finanzbehörden aber verpflichtet, auf die Besteuerung zu verzichten.

Es versteht sich von selbst, dass ein solch beabsichtigter Erlass von bestehenden Schulden von einem in der Materie erfahrenen Berater begleitet werden muss. Jeder betroffene Kreditgeber verfolgt unterschiedliche Interessen, hat oft interne Restriktionen, die der Berater kennen sollte. Wenn der Berater mit Insolvenz droht, um seine Ziele zu erreichen, muss er ernst genommen werden.

Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte haben mit über 200 erfolgreich durchgeführten Eigenverwaltungsverfahren die Kompetenz in dieser Verfahrensart belegt. Allein die Tatsache, dass wir eingeschaltet und dies auch nach außen kommuniziert wurde, hat schon häufig zur Insolvenzvermeidung geführt.

Mit unserer Schwestergesellschaft plenovia erstellen wir die Vergleichsrechnung, bei Bedarf aber auch eine Eigenverwaltungsplanung wie sie das Gesetz seit Anfang des Jahres 2021 fordert. Unsere im Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwälte beantragen schon routinemäßig verbindliche Auskünfte zur Vermeidung von Sanierungsgewinnen.

Im Rahmen unserer zahlreichen Verfahren sind vertrauensvolle Kontakte zu den Finanzbehörden entstanden, die immer hilfreich sind, wenn die Finanzverwaltung einem Schuldenerlass zustimmen soll.

3. Schuldenschnitt bringt erhebliche Zeitvorteile

Nicht zu unterschätzen ist der zeitliche Vorteil. Während auch ein Eigenverwaltungsverfahren noch mehrere Monate dauert, kann ein Forderungsverzicht oft in wenigen Wochen mit Erfolg verhandelt werden.

Meist ist zwar nicht auszuschließen, dass einzelne Gläubiger ausscheren. Das wird dann problematisch, wenn es die Bedingung einiger der übrigen Betroffenen ist, dass alle Gläubiger mit gleicher Risikolage auch gleichbehandelt werden.

Aber selbst hier gelingt es dem erfahrenen Berater eine Lösung zu finden. Häufig auch, indem man Druck auf diejenigen ausübt, die zunächst nicht zustimmen wollen.

Dazu bieten sich viele Wege an. Neben der Drohung mit einer Insolvenz unter Vorlage einer Vergleichsrechnung (siehe dazu unten), auch das Aufzeigen von Anfechtungsrisiken für bereits erhaltene Zahlungen. Diese Risiken können für die Gläubiger zu erheblichen zusätzlichen wirtschaftlichen Risiken führen, wenn sie dem Schuldenerlass nicht zustimmen.

4. Wie geht man bei einem beabsichtigten Schuldenschnitt am besten vor?

  • Zunächst erstellt der erfahrene Berater ein Konzept, mit dem die Gläubiger überzeugt werden müssen. Nur wenn er plausibel darlegt, dass der Schuldenerlass zur Sanierung erforderlich ist und im Falle der Zustimmung durch die Gläubigergemeinschaft auch zur langfristigen Gesundung des Unternehmens beitragen wird, werden die Gläubiger überzeugt werden können. Wird dies mit Ist- und Planzahlen unterlegt, ist der Erfolg fast vorprogrammiert.
  • Wichtiger Bestandteil des Konzeptes ist u.a. die Vergleichsrechnung mit der überzeugend dargestellt wird, dass die Befriedigungsaussichten der Gläubigergemeinschaft durch den Schuldenerlass diejenigen in einer Insolvenz deutlich übersteigen.
  • Ein Unternehmenskonzept muss darlegen, dass das Unternehmen den Turnaround durch den Abbau der Schulden auch mit Erfolg schafft. Bei kleineren Handwerksbetrieben ist der Aufwand hierfür überschaubar, bei Mittelständlern ist der Aufwand durchaus erheblich. Je überzeugender das Konzept, desto größer die Erfolgsaussichten.
  • Spätestens jetzt sind fällige Forderungen je nach Lage durch einen oder mehrere Gläubiger zu stunden, um nicht in das Risiko einer Insolvenzverschleppung zu laufen. Die Stundungsvereinbarung muss so gestaltet werden, dass der Gläubiger nicht in ein Insolvenzanfechtungsrisiko läuft. Diesem häufig vorgebrachten Argument gegen eine Stundung, aber auch einen Schuldenerlass, kann man nur überzeugend begegnen, wenn man sich auch im Insolvenzanfechtungsrecht umfassend auskennt.
  • Es muss ein Zahlungsplan vorgelegt werden, der am Ende auch und vor allem in der zeitlichen Vorgabe erfüllt wird.
  • Um den Anreiz für die Gläubigergemeinschaft zu erhöhen, dem Schuldenerlass zuzustimmen, kann ein Besserungsschein angeboten werden.

5. Wer ist der richtige Partner, um einen Schuldenschnitt auszuhandeln?

Die Materie ist nur für Profis, nicht für Amateure geeignet. Bei einer falschen Herangehensweise kann der Schuss schnell nach hinten losgehen.

