Ver­jäh­ren Anfech­tungs­an­sprü­che bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit des Insolvenzverwalters?

Aus­gangs­si­tua­ti­on

Die Ver­jäh­rung von Anfech­tungs­an­sprü­chen rich­tet sich nach den Rege­lun­gen für die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rung nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch. Danach beginnt die drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frü­hes­tens mit dem Ende des Jah­res, in dem der Anfech­tungs­an­spruch ent­stan­den ist. Die­ser ent­steht mit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens. Zusätz­lich setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor­aus, dass der Insol­venz­ver­wal­ter von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den und der Per­son des Anfech­tungs­geg­ners Kennt­nis erlangt hat oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit hät­te erlan­gen müs­sen. Dabei liegt eine grob fahr­läs­si­ge Unkennt­nis vor, wenn der Insol­venz­ver­wal­ter beson­ders schwer und auch sub­jek­tiv vor­werf­bar sei­ne Ermitt­lungs­pflich­ten ver­nach­läs­sigt. Das kann der Fall sein, wenn der Insol­venz­ver­wal­ter einem sich auf­drän­gen­den Ver­dacht für eine anfecht­ba­re Hand­lung nicht nach­geht oder auf der Hand lie­gen­de, erfolg­ver­spre­chen­de Erkennt­nis­mög­lich­kei­ten nicht ausnutzt.

Da weder die Ermitt­lungs­pflich­ten des Insol­venz­ver­wal­ters aus­drück­lich gesetz­lich gere­gelt sind noch die Abgren­zung der gro­ben zur ein­fa­chen Fahr­läs­sig­keit immer trenn­scharf mög­lich ist, birgt die gegen­wär­ti­ge Rege­lung erheb­li­ches Streit­po­ten­zi­al. So wies der BGH mit Beschluss vom 15.12.2016 — IX 224/15 dar­auf hin, dass eine grob fahr­läs­si­ge Unkennt­nis des Insol­venz­ver­wal­ters von Anfech­tungs­an­sprü­chen noch nicht anzu­neh­men sei, nur weil die­se Ansprü­che „aus der Buch­hal­tung der Schuld­ne­rin ohne wei­te­re Ermitt­lun­gen hät­ten fest­ge­stellt wer­den können.“

Neue Recht­spre­chung

Das OLG Bran­den­burg nuan­cier­te hier­zu nun mit Urteil vom 21.07.2021 — 7 U 134/19 die Sorg­falts­an­for­de­run­gen und Ermitt­lungs­ob­lie­gen­hei­ten des Insolvenzverwalters.

In dem Streit­fall hat­te der Insol­venz­ver­wal­ter Ende 2017, und damit acht Jah­re nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens, Anfech­tungs­an­sprü­che kla­ge­wei­se gel­tend gemacht. Mit ihrer Beru­fung vor dem OLG sprach die erst­in­stanz­lich unter­lie­gen­de Beklag­te allein die Fra­ge der Ver­jäh­rung an: Ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit habe der Insol­venz­ver­wal­ter spä­tes­tens im Jah­re 2010 von allen anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den Kennt­nis erlangt. Der Insol­venz­ver­wal­ter habe ihre For­de­rungs­an­mel­dung bei der Prü­fung von Anfech­tungs­an­sprü­chen her­an­zie­hen müs­sen, die ihm alle Vor­aus­set­zun­gen eröff­net hät­ten, die Anfech­tungs­an­sprü­che gel­tend zu machen. Die erst Ende 2017 ein­ge­reich­te Kla­ge habe die drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist somit nicht hem­men kön­nen, da Ver­jäh­rung bereits mit Ablauf des Jah­res 2012 ein­ge­tre­ten sei.

Das OLG Bran­den­burg folg­te der Ansicht der Beklag­ten. Die Anfor­de­run­gen an den Insol­venz­ver­wal­ter sind hoch. Sie lei­ten sich aus sei­ner Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on ab. „Erkennt­nis­mög­lich­kei­ten und dar­aus fol­gen­de Ermitt­lungs­ob­lie­gen­hei­ten kön­nen sich aus der Prü­fung der Papie­re und Bücher des Schuld­ners erge­ben, die der Insol­venz­ver­wal­ter struk­tu­riert und geord­net vor­zu­neh­men hat. In einem umfang­rei­chen Ver­fah­ren genügt der Insol­venz­ver­wal­ter den Sorg­falts­an­for­de­run­gen, wenn er die Suche nach etwa­igen Anfech­tungs­an­sprü­chen struk­tu­riert, indem er zunächst die Buch­hal­tung der Schuld­ne­rin nach inkon­gru­en­ten Zah­lun­gen im letz­ten Monat vor Antrag­stel­lung ins­be­son­de­re an die insti­tu­tio­nel­len Gläu­bi­ger durch­fors­tet, sodann Prü­fung auf Zah­lun­gen in den letz­ten drei Mona­ten vor Antrag­stel­lung aus­wei­tet und anschlie­ßend immer wei­ter in die Prü­fung zeit­lich zurückgeht.“ 

Mit Blick auf die­se Anfor­de­run­gen sind dem Insol­venz­ver­wal­ter zwei schwer­wie­gen­de Unter­las­sun­gen vor­zu­hal­ten. Er hät­te zum einen die For­de­rungs­an­mel­dun­gen gründ­li­cher aus­wer­ten müs­sen und er hät­te sich zudem einen bes­se­ren Über­blick über die Bewe­gun­gen auf allen Bank­kon­ten in den beson­ders anfech­tungs­re­le­van­ten Zeit­räu­men des letz­ten Monats und der letz­ten drei Mona­te vor dem Insol­venz­an­trag ver­schaf­fen müs­sen. Dies unter­las­sen zu haben, war grob fahr­läs­sig. Denn der Insol­venz­ver­wal­ter hat sol­che Ermitt­lungs­quel­len aus­zu­schöp­fen, um an die not­wen­di­gen Erkennt­nis­se zu gelangen.

Fazit

Die Leit­li­ni­en des OLG Bran­den­burg sind für die Pra­xis hilf­reich, geben sie doch eine Prio­­ri­­tä­­ten-Ran­g­­fol­­ge vor, an der ein Insol­venz­ver­wal­ter sich zu ori­en­tie­ren hat. Insol­venz­gläu­bi­ger wie­der­um kön­nen unbil­li­gen „Ver­län­ge­run­gen“ der drei­jäh­ri­gen Ver­jäh­rungs­frist zumin­dest dann aus­sichts­reich mit der Ein­re­de der Ver­jäh­rung ent­ge­gen­tre­ten, wenn die For­de­rungs­an­mel­dun­gen Anhalts­punk­te offen­ba­ren, „die auf anfecht­ba­re Rechts­ge­schäf­te hin­wei­sen oder die zu Nach­for­schun­gen auf Gebie­ten ver­an­las­sen müs­sen, die aus den bis­lang gesich­te­ten Geschäfts­un­ter­la­gen nicht deut­lich gewor­den sind.“ 

Über den Autor

Rechts­an­walt Mike Zerbst

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

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  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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