Insolvenzreife

Insolvenzreife besteht, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt (siehe dort). Im Falle der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht für das Vertretungsorgan einer juristischen Person die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Dies gilt auch, wenn bereits ein Gläubigerantrag gestellt wurde.

Die nicht rechtzeitige Antragsstellung ist strafbar und führt zu einer weitreichenden zivilrechtlichen Haftung des Vertretungsorgans (z.B. des Geschäftsführers). Für das Vertretungsorgan besteht die Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung der Insolvenzreife. Der BGH hat dies für den Geschäftsführer einer GmbH mit Urteil vom 27.03.2012 entschieden. Danach muss der Geschäftsführer einer GmbH sich bei Anzeichen für eine mögliche Insolvenzreife unverzüglich von einer fachlich qualifizierten Person informieren sowie beraten lassen, soweit er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt. Dies muss unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen geschehen.