Ihr Berater muss intensive Erfahrung im Insolvenzrecht, Insolvenzanfechtungsrecht und Insolvenzsteuerrecht haben. Zudem muss er über ausgeprägtes betriebswirtschaftliches Knowhow verfügen, ohne das er weder eine Vergleichsrechnung noch eine Fortführungsplanung mit und ohne Schuldenerlass erstellen kann.

Außerdem muss er von der Gläubigergemeinschaft ernst genommen werden und sollte umfangreiche Erfahrung in Verhandlungssituationen mit Banken, aber auch mit allen anderen Gläubigern haben.

Im Übrigen sollte Ihnen der Berater alles abnehmen, was Ihre aktuelle Geschäftstätigkeit beeinträchtigt, denn Sie müssen sich dem laufenden Geschäft widmen. Sie benötigen alle Zeit und Kraft, um das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen.

Eine Übersicht unseres Leistungsspektrums finden Sie hier. Nehmen Sie bei Bedarf gerne Kontakt zu uns auf. Wir zeigen Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs die bestehenden Optionen auf.

  1. Für wen ist ein Schuldenschnitt geeignet?

Ein Schuldenschnitt ist im Grunde für jedes Unternehmen in der deutschen Wirtschaft geeignet, vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum Mittelständler. In erster Linie kommt es auf die Machbarkeit und die Zahl der Gläubiger an, mit denen der Forderungsverzicht ausverhandelt werden soll.

Einen Schuldenerlass mit mehreren hundert betroffenen Kreditgebern zu verhandeln ist eher aussichtslos. Hier ist nur die Insolvenz in Eigenverwaltung eine echte Alternative. Umsatzgrößen oder die Zahl der Mitarbeiter spielen aber keine Rolle.

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Eine Übersicht unseres Leistungsspektrums finden Sie hier.

7. Ist ein Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) eine Alternative zum Schuldenschnitt?

Mit dem in Deutschland am 01. Januar 2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz kann ein Schuldner vor allem Finanzverbindlichkeiten restrukturieren. Das betrifft also insbesondere Schulden gegenüber Banken, Mezzanine, Eigenkapitalgebern, Anleihegläubigern etc. Aber auch Schulden gegenüber dem Finanzamt fallen darunter.

Das Sanierungsinstrument der Wahl ist dabei das Restrukturierungsplanverfahren. Die betroffenen Kreditgeber werden in besagtem Restrukturierungsplan, der die Ziele der Restrukturierung darlegt und das Angebot an die Kreditgeber beinhaltet, in Gruppen eingeteilt.

Dabei müssen von vornherein nicht alle Gläubiger dem Plan zustimmen, sondern in den einzelnen Gruppen jeweils nur eine ¾ Mehrheit (nach Forderungen). Damit können auch widersprechende Gläubiger risikolos eingebunden und überstimmt werden.

Zudem können im StaRUG-Verfahren auch Vertragsverhältnisse modifiziert werden, auch wenn die Politik die anfänglich weitreichenden Möglichkeiten im Ergebnis deutlich zusammengestrichen hat.

Zu den verbliebenden Möglichkeiten zählen z.B. erzwungene Stundungen und verlängerte Rückzahlungsfristen von Krediten. Auch Sicherungsrechte können modifiziert werden. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Restrukturierungsplanverfahren um ein außergerichtliches, einem Schuldenerlass vergleichbares Verfahren.

Sollten nicht alle betroffenen Kreditgeber dem Plan zustimmen, muss er vom Berater zur gerichtlichen Abstimmung gebracht werden. Dazu reichen die angeführten Mehrheiten in den einzelnen Gruppen. Bei mehreren Gruppen müssen die notwendigen ¾-Mehrheiten in der Mehrheit der Gruppen erzielt werden. Bei nur zwei Gruppen ist es möglich, dass eine Gruppe die andere überstimmt (sog. cross class cram down).

Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, kann der Schuldner eine Sanierungsmoderation vorschalten. Der Sanierungsmoderator muss vom Berater unabhängig sein und wird vom Gericht bestellt. Auch damit lassen sich schnelle Erfolge erzielen.

Anders als vielfach publiziert wird, ist ein StaRUG-Verfahren nicht nur für große Unternehmen geeignet. Denn die Politik hatte beim Entwurf des StaRUG nicht nur die großen Unternehmen der deutschen Wirtschaft im Sinn, sondern grade auch kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Die Kosten sind überschaubar und – richtig durchgeführt – kann der Erfolg durchschlagend sein. Deutschland hat damit im Vergleich zu anderen Staaten in Europa mittlerweile ein sehr modernes und zukunftsweisendes Sanierungsrecht.

Anwälte von Buchalik Brömmekamp haben sich bei mehreren Restrukturierungsgerichten als Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren listen lassen und auch die ersten Verfahren bereits erfolgreich durchgeführt.

