Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit
Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit Die Verteilungsordnung des § 209 Abs. 1 InsO sieht eine privilegierte Befriedigung der Neumassegläubiger im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor. Deren Ansprüche sind vom Insolvenzverwalter bei Fälligkeit vor den Altmasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu berichtigen. In der Praxis kommt es jedoch immer [...]