Ausführlichere Informationen zu den Verfahren nach dem neuen Gesetz, das von der deutschen Politik Ende 2020 auf den Weg gebracht wurde, stehen Ihnen hier  zur Verfügung. Sollten Sie generell Interesse an Themen aus dem Bereich Restrukturierung und Wirtschaftsrecht haben, können Sie auch gerne unseren Newsletter abonnieren.

 

8. Die Königsdisziplin: Insolvenz in vorläufiger Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm

Wenn weder ein außergerichtlicher Schuldenerlass noch ein StaRUG-Verfahren möglich sind oder diese scheitern, verbleibt dem Schuldner immer noch eine Insolvenz als Alternative.

Auf jeden Fall sollte die Regelinsolvenz vermieden werden, denn die Konsequenzen wurden bereits aufgezeigt. Es drohen die Zerschlagung oder zumindest der Verkauf des Unternehmens sowie Haftungsinanspruchnahmen der Geschäftsleitung und damit oft verbunden die persönliche Existenzvernichtung.

Mit einer gut geplanten und professionell durchgeführten Eigenverwaltung lassen sich diese Nachteile vermeiden und die Schulden mit Erfolg auf ein absolutes Minimum reduzieren.

Die Eigenverwaltung, besser bekannt unter dem Begriff Schutzschirmverfahren, ist gleichwohl ein Insolvenzverfahren und nicht ohne Risiken für den Schuldner. Nur der sehr erfahrene Berater kann diese richtig einschätzen, insbesondere ist hier bei der Beraterauswahl große Vorsicht geboten. Ein richtig durchgeführtes Eigenverwaltungsverfahren bietet aber im Ergebnis die größten Erfolgsaussichten.

Vom Grundsatz ist es dabei unerheblich, ob es als vorläufige Eigenverwaltung oder als Schutzschirmverfahren eingeleitet wird. Anders als beim Schuldenerlass oder einem StaRUG Verfahren gibt es einige entscheidende Vorteile:

  • Man kann in Verträge eingreifen und z.B. Mietverträge mit kurzen Fristen kündigen.
  • Mitarbeiter können mit geringen Kosten abgebaut werden.
  • Im Zeitraum des vorläufigen Verfahrens gezahlte Sozialabgaben können angefochten werden.
  • Löhne und Gehälter werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Es ist keine Lohnsteuer geschuldet.
  • Kreditrückführungen werden vorübergehend ausgesetzt.
  • Zinsen werden bis auf weiteres nicht gezahlt.
  • Auf ungesicherte Schulden (z.B. Lieferanten, Dienstleister, Mieten, Leasingraten oder Steuern) wird letztlich nur eine Quote gezahlt. Die Höhe der Quote liegt dabei in der Regel unter der eines Schuldenschnitts.

Durch diese Maßnahmen können sich Unternehmen zum Teil viele Euro sparen, die ihnen wiederum für die Restrukturierung zur Verfügung stehen.

Allerdings bedarf es auch hier eines gerichtlichen Plans mit Gruppenbildung, auch hier muss die Mehrheit der Gläubigergruppen dem Plan zustimmen. Allerdings ist innerhalb der Gruppen statt einer ¾-Mehrheit nur eine einfache Mehrheit erforderlich, was die Aussichten auf eine erfolgreiche Abstimmung noch einmal deutlich erhöht.

Einen Insolvenzverwalter gibt es im Übrigen in diesem Verfahren nicht, sondern lediglich einen Sachwalter. Er achtet darauf, dass zwingendes Insolvenzrecht eingehalten wird.

Ein mit dem Verfahren erzielter Sanierungsgewinn ist, wie bei einem Schuldenerlass und beim StaRUG-Verfahren, steuerfrei. Das setzt aber das vorherige Einholen einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt voraus.

Buchalik Brömmekamp hat in mehr als 200 erfolgreich durchgeführten Eigenverwaltungsverfahren die Expertise unter Beweis gestellt und belegt dies mit zahlreichen Referenzen.
Wir beraten Sie gerne, nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf.

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9. Fazit

In der deutschen Politik hat in der letzten Dekade ein erhebliches Umdenken eingesetzt, sodass sich in Deutschland das Ziel einer nachhaltigen Entschuldung mittlerweile auf vielen Wegen erreichen lässt. Ob Schuldenschnitt, StaRUG-Verfahren oder Insolvenz in Eigenverwaltung bzw. unter einem Schutzschirm, jede dieser Optionen kann für den Schuldner zum gewünschten Ziel führen.

Am Anfang gilt es abzuwägen, welcher Weg für den Schuldner zielführend ist. Manchmal muss man auch mit dem Schuldenschnitt beginnen und die Strategie wechseln, wenn dieser Weg nicht mehr erfolgversprechend ist.

Wir sind auf das Zusammenspiel aller Optionen spezialisiert und juristisch und betriebswirtschaftlich umfassend aufgestellt. Zahlreiche Referenzen belegen unsere Kompetenz.  Wir liefern Ihnen in kürzester Zeit eine Entscheidungsrundlage und belastbare Ergebnisse. Wir begleiten Sie selbstverständlich bei der Umsetzung des geplanten Weges.

Robert Buchalik

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Philipp Wolters LL.M. (UK)

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